{"id":"bgbl2-1976-4-3","kind":"bgbl2","year":1976,"number":4,"date":"1976-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/4#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-4-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_4.pdf#page=3","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Peru über Kapitalhilfe","law_date":"1975-12-12T00:00:00Z","page":135,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 4 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Januar 1976                               135\nArtikel 5                                                   Artikel 7\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich    sichtlich des Luftverkehr~ gilt dieses Abkommen auch\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-         für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nweichendes festgelegt wird.                                  Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung\nder Republik Ecuador innerhalb von drei Monaten nach\nArtikel 6                             Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nrung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der\nArtikel 8\nDarlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Er-\nzeugnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nberücksichtigt werden.                                       in Kraft.\nGESCHEHEN zu Quito/Ecuador, am siebzehnten No-\nvember Neunzehnhundertfünfundsiebzig, in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRolf Nagel\nBotschafter\nFür die Regierung der Republik Ecuador\nGeneral Carlos A g u i r r e A s a n z a\nAußenminister\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwismen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Kapitalhilfe\nVom 12. Dezember t 975\nIn Lima, Peru, ist am 21. November 1975 ein Ab-\nkommen zwischen de,r Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Peru\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 21. November 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Dezember 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","136                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Peru\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                  Artikel 3\nund                                  Die Regierung der Republik Peru stellt die Kredit-\ndie Regierung der Republik Peru                anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und              in der Republik Peru erhoben werden.\nder Republik Peru,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                               Artikel 4\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                    Die Regierung der Republik Peru überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                   den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-      Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nwicklung in der Republik Peru beizutragen, sind wie             die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nfolgt übereingekommen:                                          men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nArtikel                               gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(1} Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nmöglicht es der Regierung der Republik Peru oder einem\nArtikel 5\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-\nlenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wie-            Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nderaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Radar-         Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nanlage für den Flughafen Lima/Callao\", wenn nach Prü-           auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\nfung seine Förderungswürdigkeit festgestellt wO'rden ist,      weichendes festgelegt wird.\nein Darlehen bis zur Höhe von 6 (in Worten sechs}\nMillionen Deutsche Mark aufzunehmen.                                                  Artikel 6\n(2} Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-             besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Peru            lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                           nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nsichtigt werden.\nArtikel 2\n(1} Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-                                Artikel 7\ndingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt              sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den             für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-          Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung\nschriften unterliegen.                                          der Republik Peru innerhalb von drei Monaten nach\n(2} Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nicht      Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nselbst Darlehensnehmerin ist, garantiert gegenüber der          abgibt.\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-                               Artikel 8\nscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Dar-\nlehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1 abzuschlie-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nßenden Verträge.                                               in Kraft.\nGESCHEHEN zu Lima am 21. November 1975 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich G e n s c h e r\nBundesminister des Auswärtigen\nFür die Regierung der Republik Peru\nMiguel Angel d e l a F l o r V a 11 e\nDivisionsgeneral\nMinister für Auswärtige Beziehungen"]}