{"id":"bgbl2-1976-4-2","kind":"bgbl2","year":1976,"number":4,"date":"1976-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_4.pdf#page=2","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ecuador über Kapitalhilfe","law_date":"1975-12-05T00:00:00Z","page":134,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["134                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deuts<hland\nund der Regierung der Republik Ecuador\nüber Kapitalhilfe\nVom 5. Dezember 1975\nIn Quito, Ecuador, ist am 17. November 1975 ein\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-\nblik Ecuador über Kapitalhilfe unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 17. November 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 5. Dezember 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ecuador\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                               Artikel 2\nund                               Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die\ndie Regierung der Republik Ecuador\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-     für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und          in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nder Republik Ecuador,                                      vorschriften unterliegen.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                           Artikel 3\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nDie Regierung der Republik Ecuador stellt die Kredit-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-     sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,              oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nin der Republik Ecuador erhoben werden.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nwicklung in der Republik Ecuador beizutragen, sind wie                            Artikel 4\nfolgt übereingekommen:\nDie Regierung der Republik Ecuador überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nArtikel\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-     den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nlicht es der Regierung der Republik Ecuador, bei der       Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für die    die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nDurchführung der dritten Stufe des Wasserbauprojektes      men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nPoza Honda in der Provinz Manabi ein Darlehen bis          Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nzur Höhe von insgesamt siebzehn Millionen fünfhundert-     gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\ntausend Deutsche Mark aufzunehmen.                         unternehmen erforderlichen Genehmigungen."]}