{"id":"bgbl2-1976-40-10","kind":"bgbl2","year":1976,"number":40,"date":"1976-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/40#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-40-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_40.pdf#page=13","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ghana über Kapitalhilfe","law_date":"1976-06-20T00:00:00Z","page":1261,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1976                             1261\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Kapitalhilfe\nVom 30. Juni 1976\nIn Accra ist am 20. Mai 1976 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzierungshilfe unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 20. Mai 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Juni 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBö 11\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Finanzierungshilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         b) einen Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von sechs-\nhunderttausend Deutsche Mark zur Erstellung einer\nund\nDurchführbarkeitsstudie für den langfristigen Ausbau\ndie Regierung der Republik Ghana,                 der Distriktwasserversorgung Kpedze, Winneba und\nAkim Oda zu erhalten.\n'im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschand und der\nRepubik Ghana,                                                                     Artikel 2\n(1) Die Verwendung des Darlehens uhd des Finan-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen     zierungsbeitrages sowie die Bedingungen, zu denen sie\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der          gewährt werden, bestimmen die zwischen dem Darlehens-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,             nehmer beziehungsweise dem Empfänger des Fina.nzie-\nrungsbei trages einerseits und der Kreditanstalt für\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-      Wiederaufbau andererseits abzuschließenden Verträge,\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,               die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegen.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nwicklung in der Republik Ghana beizutragen,                   (2) Die Zentralbank der Republik Ghana wird gegen-\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen\nsind wie folgt übereingekommen:                          in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten\ndes Darlehensnehmers auf Grund der für das Darlehen\nArtikel 1                           nach Artikel t Buchstabe a abzuschließenden Verträge\ngarantieren.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nmöglicht es der Regierung der Republik Ghana, bei der                              Artikel 3\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,            Die Regierung der Republik Ghana stellt die Kredit-\na) für Sofortmaßnahmen der Distriktwasserversorgun-         anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\ngen Kpedze, Winneba und Akim Oda ein Darlehen           sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nbis zur Höhe von insgesamt zwei Millionen sieben-       oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nhunderttausend Deutsche Mark aufzunehmen und            in der Republik Ghana erhoben werden."]}