{"id":"bgbl2-1976-41-16","kind":"bgbl2","year":1976,"number":41,"date":"1976-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/41#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-41-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_41.pdf#page=11","order":16,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Portugal über den Internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Straße","law_date":"1976-07-23T00:00:00Z","page":1283,"pdf_page":11,"num_pages":6,"content":["Nr. 41 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1976      1283\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie\nVom 13. Juli 1976\nDas Ubereinkommen vom 10. Mai 1973 zur Errich-\ntung eines Europäischen Laboratoriums für Moleku-\nlarbiologie (Bundesgesetzbl. 1973 II S. 1005) ist nach\nseinem Artikel XV Abs. 4 Buchstabe b für\nItalien                           am 28. Juni 1976\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 17. Oktober 1975 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 1502).\nBonn, den 13. Juli 1976\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDreher\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Portugal\nüber den Internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Straße\nVom 23. Juli 1976\nIn Lissabon ist am 3. Februar 1976 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Portugal über\nden Internationalen Personen- und Güterverkehr auf\nder Straße unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 22 Abs. 1\nam 1. Juli 1976\n:n  Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht. Die Notifikation der Portugiesischen Regierung\nüber die Erfüllung der erforderlichen innerstaat-\nlichen Voraussetzungen ist als letzte der in Arti-\nkel 22 Abs. 1 vorgesehenen Notifikationen am\n1. Juni 1976 der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland zugegangen.\nBonn, den 23. Juli 1976\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nArnold","1284                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Portugal\nüber den Internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Straße\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              zeug durchgeführt werden, das auf der gesamten\nund                                  Fahrtstrecke den gleichen Personenkreis befördert\nund ihn an den Ausgangsort zurückbringt;\ndie Regierung der Republik Portugal\nb) gelegentliche Beförderungen, bei denen die Hinfahrt\nin dem Bestreben, den internationalen Personen- und          eine besetzte Fahrt und die Rückfahrt eine Leerfahrt\nGüterverkehr auf der Straße sowohl zwischen ihren             ist.\nbeiden Ländern als auch im Transit durch ihre Länder\n(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien\nauf der Grundlage des nationalen Rechts zu regeln -\nkönnen in dem Verfahren, das das in Artikel 18 dieses\nsind wie folgt übereingekommen:                             Abkommens erwähnte Protokoll vorsieht, die in vorste-\nhendem Absatz 1 festgelegten Ausnahmen auch auf\nArtikel 1                          andere Personenbeförderungen ausdehnen.\nGegenstand des Abkommens\nArtikel 5\nDie Bestimmungen dieses Abkommens gelten für den\nStraßenpersonen- und -güterverkehr, der als gewerb-                                  Linienverkehr\nlicher Verkehr oder Werkverkehr aus, in oder durch das          (1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für\nGebiet einer der Vertragsparteien, durchgeführt wird mit     den Linienverkehr einschließlich des Transitlinienver-\nFahrzeugen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei\nkehrs ist an die zuständige Behörde des Landes zu rich-\nzugelassen sind.\nten, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unterneh-\nArtikel 2                         mens befindet und muß die Angaben enthalten, die in\ndem in Artikel 18 genannten Protokoll festgelegt sind.\nBegriffsbestimmungen\n(2) Wenn die zuständige Behörde des Landes, in des-\n(1) Der Begriff „Unternehmer\" bezeichnet eine natür-\nsen Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens be-\nliche oder juristische Person, die entweder in Portugal\nfindet, die Absicht hat, dem in Absatz 1 genannten An-\noder in der Bundesrepublik Deutschland nach dem dort\ntrag stattzugeben, übersendet sie eine Ausfertigung die-\ngeltenden Recht berechtigt ist, Straßenpersonen- oder\nses Antrags der zuständigen Behörde der anderen Ver-\n-güterverkehr im gewerblichen Verkehr oder im Werk-\ntragspartei.\nverkehr durchzuführen.\n(3) Die zuständige Behörde jeder Vertragspartei erteilt\n(2) Der Begriff „Fahrzeug\" bezeichnet jedes Straßen-\ndie Genehmigung für ihr eigenes Hoheitsgebiet und über-\nfahrzeug mit mechanischem Antrieb, das nach seiner\nsendet der zuständigen Behörde der anderen Vertrags-\nBauart und Ausstattung für die Beförderung von Per-\npartei unverzüglich eine Durchschrift der Genehmigung.\nsonen bestimmt ist und über eine Mindestanzahl von\nneun Sitzplätzen - ausschließlich des Führersitzes -            (4) Die Genehmigungen werden nur erteilt, wenn zwi-\nverfügt oder für die Beförderung von Gütern sowie zum       schen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien\nZiehen von für derartige Beförderungen geeigneten Fahr-     über die Zweckmäßigkeit des Verkehrsdienstes Einver-\nzeugen sowie jede Art von Anhängern und Sattelauflie-       nehmen besteht und die Zustimmung der Transitländer\ngern bestimmt ist. Als ein Fahrzeug gilt auch ein Kraft-    vorliegt.\nfahrzeug mit Anhänger oder Sattelanhänger, sofern beide\n(5) Die Festsetzung oder Änderung der Beförderungs-\nim Gebiet derselben Vertragspartei zugelassen sind.\nentgelte, des Fahrplans oder einer anderen Betriebsbe-\ndingung bedarf der vorherigen Vereinbarung der zustän-\nPersonenverkehr                        digen Behörden der Vertragsparteien.\n(6) Der Widerruf der Genehmigungen oder deren einst-\nArtikel 3                         weilige Aufhebung nach den Rechtsvorschriften jeder\nAllgemeine Regelung                     Vertragspartei ist ohne vorherige Anhörung der zustän-\ndigen Behörde der anderen Vertragspartei weder zuläs-\n(1) Alle Personenbeförderungen zwischen den beiden\nsig noch können solche Maßnahmen ohne vorherige An-\nLändern oder im Transit durch ihr Hoheitsgebiet bedürfen\nhörung der anderen Vertragspartei aufgezwungen wer-\nder vorherigen Genehmigung, mit Ausnahme der in Ar-\nden.\ntikel 4 dieses Abkommens genannten Beförderungen.\n\\                              (7) Die zuständigen Behörden erteilen die Genehmigun-\n(2) Genehmigung im Sinne des Absatzes 1 ist jede Er-\ngen grundsätzlich nach dem Reziprozitätsprinzip.\nlaubnis, Bewilligung oder Ermächtigung, die nach dem\nRecht jeder Vertragspartei erforderlich ist.\nArtikel 6\nArtikel 4\nErsatz von beschädigten Fahrzeugen\nGenehmigungsfreie Beförderungen\nKeiner Genehmigung bedarf der Ersatz eines Personen-\n(1) Keiner vorherigen Genehmigung bedürfen:\nfahrzeugs einer Vertragspartei, das während des Aufent-\na) Rundfahrten mit geschlossenen Türen, d. h. gelegent-     halts auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei\nliche Beförderungen, die mit demselben Kraftfahr-      beschädigt wird.","Nr. 41 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1976                              1285\nGüterverkehr                        Abkommens erwähnte Protokoll vorsieht, die in vorste-\nhendem Absatz 2 festgelegten Ausnahmen auch auf\nArtikel 7                         andere Güterbeförderungen ausdehnen.\nAlfgemeine Regelung\nArtikel 9\nJeder Unternehmer einer Vertragspartei ist unter den\nin den Artikeln 7 bis 11 enthaltenen Bestimmungen be-                           Genehmigungsausgabe\nrechtigt, Güter zu befördern oder Leerfahrten zum Zwecke        Die Beförderungsgenehmigungen werden von den zu-\nder Ladungsaufnahme oder nach erfolgter Abladung             ständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Gebiet\ndurchzuführen:                                               das Fahrzeug zugelassen ist, im Rahmen des Kontingents\na) Zwischen jedem Ort im Gebiet der einen Vertragspar-       ausgegeben, das gemäß den Bedingungen des Protokolls,\ntei und jedem Ort im Gebiet der anderen Vertrags-       auf das sich Artikel 18 bezieht, vereinbart worden ist.\npartei;\nb) im Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspar-                               Artikel 10\ntei;\nBeförderungen außerhalb des Kontingents\nc) von dem Gebiet der anderen Vertragspartei in ein\ndrittes Land und umgekehrt, sofern das Gebiet, in dem      (1) Kontingentsfrei, jedoch genehmigungspflichtig sind\ndas Fahrzeug zugelassen ist, durchfahren wird.          a) die Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmen,\ndie über entsprechende Fachkräfte und Ausrüstung\nverfügen;\nArtikel 8                         b) die Beförderung von Ersatzteilen für Hochseeschiffe.\nGenehmigungen\n(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien\n(1) Für Beförderungen nach Artikel 7 im Gebiet der        können in dem Verfahren, das das in Artikel 18 dieses\neinen Vertragspartei bedürfen die im Gebiet der anderen      Abkommens erwähnte Protokoll vorsieht, die in vorste-\nVertragspartei zugelassenen Fahrzeuge einer Genehmi-         hendem Absatz 1 festgelegten Ausnahmen auch auf\ngung der Vertragspartei, auf deren Gebiet die Beförde-       andere Güterbeförderungen ausdehnen.\nrung durchgeführt wird.\n(2) Keiner Genehmigung bedarf                                                      Artikel 11\na) die Beförderung mit Fahrzeugen, deren zulässiges Ge-                          Beförderungspapiere\nsamtgewicht einschließlich der Anhänger 6 t oder           (1) Jede Sendung im gewerblichen Güterverkehr muß\nderen zulässige Nutzlast einschließlich der Anhänger    von einem internationalen Frachtbrief (CMR) begleitet\n3,5 t nicht überschreitet;                              sein.\nb) die Beförderung von Luftfracht zu oder von Flugplät-\nzen bei Umleitung der Flugdienste;                         (2) Jede Beförderung im Werkverkehr muß von einem\nBeförderungspapier begleitet sein, dessen Inhalt im Pro-\nc) die Beförderung von Gepäck in Anhängern hinter            tokoll nach Artikel 18 vereinbart ist.\nFahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß Personen\nbefördert werden, sowie die Beförderung von Gepäck\nin Fahrzeugen aller Art nach und von Flugplätzen;                      Gemeinsame Bestimmungen\nd) die Beförderung von Postsendungen;\nArtikel 12\ne) die Beförderung beschädigter Fahrzeuge, die Einfahrt\nvon Pannen- und Abschleppfahrzeugen oder von Er-                      Anwendung des nationalen Rechts\nsatzfahrzeugen für beschädigte Fahrzeuge;                  Unternehmer und Fahrer der Fahrzeuge der einen Ver-\nf) die Beförderung von Müll und Fäkalien;                   tragspartei müssen während ihres Aufenthaltes im Gebiet\ng) die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbe-         der anderen Vertragspartei das dort geltende Recht be-\nseitigung;                                              achten.\nh) die Beförderung von Leichen in besonders hierfür ein-                              Artikel 13\ngerichteten und ausschließlich solchen Beförderungen\ndienenden Fahrzeugen;                                                      Fiskalische Regelung\ni) die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunst-            Unternehmer jeder Vertragspartei unterliegen hinsicht-\nwerken;                                                  lich der im Gebiet der anderen Vertragspartei durchge-\nj) die Beförderung von Gegenständen und Material aus-       führten Fahrten den dort geltenden Steuern und Gebüh-\nschließlich zur Werbung und Unterrichtung;              ren, sofern nicht in einem besonderen Abkommen eine\nandere Regelung getroffen ist.\nl) die Beförderung von Material, Zubehör und Tieren\nvon oder zu Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zir-\nArtikel 14\nkusveranstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärk-\nten sowie von oder zu Rundfunk-, Film- oder Fernseh-                      Verbot des Binnenverkehrs\naufnahmen;\nKeine Regelung dieses Abkommens gibt dem Unterneh-\nm) die Beförderung lebender Tiere mit Ausnahme von           mer einer Vertragspartei das Recht, Personen oder Güter\nSchlachtvieh;                                            innerhalb des Gebietes der anderen Vertragspartei auf-\nn) die Beförderung hochwertiger Waren (z.B. Edelme-          zunehmen, um sie innerhalb des gleichen Gebietes wieder\ntalle) in Spezialfahrzeugen, die von der Polizei oder    abzusetzen.\nanderen Sicherheitskräften begleitet sind;\nArtikel 15\no) die Beförderung medizinischer Versorgungsgüter zur\nHilfeleistung in dringenden Notfällen (insbesondere bei            Austausch der Genehmigungsformulare\nNaturkatastrophen).\nDie zuständigen Behörden der Vertragsparteien tau-\n(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien         schen die nach diesem Abkommen vorgesehenen Geneh-\nkönnen in dem Verfahren, das das in Artikel 18 dieses        migungsformulare kostenlos aus.","1286                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nArtikel 16                            sammen mit dem Abkommen unterzeichnet und ist Be-\nKontrolle der Dokumente                       standteil des Abkommens.\nDie nach diesem Abkommen erforderlichen Genehmi-\ngungen und Kontrolldokumente sind im Fahrzeug mitzu-                                     Artikel 19\nführen und den zuständigen Behörden der beiden Ver-                                 Gemischte Kommission\ntragsparteien auf Verlangen vorzuweisen.\n(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien\nregeln in gegenseitigem Einvernehmen in einer Gemisch-\nArtikel 17                            ten Kommission alle sich aus der Durdlführung dieses Ab-\nVerstöße                             kommens ergebenden Fragen.\n(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien              (2) Diese Kommission ist berechtigt, das Protokoll zu\nwachen darüber, daß die Unternehmer die Bestimmungen           ändern.\ndieses Abkommens einhalten.                                                              Artikel 20\n(2) Die Unternehmer, die auf dem Gebiet der anderen                        Anwendung auf das Land Berlin\nVertragspartei schwere oder wiederholte Verstöße gegen\ndie Bestimmungen dieses Abkommens oder gegen die                  Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\ndort geltenden, die Straßenbeförderung und den Straßen-        nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nverkehr betreffenden Gesetze und Vorschriften begangen         gegenüber der Regierung der Portugiesischen Republik\nhaben, können - unbeschadet des im Gebiet der Ver-             innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Ab-\ntragspartei geltenden Rechts, in dem der Verstoß began-        kommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ngen wurde - auf Ersuchen der zuständigen Behörden\ndieser Vertragspartei Gegenstand der folgenden Maßnah-                                   Artikel 21\nmen sein, die von den zuständigen Behörden des Landes,                          Geltungsbereich für Portugal\nin dem das Fahrzeug zugelassen ist, getroffen werden:\nFür Portugal gilt dieses Abkommen nur für sein euro-\na) Verwarnung,                                                 päisches Kontinentalgebiet.\nb) vorübergehende oder dauernde Einstellung der Aus-\ngabe von Genehmigungen zur Durchführung von Be-                                      Artikel 22\nförderungen auf dem Gebiet der anderen Vertragspar-\ntei, auf dem der Verstoß begangen wurde, oder Ein-                      Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer\nziehung von bereits ausgegebenen Genehmigungen.               (1) Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem Tage in\n(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien un-       Kraft, an dem beide Vertragsparteien einander notifiziert\nterrichten sich über alle getroffenen Maßnahmen.               haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraus-\nsetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt\nsind.\nArtikel 18\n(2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer eines Jahres\nDurchführungsbestimmungen\nnach seinem Inkrafttreten. Danach bleibt es unbefristet\nZur Durchführung dieses Abkommens schließen die              in Kraft, bis es von einer der beiden Vertragsparteien\nbeiden Vertragsparteien ein Protokoll; dieses wird zu-         schriftlich mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt wird.\nGESCHEHEN zu Lissabon am dritten Februar neun-\nzehnhundertsechsundsiebzig in zwei Urschriften, jede in\ndeutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFritz C a s p a r i\nFür die Regierung der Republik Portugal\nJ ose Manuel de M e d e i r o s F e r r e i r a","Nr. 41 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1976                             1287\nProtokoll\nnach Artikel 18 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Portugal\nüber den internationalen Personen- und Güterverkehr auf der Straße\nZur Durchführung des genannten Abkommens ist fol-           Es gibt zwei Arten von Genehmigungen:\ngendes vereinbart worden:                                      a) Die Fahrtgenehmigung,\ngedruckt auf grünem Papier, gültig für eine oder\nI. Personenverkehr (Art. 3, 4 und 5)                     mehrere Fahrten (hin und zurück). Die Gültigkeit\nder Genehmigung darf zwei Monate nicht über-\n1. Die in Artikel 3 des Abkommens genannten Personen-                steigen;\nbeförderungen bedürfen der Genehmigung der zustän-\nb) Die Zeitgenehmigung,\ndigen Behörde der anderen Vertragspartei. Die Ertei-\nlung dieser Genehmigungen ist gebührenpflichtig nach              gedruckt auf weißem Papier, gültig für eine be-\nden innerstaatlichen Rechtsvorschriften.                          liebige Anzahl von Fahrten. Die Gültigkeit der\nGenehmigung beträgt ein Jahr.\n2. Anträge     auf Genehmigung von Linienverkehr ein-          Form und Inhalt der Genehmigungen werden im übri-\nschließlich Transitlinienverkehr sind bei der zustän-      gen von der Gemischten Kommission nach Artikel 19\ndigen Behörde des Landes einzureichen, in dessen            des Abkommens vereinbart.\nHoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens befin-\ndet. Sie müssen die von den zuständigen Behörden der        Die Fahrtgenehmigung ist nur gültig in Verbindung\nbeiden Vertragsparteien geforderten Angaben enthal-         mit einem ausgefüllten Fahrtenbericht, dessen Muster\nten, insbesondere                                          von jeder Vertragspartei für die Unternehmer des\neigenen Landes festgelegt wird. Dies gilt für portu-\nBetriebszeitraum und Fahrtenhäufigkeit;\ngiesische Unternehmer auch bei Verwendung der\nbeabsichtigter Fahrplan;                                Zeitgenehmigung. Der Fahrtenbericht ist bei der Ein-\nbeabsichtigte Beförderungsentgelte;                      fahrt und Ausfahrt vom Zoll abstempeln zu lassen.\nUbersicht über den Linienverlauf;                        Die Genehmigungen werden auf den Namen des Unter-\ngegebenenfalls besondere Betriebsbedingungen.            nehmers ausgestellt und müssen das amtliche Kenn-\nzeichen des Kraftfahrzeuges enthalten. Sie sind nicht\n3. Portugiesische    Verkehrsunternehmer, die Verkehrs-        übertragbar und können nur für das eingetragene\ndienste nach Artikel 4 durchführen, haben während          Kraftfahrzeug und den mitgeführten Anhänger/ Auflie-\nder ganzen Dauer der Fahrt das CEMT-Fahrtenblatt            ger verwendet werden.\ngemäß Anlage 1 zum Dokument CM (71) 8 mitzuführen.\nDeutsche Verkehrsunternehmer, die Verkehrsdienste           Der Geltungsbereich der Genehmigung kann auf be-\nnach Artikel 4 durchführen, haben während der gan-          stimmte Beförderungen beschränkt werden. Die Be-\nzen Dauer das in der Verordnung (EWG) Nr. 1016/68           schränkung ist in der Genehmigungsurkunde einzu-\nvorgesehene Fahrtenblatt gemäß Anlage 2 zum Doku-           tragen (z.B. Umzugsgut).\nment CM (71) 8 mitzuführen.\n2. Zuständige Genehmigungsausgabestelle (Artikel 9)\n4. Bei Rundfahrten mit geschlossenen Türen nach Arti-          Für Portugal:\nkel 4 darf unterwegs niemand aufgenommen oder ab-              Direcc;ao-Geral de Transportes Terrestres\ngesetzt werden und darf deren Ausgangs- und End-\npunkt nicht auf dem Hoheitsgebiet der anderen Ver-             A venida 28 de Maio, 40\ntragspartei liegen.                                           LISBOA - 4\n5. Anträge auf Genehmigungen für den Gelegenheitsver-          Für die Bundesrepublik Deutschland:\nkehr, der nicht den Bedingungen des Artikels 4 des             Der Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landwirt-\nAbkommens entspricht, sind vom Unternehmer den                 schaft des Saarlandes\nzuständigen Behörden der anderen Vertragspartei über           Hardenbergstraße 8\ndie zuständigen Behörden des Landes einzureichen, in          6600 Saarbrücken 1\ndem der Unternehmer seinen Sitz hat. Diese Anträge\nmüssen folgende Angaben enthalten:                      3. Multilaterale Beförderungen (Artikel 7)\nName und Anschrift des Unternehmers;                    Die Einschränkung des Dreiländerverkehrs in Artikel 7\nKennzeichen der einzusetzenden Fahrzeuge;               Buchstabe c gilt nicht für Beförderungen, die nach\nArtikel 8 Absatz 2 von der Genehmigungspflicht be-\nZahl der zu befördernden Personen;                      freit sind.\nDatum und Ort des Grenzübergangs bei Einfahrt und\nAusfahrt;                                            4. Kontingent (Artikel 9)\nFahrstrecke bei der Leerfahrt;                          Das Kontingent wird auf der Grundlage der Gegen-\nseitigkeit für jeweils ein Kalenderjahr von den zustän-\nFahrstrecke bei der besetzten Fahrt einschließlich\ndigen Behörden der Vertragsparteien im gegenseitigen\nder Angabe des Ortes der Aufnahme und des Abset-\nEinvernehmen vereinbart.\nzens der Fahrgäste.\nDiese Anträge sind mindestens 21 Tage vor dem für        5. Zeitgenehmigung (Artikel 7 und 8)\ndie Durchführung der Beförderung vorgesehenen Da-          für jede ausgegebene Zeitgenehmigung wird das Kon-\ntum an die zuständigen Behörden zu richten.                tingent mit 20 Fahrten belastet.\n6. Rückgabe der Genehmigungen und Fahrtenberichte\nII. Güterverkehr                         (Artikel 9)\nNach Benutzung oder bei Gültigkeitsablauf sowie im\n1. Formulare (Artikel 8)\nFalle der Nichtbenutzung sind die Genehmigungen zu-\nDie Transportgenehmigungen werden zweisprachig ge-          sammen mit den Fahrtenberichten an die Ausgabe-\ndruckt.       ·                                            stelle zurückzugeben.","1288                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nDie Fahrtenberichte, die in Verbindung mit Zeitge-                           Für die Bundesrepublik Deutschland:\nnehmigungen verwendet wurden, müssen derselben                               Bei dem für den Grenzübergang zuständigen Regie-\nBehörde innerhalb von 14 Tagen nach Ende des Mo-                             rungspräsidenten.\nnats, in dem die Beförderungen durchgeführt worden\nsind, zurückgegeben werden.                                                  Beschränkt diese Genehmigung den Verkehr des Fahr-\nzeugs auf einen bestimmten Weg, darf die Beförderung\n7. Beförderungspapier (Artikel 11)                                              nur auf dem vorgeschriebenen Weg durchgeführt wer-\nDas Beförderungspapier für den Werkverkehr gemäß                             den. Das in der Zulassung eingetragene Gesamtge-\nArtikel 11 Absatz 2 des Abkommens muß folgende An-                           wicht darf in keinem Fall überschritten werden.\ngaben enthalten:\na) Zulassungsinhaber                                                      3. Zuständige Behörden (Artikel 5, 10, 15, 17, 19)\nName (Firma), Anschrift                                              Jede Vertragspartei benennt die zuständigen Stellen,\nGegenstand des Unternehmens                                          die auf ihrem Gebiet die durch das Abkommen be-\nb) amtliches Kennzeichen des Kraftfahrzeuges (ein-                          stimmten Maßnahmen ergreifen und die alle erforder-\nschließlich Anhänger)                                                   lichen Informationen, Statistiken usw. austauschen.\nc) Beladestelle mit Name (Firma), Anschrift und Ge-\ngenstand des Unternehmens                                               Dies sind\nd) Entladestelle mit Name (Firma). Anschrift und Ge-                        für Portugal\ngenstand des Unternehmens                                                  Direcc;äo-Geral de Transportes Terrestres\ne) Art und Gewicht der befö1derten Güter                                       A venida 28 de Maio, 40\nf) Grenzübergang                                                              LISBOA - 4\ng) Unterschrift des Unternehmers mit Datum.\nfür die Bundesrepublik Deutschland\nAn Stelle dieses Beförderungspapiers können andere\nPapiere verwendet werden, aus deren Angaben sich                               Der Bundesminister für Verkehr\nergibt, daß es sich um Werkverkehr handelt.                                    Kennedyallee 72\n5300 Bonn-Bad Godesberg\nIII. Allgemeine Bestimmungen                                   Diese Stellen übermitteln sich gegenseitig innerhalb\n1. Anwendung des nationalen Rechts (Artikel 12)                                 einer Frist von drei Monaten nach dem Ablauf eines\nDie Vertragsparteien stellen fest, daß diese Bestim-                        jeden Kalenderjahres eine Aufstellung über die im\nmung sich insbesondere auf die Rechtsvorschriften                           Verlauf des Vorjahres ausgegebenen das Kontingent\nüber die Beförderung auf der Straße, den Straßenver-                        belastenden und kontingentsfreien Genehmigungen.\nkehr, die Maße und Gewichte der Fahrzeuge, die Ar-\nDiese Aufstellung muß für jede Beförderungskategorie\nbeits- und Ruhezeiten der Besatzung und die Fahrtzeit                       folgende Angaben enthalten:\nbezieht.\nNummer der ersten und Nummer der lezten ausge-\n2. Maße und Gewichte (Artikel 12)\ngebenen Genehmigung in jeder Beförderungsart sowie\nJede Vertragspartei kann Beförderungen mit Fahr-                            die Anzahl der genehmigten Fahrten, die Anzahl der\nzeugen genehmigen, deren Maße und Gewichte die                              annullierten und die Anzahl der nicht benutzten Ge-\nzugelassenen Grenzwerte übersteigen. Die Ausnahme-                          nehmigungen (diese Genehmigungen sind auf das Kon-\ngenehmigung muß jeweils vor Fahrtantritt beantragt                          tingent nicht angerechnet worden).\nwerden.\nDiese Genehmigungen werden wie folgt gewährt:                            4. Gemischte Kommission (Artikel 19)\nFür Portugal:                                                               Auf Bitten der zuständigen Behörden einer der Ver-\nDirecc;äo-Geral de Transportes Terrestres                                tragsparteien tritt die genannte Kommission abwech-\nA venida 28 de Maio, 40                                                  selnd auf dem Gebiet eines der beiden Vertragspar-\nLISBOA - 4                                                               teien zusammen.\nGESCHEHEN zu Lissabon am dritten Februar neun-\nzehnhundertsechsundsiebzig in zwei Urschriften, jede in\ndeutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFritz C a s p a r i\nFür die Regierung der Republik Portugal\nJose Manuel de M e de i r o s Fe r r e i r a\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn l, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten l, 10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem l. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,50 DM (l,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuez enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o."]}