{"id":"bgbl2-1976-4-8","kind":"bgbl2","year":1976,"number":4,"date":"1976-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/4#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-4-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_4.pdf#page=7","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"1976-01-07T00:00:00Z","page":139,"pdf_page":7,"num_pages":6,"content":["Nr. 4 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1976     139\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Vereinbarung\nüber die Anwendung des Europäisdlen Obereinkommens\nüber die internationale Handelssdliedsgerichtsbarkeit\nVom 17. Dezember 1975\nDie Vereinbarung vom 17. Dezember 1962 über\ndie Anwendung des Europäischen Ubereinkommens\nvom 21. April 1961 über die internationale Handels-\nschiedsgerichtsbarkeit (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 448)\nwird nach ihrem Artikel 4 für\nBelgien                           am 7. Januar 19.76\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 2. März 1973 (Bundesgesetzbl.\nIIS.171).\nBonn, den 17. Dezember 1975\nDer Bund e.s m in ist er des Aus w ä r t i gen\nIm Auftrag\nDreher\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Königreich Dänemark\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 7. Januar 1976\nIn Bonn ist am 18. Juni 1974 ein Abkommen zwi-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nKönigreich Dänemark über kulturelle Zusammen-\narbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 19 Abs. 1\nam 2. Dezember 1975\nin Kraft getreten; die Ratifikationsurkunden sind am\nselben Tag in Kopenhagen ausgetauscht worden.\nDas Abkommen wird nachstehend nebst einem\ndazu ergangenen Briefwechsel vom 19. Juni 1975\nveröffentlidlt.\nBonn,den7.Januar 1976\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDreher","140                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Königreidi Dänemark\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 4\nund                                  Die Vertragsparteien werden bemüht sein, den Aus-\ntausch von Forschern, Hochschullehrern, Lektoren, Leh-\ndas Königreich Dänemark\nrern aller Schularten, Studierenden und Schülern zu\nin dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf kulturellem         fördern.\nGebiet im weitesten Sinne, einschließlich der Wissen-\nschaft und Bildung, zu verbessern und zu erweitern,                              Artikel 5\nin der Uberzeugung, daß eine solche Zusammenarbeit           Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Mög-\ndas Verständnis für Sprache, Kultur und Geistesleben      lichkeiten Stipendien für Studenten und Wissenschaftler\ndes Partnerlandes soivie für seine Lebensform fördern     der anderen Seite zur Ausbildung, Fortbildung oder zu\nwird,                                                     Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen. Sie werden\nferner gegenseitige Besuche von Wissenschaftlern und\nsind wie folgt übereingekommen:                               Lehrkräften zu Vorlesungen, zur Durchführung wissen-\nschaftlicher Forschungsarbeiten, zur Teilnahme an Kon-\nArtikel                               gressen, Konferenzen, Seminaren und Kursen, zur In-\n(1) Jede Vertragspartei wird bestrebt sein, die kulturelle formation und zum Erfahrungsaustausch fördern. In diese\nZusammenarbeit im weitesten Sinne, einschließlich der         Maßnahmen werden auch die an künstlerischen Ausbil-\nwissenschaftlichen, zu fördern und alle Formen kultu-         dungsstätten lehrenden und lernenden Personen einbe-\nreller Darbietungen und wissenschaftlicher Veranstal-         zogen.\ntungen der anderen Vertragspartei anzuregen und zu\nArtikel 6\nerleichtern.\nDie Vertragsparteien werden sich dafür einsetzen, daß\n(2) Jede Vertragspartei wird bestrebt sein, im Rahmen\nauf der Grundlage des Europäischen Ubereinkommens\nder jeweils geltenden Bestimmungen und unter von bei-\nvom 15. Dezember 1956 über die Gleichwertigkeit der\nden Vertragsparteien zu vereinbarenden Bedingungen\nStudienzeit an Universitäten und des Europäischen Uber-\ndie Gründung und Tätigkeit von kulturellen und wissen-\neinkommens vom 14. Dezember 1959 über die akade-\nschaftlichen Institutionen der anderen Vertragspartei zu\nmische Anerkennung von akademischen Graden und\nerleichtern. Soweit möglich und zweckmäßig, soll auch\nHochschulzeugnissen die an Hochschulen absolvierten\ndie Schaffung gemeinsamer Einrichtungen erwogen wer-\nStudienzeiten und Abschlußprüfungen gegenseitig an-\nden.\nerkannt werden.\n(3) Die Vertragsparteien werden die Einfuhr der für\ndie Arbeit einer kulturellen Einrichtung oder für die                                Artikel 7\nFörderung der Ziele und Zwecke dieses Abkommens\nDie Vertragsparteien werden bestrebt sein, die An-\nbenötigten Materialien und Ausrüstungsgegenstände ein-\neignung der Sprache und Literatur der anderen Vertrags-\nschließlich Bild- und Tonbandmaterials und wissenschaft-\npartei in Anbetracht der wichtigen Stellung, die den-\nlicher Geräte zu Unterrichtszwecken im Rahmen ihrer\nselben auf Grund der nachbarschaftlichen Beziehungen\njeweils geltenden innerstaatlichen Bestimmungen in jeder\nder Vertragsparteien zukommt, im Universitäts- und\nWeise erleichtern.\nSchulbereich, vor allem durch Entsendung von Lektoren\n(4) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, dem im           und anderen Lehrkräften nach Möglichkeit zu fördern\nZusammenhang mit den Zielen und Zwecken dieses                und weiter auszubauen. Die in dieser Bestimmung vor-\nAbkommens beschäftigten, von der anderen Vertrags-            gesehenen Maßnahmen werden von der anderen Ver-\npartei entsandten Personal die Ausübung seiner dienst-        tragspartei bestmöglich unterstützt werden.\nlichen Tätigkeit in jeder Weise zu erleichtern.\nArtikel 8\nArtikel 2\nDie Vertragsparteien werden soweit wie möglich dafür\nDie Vertragsparteien gehen davon aus, daß ein großer       sorgen, daß die Lehrbücher aller Unterrichtsstufen eine\nTeil des in diesem Abkommen vorgesehenen Austausches          sachliche Darstellung der Geschichte, Geographie, Kultur\nzwischen kulturellen und wissenschaftlichen Institutio-       sowie der gesellschaftlichen Verhältnisse der anderen\nnen, Organisationen, Vereinen, gesellschaftlichen Grup-      Vertragspartei geben.\npen und anderen nichtstaatlichen Einrichtungen in un-\nmittelbarer Zusammenarbeit durchgeführt wird. Sie wer-                              Artikel 9\nden Tätigkeiten solcher Art, die den Zielen dieses Ab-\nkommens dienen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten ermu-             (1) Die Vertragsparteien werden gegenseitige Besuche\ntigen und erleichtern.                                       von Persönlichkeiten, die in den verschiedensten Berei-\nchen des kulturellen Lebens, beispielsweise der Musik,\nArtikel 3                             Literatur, der darstellenden und bildenden Künste, tätig\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, Studieren-       sind, zum Zwecke der Information oder des Erfahrungs-\nden und Wissenschaftlern der anderen Seite den Zugang        austausches sowie die Teilnahme dieses Personenkreises\nzu Bildungs- und Forschungseinrichtungen im Rahmen           an Tagungen, Festivals und internationalen Wettbewer-\nder geltenden Bestimmungen zu ermöglichen.                   ben im Partnerland anregen.","Nr. 4 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1976                                   141\n(2) Auch werden sie Begegnungen gesellschaftlicher            (2) Die Vertragsparteien werden die Entwicklung von\nGruppen und den Austausch von Persönlichkeiten aus            Kontakten zwischen den Sportorganisationen beider Län-\ndem Gebiet der öffentlichen Meinungsbildung und der           der fördern.\nErwachsenenbildung im weitesten Sinne unterstützen.\nArtikel 16\nArtikel 10                                 Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf\noder auf Wunsch einer Vertragspartei abwechselnd in\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, Gastspiele\neinem der beiden Staaten zusammentreten, um die Bilanz\nvon Künstlern und Ensembles, die Veranstaltung von\ndes Austausches und der Zusammenarbeit, auch für Teil-\nKonzerten und Theateraufführungen, nach Möglichkeit\nbereiche, zu ziehen und Vorschläge für die weitere kul-\nmit Werken aus dem anderen Lande, sowie den Aus-\nturelle Zusammenarbeit auszuarbeiten.\ntausch von Kunstausstellungen und Ausstellungen in-\nformativen Charakters zu fördern.\nArtikel 17\nArtikel 11\nDie Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß die\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, im Rahmen          Unterstützung, die dem dänischen Volksteil im Landes-\nihrer Möglichkeiten die direkte Zusammenarbeit zwischen       teil Schleswig von Dänemark bzw. dem deutschen Volks-\nRundfunk- und Fernsehanstalten sowie Presseorganen            teil in Nordschleswig von der Bundesrepublik Deutsch-\nin ihren beiden Ländern zu unterstützen.                      land gewährt wird, von den Bestimmungen dieses Ab-\nkommens nicht berührt werden soll.\nArt i k e 1 12\nDie Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit und                                Art i k e 1 18\nden Austausch auf dem Gebiet des Filmwesens und der\nsonstigen Ton- und Tonbildmedien, die den Zielen dieses          Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, so-\nAbkommens dienen können, im Rahmen ihrer Möglich-             fern die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-\nkeiten unterstützen.                                          genüber der Regierung des Königreichs Dänemark inner-\nArtikel 13                              halb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Ab-\nkommens keine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Vertragsparteien werden den Austausch von Bü-\nchern und anderen Publikationen wissenschaftlichen, päd-\nagogischen, technischen, literarischen oder anderen                                 Artikel 19\nkulturellen Charakters zwischen den Bibliotheken ihrer           (l) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ra-\nLänder anregen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten er-          tifikationsurkunden sollen in Kopenhagen ausgetauscht\nleichtern.                                                    werden.\nArtikel 14\n(2) Das Abkommen tritt am Tage des Austausches der\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, die Heraus-        Ratifikationsurkunden in Kraft.\ngabe von Ubersetzungen von Werken der schöngeistigen,\nwissenschaftlichen und Fachliteratur in die Sprache des\nanderen Landes zu unterstützen.                                                     Artikel 20\nDieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren\nArt i k e 1 15                          geschlossen. Wird es nicht mindestens sechs Monate vor\n(1) Die Vertragsparteien werden die Entwicklung der        Ablauf dieser Frist schriftlich gekündigt, so bleibt es auf\nZusammenarbeit zwischen den Jugendorganisationen und          unbegrenzte Zeit in Kraft, falls es nicht von einer der\nInstitutionen der außerschulischen Jugendbildung beider       Vertragsparteien mit einer Frist von sechs Monaten ge-\nLänder fördern.                                               kündigt wird.\nGESCHEHEN zu Bonn am 18. Juni 1974 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und dänischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nHans-Georg S a c h s\nFür das Königreich Dänemark\nOve Guldberg","142                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nDer Staatssekretär                                         Königlich Dänische Bolschaft\nim Auswärtigen Amt\nBonn, den 19. Juni 1975                                     Bonn, den 19. Juni 1975\nHerr Botschafter,                                         Herr Staatssekretär,\nich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes vom\n19. Juni 1975, der folgenden Wortlaut hat, zu bestätigen:\nt. ich habe die Ehre festzustellen, daß zwischen der      • 1. Ich habe die Ehre festzustellen, daß zwischen der .\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der            Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung des Königreichs Dänemark Einverständnis           Regierung des Königreichs Dänemark Einverständnis\nüber die Bedeutung besteht, die auf Grund der engen         über die Bedeutung besteht, die auf Grund der engen\nnachbarschaftlichen B~ziehungen und der jahrhun-            nachbarschaftlichen Beziehungen und der jahrhun-\ndertelangen engen kulturellen Verbindungen der              dertelangen engen kulturellen Verbindungen der\nPflege der Sprache der anderen Vertragspartei im            Pflege der Sprache der anderen Vertragspartei im\nSchul- und Hochschulbereich, aber auch in der außer-        Schul- und Hochschulbereich, aber auch in der außer-\nschulischen Bildung beigemessen werden muß. Die             schulischen Bildung beigemessen werden muß. Die\nVertragsparteien haben in Würdigung der Wichtig-            Vertragsparteien haben in Würdigung der Wichtig-\nkeit dieser Frage in Artikel 7 des am 18. Juni 1974         keit dieser Frage in Artikel 7 des am 18. Juni 1974\nunterzeichneten Abkommens über kulturelle Zusam-            unterzeichneten Abkommens über kulturelle Zusam-\nmenarbeit vereinbart, daß sie bestrebt sein werden,         menarbeit vereinbart, daß sie bestrebt sein werden,\ndie Aneignung der Sprache der anderen Partei nach           die Aneignung der Sprache der anderen Partei nach\nMöglichkeit zu fördern und weiter auszubauen.               Möglichkeit zu fördern und weiter auszubauen.\n2. Ich habe die Ehre, in diesem Zusammenhang ferner         2. Ich habe die Ehre, in diesem Zusammenhang ferner\nfestzustellen, daß die darüber geführten Gespräche          festzustellen, daß die darüber geführten Gespräche\nzwischen Vertretern der Regierung der Bundesrepu-           zwischen Vertretern der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung des Königreichs          blik Deutschland und der Regierung des Königreichs\nDänemark zu folgenden Ergebnissen geführt haben:            Dänemark zu folgenden Ergebnissen geführt haben:\na) Die Bundesregierung hat den Wunsch geäußert,             a) Die Bundesregierung hat den Wunsch geäußert,\ndaß bei etwaigen Änderungen der dänischen                   daß bei etwaigen Änderungen der dänischen\nVolksschulgesetze die deutsche Sprache ihre bis-            Volksschulgesetze die deutsche Sprache ihre bis-\nherige, bedeutende Stellung im dänischen Volks-             herige, bedeutende Stellung im dänischen Volks-\nschulunterricht behalten möge, daß insbesondere im          schulunterricht behalten möge, daß insbesondere im\nFalle eines Abbaus der Realabteilungen, an denen            Falle eines Abbaus der Realabteilungen, an denen\nDeutsch als Pflichtfach gelehrt wird, und der Er-          Deutsch als Pflichtfach gelehrt wird, und der Er-\nrichtung von Oberstufen einer erweiterten Ein-             richtung von Oberstufen einer erweiterten Ein-\nheitsschule, an diesen Deutsch in ausreichendem            heitsschule, an diesen Deutsch in ausreichendem\nUmfang als Angebotsfach vorgesehen wird,                    Umfang als Angebotsfach vorgesehen wird,\ndaß an den Gymnasien Deutsch seine derzeitige              daß an den Gymnasien Deutsch seine derzeitige\nStellung als Pflicht- beziehungsweise Wahlfach             Stellung als Pflicht- beziehungsweise Wahlfach\nbehält und daß der wahlfreie Deutschunterricht in           behält und daß der wahlfreie Deutschunterricht in\nZukunft nach Möglichkeit ausgebaut wird,                    Zukunft nach Möglichkeit ausgebaut wird,\ndaß in den Kursen für das „höhere Vorbereitungs-            daß in den Kursen für das „höhere Vorbereitungs-\nexamen\" (HF) Deutsch auch in Zukunft im bisheri-           examen\" (HF) Deutsch auch in Zukunft im bisheri-\ngen Umfang als Pflichtfremdsprache beziehungs-             gen Umfang als Pflichtfremdsprache beziehungs-\nweise Wahlfach unterrichtet wird und daß für den            weise Wahlfach unterrichtet wird und daß für den\nBesuch der höheren Vorbereitungskurse Kennt-               Besuch der höheren Vorbereitungskurse Kennt-\nnisse in Deutsch vorzuweisen sind, wie sie bisher          nisse in Deutsch vorzuweisen sind, wie sie bisher\nin der dritten Klasse der Realabteilung gefordert          in der dritten Klasse der Realabteilung gefordert\nwurden.                                                     wurden.\nDazu hat die Regierung des Königreichs Dänemark            Dazu hat die Regierung des Königreichs Dänemark\nerklärt,                                                   erklärt,\ndaß sie in Ubereinstimmung mit Artikel 7 des vor-           daß sie in Ubereinstimmung mit Artikel 7 des vor-\nerwähnten Abkommens bemüht sein wird, dem                  erwähnten Abkommens bemüht sein wird, dem\nWunsch der deutschen Seite so weitgehend wie               Wunsch der deutschen Seite so weitgehend wie\nmöglich Rechnung zu tragen. Sie hat insbesondere            möglich Rechnung zu tragen. Sie hat insbesondere\nauf die Bedeutung hingewiesen, die dem Deutsch-            auf die Bedeutung hingewiesen, die dem Deutsch-\nunterricht an Hochschulen, Fach- und Abend-                unterricht an Hochschulen, Fach- und Abend-\nschulen beigemessen wird.                                   schulen beigemessen wird.","Nr. 4 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1976                                  143\nb) Die Regierung des Königreichs Dänemark hat                b) Die Regierung des Königreichs Dä1wmdrk hat\nihrerseits die Hoffnung zum Ausdruck gebracht,               ihrerseits die Hoffnung zum Ausdruck gebracht,\ndaß sich die Regierung der Bundesrepublik                    daß sich die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür              Deutschland im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür\neinsetzen wird, die Durchführung eines qualifizier-          einsetzen wird, die Durchführung eines qualifizier-\nten Unterrichts in dänischer Sprache und Literatur           ten Unterrichts in dänischer Sprache und Literatur\nzu unterstützen.                                             zu unterstützen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hc1t\ndazu erklärt,                                                dazu erklärt,\ndaß sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten für               daß sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten für\ndie Erfüllung dieses dänischen Vvunsches einset-             die Erfüllung dieses dänischen \\Vunsches einset-\nzen wird.                                                    zen wird.\n3. Wenn die Vertreter der Bundesrepublik Deutschland        3. \\Venn die Vertreter der Bundesrepublik Deutschland\nund des Königreichs Dänemark gemäß Artikel 16 des            und des Königreichs Dänemark gemäß Artikel 16 des\nerwähnten Abkommens zusammentreffen, soll - so-              erwähnten Abkommens zusammentreffen, soll - so-\nfern eine Seite dies für zweckmäßig hält - auch der          fern eine Seite dies für zweckmäßig hält - auch der\nStand des beiderseitigen Sprachunterrichts erörtert          Stand des beiderseitigen Sprachunterrichts erörtert\nwerden. Dabei werden beide Seiten einander auch              ,verden. Dabei werden beide Seiten einander auch\nüber Pläne unterrichten, die für die künftige Ent-           über Pläne unterrichten, die für die künftige Ent-\nwicklung in diesem Bereich von Bedeutung sein könn-          wid<lung in diesem Bereich von Bedeutung sein könn-\nten. Die Vorschläge oder Empfehlungen, die bei die-          ten. Die Vorschläge oder Empfehlungen, die bei die-\nsen Erörterungen ausgearbeitet werden, sollen den            sen Erörterungen ausgearbeitet werden, sollen rlen\nbeiden Regierungen übermittelt werden.                       beiden Regierungen übermittelt werden.\n4. Es besteht Einverständnis darüber, daß der Inhalt die-   4'. Es besteht Einverständnis darüber, daß der Inhalt die-\nses Briefes und Ihres Antwortbriefes als Bestandteil         ses Briefes und Ihres Antwortbriefes als Bestandteil\ndes Abkommens vom 18. Juni 1974 über kulturelle              des Abkommens vom 18. Juni 1974 über kulturelle\nZusammenarbeit unter Einbeziehung des Landes Ber-            Zusammenarbeit unter Einbeziehung des Landes Ber-\nlin gemäß Artikel 18 betrachtet werden soll und zu-          lin gemäß Artikel 18 betrachtet werden soll und zu-\nsammen mit diesem Abkommen in Kraft treten wird.             sammen mit diesem Abkommen in Kraft treten wird.\n5. Ich bitte Sie, mir das Einverständnis Ihrer Regierung    5. Ich bitte Sie, mir das Einverständnis Ihrer Regierung\nmit dem Inhalt dieses Briefes bestätigen zu vrnllen.         mit dem Inhalt dieses Briefes bestätigen zu wollen.\"\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regie-\nrung mit dem Inhalt Ihres Briefes einverstanden ist.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung           Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung\nmeiner ausgezeichnetsten Hochachtung.                       meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nSachs                                                Oldenburg\nSeiner Exzellenz\ndem Botschafter des Königreichs Dänemark                    Dem Staatssekretär im Auswärtigen Amt\nHerrn Troels Oldenburg                                      Herrn Dr. Hans-Georg Sachs\nBonn                                                        Bonn","144                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nObersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 299. übersieht über den Stand der Bundesgesetzgebung, abgeschlossen am\n31. Dezember 1975, ist im Bundesanzeiger Nr. 10 vom 16. Januar 1976 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund\nauf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung folgenden Übersicht\nenthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 10 vom 16. Januar 1976 kann zum Preis von 1,- DM (einschl. Ver-\nsandgebühr) gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\" Köln\n834 00-502 bezogen werden.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justlz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Ve1ordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil 11 werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmadlungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfad1 6 24, 5300 Bonn l, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt aud! für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 19'/5 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postsrneck.konto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausredmung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,50 DM (t,10 DM zuzüglid! -,40 DM Versandkosten!, bei Liefe1ung gegen Vorausrernnung 1,90 DM. Im Bc1uqs-\np1cis ist die Mehrwertsteuer enthalten, der angewandte Steuersatz beträgt 5,5      •t,"]}