{"id":"bgbl2-1976-40-11","kind":"bgbl2","year":1976,"number":40,"date":"1976-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/40#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-40-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_40.pdf#page=14","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik über finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1976-07-06T00:00:00Z","page":1262,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["1262                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, TeH II\nArtikel 4                                                      Artikel 6\nDie Regierung der Republik Ghana überläßt bei den               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nsich aus der Gewährung des Darlehens- und des Finan-           besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Ge-\nzierungsbeitrages ergebenden Transporten von Personen          währung des Darlehens und des Finanzierungsbeitrages\nund Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren             ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nund Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsuntemeh-.           lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt be-\nmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberedl-           rücksichtigt werden.\ntigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit' Sitz in                                Artikel 7\ndem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die       sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen er-             für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nforderlichen Genehmigungen.                                     desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nRepublik Ghana innerhalb von drei Monaten nach In-\nArtikel 5                                krafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nrung abgibt.\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nArtikel 8\nin Artikel 1 bezeichneten Darlehen finanziert werden,\nsind international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nim Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.               in Kraft.\nGESCHEHEN zu Accra, 20. Mai 1976, in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nGuenther M o t z\nFür die Regierung\nder Republik Ghana\nR.K.A.Gardiner\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Juli 1976\nIn Bonn ist am 11. Juni 1976 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und 'der Regierung der Tunesischen R~publik\nüber finanzielle Zusammenarbeit unterzeidlnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 11. Juni 1976\nin Kraft getreten; es wird nadlstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Juli 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nB öl l","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1976                                1263\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tunesischen Republik\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              (2) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der\nund                                Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-\nDie Regierung der Tunesischen Republik              scher Mark in Erfüllung der Verbindlichkeiten der Dar-\nlehensnehmer auf Grund der nach Absatz 1 abzuschlie-\nßenden Verträge garantieren.\nIm Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nArtikel 3\nder Tunesischen Republik,\nDie Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kre-\nIn dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen       ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der            sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\noder Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nVerträge in der Tunesischen Republik erhoben werden.\nIm Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung und Ver-\nArtikel 4\ntiefung dieser Beziehungen die Grundlage dieses Ab-\nkommens ist,                                                     Die Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei\nden sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nIn der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-     porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nwicklung .in der Tunesischen Republik beizutragen, sind\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nwie folgt übereingekommen:                                    Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-\nArtikel                               ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-       lichen Genehmigungen.\nmöglicht es der Regierung der Tunesischen Republik oder\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-\nlenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wie-                               Artikel 5\nderaufbau Frankfurt/Main, Darlehen bis zur Höhe von              Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\ninsgesamt 100 Mio DM (in Worten: einhundert Millionen)        Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nfür die Vorhaben                                              auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\na) Staudamm Bou Heurtma einen weiteren Betrag bis zu          weichendes festgelegt wird.\n30 Mio DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche\nMark)                                                                             Artikel 6\nb) Staudamm Sidi Salem, wenn nach Prüfung die Förde-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Betrag        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nbis zu 70 Mio DM (in Worten: siebzig Millionen Deut-      besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nsche Mark)                                                lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\naufzunehmen.\nsichtigt werden.\n(2) Das in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben                               Artikel 7\nkann im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Tunesi-            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nschen Republik durch andere Vorhaben ersetzt werden.          sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Tu-\nArtikel 2\nnesischen Republik innerhalb von drei Monaten nach\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Be-           Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\ndingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die         abgibt.\nzwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt                                   Artikel 8\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nschriften unterliegen.                                        in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bonn am 11. Juni 1976 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nLahn\nFür die Regierung\nder Tunesischen Republik\nAmmar"]}