{"id":"bgbl2-1976-41-3","kind":"bgbl2","year":1976,"number":41,"date":"1976-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/41#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-41-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_41.pdf#page=4","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe","law_date":"1976-07-05T00:00:00Z","page":1276,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["1276                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Kapitalhilfe\nVom 5. Juli 1976\nIn Dar es Salaam ist am 13. April 1976 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Vereinigten\nRepublik Tansania über Kapitalhilfe unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 13. April 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 5. Juli 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBö II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          Main, für die Erweiterung der Pugu-Road in Dar es Sa-\nlaam ein Darlehen bis zehn Millionen Deutsche Mark\nund\naufzunehmen.\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-       Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen\nVereinigten Republik Tansania,\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der           desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,              unterliegen.\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                   (1) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-    Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei\nwicklung in der Vereinigten Republik Tansania beizu-         Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\ntragen,                                                      Verträge in der Vereinigten Republik Tansania erhoben\nwerden.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(2) Die Freistellung von Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben bezieht sich auf die in Artikel 2 ge-\nArtikel 1\nnannten Verträge. Sie bezieht sich nicht auf irgend-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       welche andere Tätigkeit, welche die Kreditanstalt für\nlicht es der Regierung der Vereinigten Republik Tansania,    Wiederaufbau in der Vereinigten Republik Tansania be-\nbei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am         reits aufgenommen hat oder aufzunehmen gedenkt."]}