{"id":"bgbl2-1976-40-2","kind":"bgbl2","year":1976,"number":40,"date":"1976-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/40#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_40.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik der Birmanischen Union über Kapitalhilfe","law_date":"1976-06-08T00:00:00Z","page":1251,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1976        1251\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik der Birmanistben Union\nüber Kapitalhilfe\nVom 8. Juni 1976\nIn Rangun ist am 27. April 1976 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Sozialistischen Republik\nder Birmanischen Union über Kapitalhilfe unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 27. April 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. Juni 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftlic.he Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","1252                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Sozialistischen Republik der Birmanischen Union\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                 Artikel 2\nund                               (1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-\ndie Regierung der Sozialistischen Republik         gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die\nder Birmanischen Union                   zwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge. Der Erfül-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-       lungsort ist Frankfurt am Main.\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Sozialistischen Republik der Birmanischen Union,            (2) Die Regierung der Sozialistischen Republik der\nBirmanischen Union wird gegenüber der Kreditanstalt für\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen      Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Er-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der           füllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,              Grund der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge\ngarantieren.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nArtikel 3\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung der Sozialistischen Republik der Birma-\nin der Absicht, die wirtschaftliche Entwicklung in        nischen Union stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau\nBirma zu fördern                                             von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Ab-\ngaben frei, die bei Abschluß oder Durchführung der in\nsind wie folgt übereingekommen:                           Artikel 2 erwähnten Verträge in der Sozialistischen\nRepublik der Birmanischen Union erhoben werden.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nmöglicht es der Union of Burma Bank, bei der Kredit-                                 Artikel 4\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,                     (1) Die· Regierung der Sozialistischen Republik der Bir-\na) für das Vorhaben „Rehabilitation und Erweiterung der      manischen Union gestattet bei den sich aus der Darlehens-\nBawdwin Minen\", wenn festgestellt wird, daß das        gewährung ergebenden Transporten von Personen und\nProjekt aus wirtschaftlicher und technischer Sicht     Gütern im See- und Luftverkehr die freie Wahl zwischen\ndurchführbar ist, ein Darlehen bis zu 65 Mio DM {in    Verkehrsunternehmen, die die Flagge der Bundesrepu-\nWorten: Fünfundsechzig Millionen Deutsche Mark),       blik Deutschland, und Verkehrsunternehmen, die die\nFlagge der Sozialistischen Republik der Birmanischen\nb) für die Finanzierung von Devisenkosten aus dem Be-        Union führen.\nzug von Waren und Dienstleistungen zur Deckung\ndes laufenden notwendigen zivilen Bedarfs gemäß der        (2) Die Schiffahrtsunternehmen der Bundesrepublik\ndiesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste, vor-      Deutschland und der Sozialistischen Republik der Birma-\nrangig für Projekte, die im Rahmen der deutschen        nischen Union werden an den sich aus der Darlehens-\nKapitalhilfe finanziert wurden, ein Darlehen bis zu     gewährung ergebenden Transporten von Gütern aus dem\n10 Mio DM (in Worten: Zehn Millionen Deutsche           deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens gleich-\nMark)                                                   mäßig und gleichberechtigt beteiligt. Die Regierung der\naufzunehmen.                                                 Sozialistischen Republik der Birmanischen Union erteilt\ndie für diese Beteiligung von Schiffahrtsunternehmen der\n(2) Das in Absatz 1, Buchstabe a) bezeichnete Vor-\nBundesrepublik Deutschland gegebenenfalls erforder-\nhaben kann im Einvernehmen zwischen der Regierung            lichen Genehmigungen.\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nSozialistischen Republik der Birmanischen Union durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                                      Artikel 5\n(3) Bei den in Absatz 1, Buchstabe b) bezeichneten          Lieferungen und Leistungen für das in Artikel 1, Ab-\nWaren und Leistungen muß es sich um solche handeln,          satz 1, Buchstabe a genannte Vorhaben, die aus den Dar-\nfür die die Liefer- oder Leistungsverträge nach dem In-      lehen bezahlt werden, sind international öffentlich aus-\nkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen worden            zuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichen-\nsind.                                                        des festgelegt wird.","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1976                              1253\nArtikel 6                              für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt          desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nSozialistischen Republik der Birmanischen Union inner-\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-           halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nmens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nsichtigt werden.\nArtikel 7                                                    Artikel 8\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-            Dieses Abkommen tritt am Tag· seiner Unterzeichnung\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch         in Kraft.\nGESCHEHEN zu Rangun am 27. April 1976 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, birmanischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen und des birmani-\nschen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hans Ferdinand L i n s s e r\nFür die Regierung\nder Sozialistischen Republik der Birmanischen Union\nDr. Maung Sh ein\nAnlage\nzum Regierungsabkommen über Kapitalhilfe (Warenhilfe)\nListe der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1\nAbsatz 1 Buchstabe b des Regierungsabkommens vom\n27. April 1976 bis zu DM 10 Mio (in Worten: zehn Millio-\nnen Deutsche Mark) aus dem Warenhilfedarlehen finan-\nziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nc) Beratungsleistungen und Lizenzgebühren,\nd) im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr\nanfallende Kosten für Transport, Versiche-\nrung, Montage, Lagerhaltung und Verteilung,\nfür die\n1. Foodstuff Industries Corporation,\n2. Textile Industries Corporation,\n3. Ceramic Industries Corporation,\n4. Petrochemical Industries Corporation,\n5. Heavy Industries Corporation und\n6. Myanma Tin and Tungsten Corporation.\nEinfuhren gemäß der obigen Liste sollen eine möglichst\ngroße Anzahl von Warenarten umfassen. Einfuhrgüter,\ndie in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur\nfinanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland vorliegt."]}