{"id":"bgbl2-1976-39-9","kind":"bgbl2","year":1976,"number":39,"date":"1976-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/39#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-39-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_39.pdf#page=21","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Polen über die weitere Entwicklung der Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem Gebiet","law_date":"1976-06-29T00:00:00Z","page":1245,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Nr. 39 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1976                           1245\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Polen\nüber die weitere Entwicklung der Zusammenarbeit\nauf wirtschaftlichem Gebiet\nVom 29. Juni 1976\nIn Bonn ist am 11. Juni 1976 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Volksrepublik Polen\nüber die weitere Entwicklung der Zusammenarbeit\nauf wirtschaftlichem Gebiet unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 11\nam 11. Juni 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. Juni 1976\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nSteeg\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Polen\nüber die weitere Entwicklung der Zusammenarbeit\nauf wirtschaftlichem Gebiet\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          -   unter Bezugnahme auf die Zugehörigkeit beider Ver-\ntragsparteien zum Allgemeinen Zoll- und Handels-\nund\nabkommen (GATT),\ndie Regierung der Volksrepublik Polen\n- in dem Wunsche, die beiderseitigen Wirtschaftsbezie-     sind wie folgt übereingekommen:\nhungen in Ubereinstimmung mit dem Abkommen vom\nArtikel 1\n1. November 1974 zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Volks-       Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit auf\nrepublik Polen über die Entwicklung der wirtschaft-      wirtschaftlichem, industriellem und technischem Gebiet\nlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit     zwischen beiden Staaten auf der Grundlage des beider-\nweiter auszubauen,                                       seitigen Nutzens entwickeln und vertiefen.\n- in der Erkenntnis, daß es zweckmäßig ist, den Ab-          Sie . streben dabei einen möglichst hohen Stand der\nkommensrahmen für diese Zusammenarbeit auf wirt-         Entwicklung ihrer Wirtschaftsbeziehungen auf langfristi-\nschaftlichem, industriellem und technischem Gebiet       ger Basis an.\nnäher zu präzisieren,                                                            Artikel 2\n- in dem Bestreben, den weiteren Ausbau der Zusam-           Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglich-\nkeiten alle Initiativen und Maßnahmen unterstützen, die\nmenarbeit in Europa zu fördern,\nzu einer verstärkten Anwendung weiterentwickelter For-\n- in dem Wunsche, die Durchführung des Langfristigen       men der wirtschaftlichen, industriellen und technischen\nProgramms für die Entwicklung der wirtschaftlichen,      Zusammenarbeit beitragen und die der Erleichterung der\nindustriellen und technischen Zusammenarbeit zwi-        Geschäftskontakte sowie der Vereinbarung und Durch-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-          führung von Projekten zwischen Unternehmen, Organi-\nland und der Regierung der Volksrepublik Polen vom       sationen und Institutionen beider Seiten dienen; ins-\n9. Oktober 1975 in besonderem Maße zu unterstützen,      besondere erwarten sie von der Verwirklichung der","1246                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nProjekte, die in dem „Langfristigen Programm\" vor-             tungen sowie die Errichtung von gemischten Gesellschaf-\ngeschlagen sind, günstige Bedingungen für eine möglichst       ten in der Bundesrepublik Deutschland.\ndynamische, harmonische und ausgeglichene weitere Ent-         Beide Vertragsparteien werden in Ubereinstimmung\nwicklung der beiderseitigen Wirtschaftsbeziehungen.            mit den innerstaatlichen Bestimmungen und in den not-\nwendigen Fällen die möglichst rechtzeitige Erteilung von\nArtikel 3                              Sichtvermerken einschließlich solcher, die für mehrfache\nDie Vertragsparteien werden sich im Rahmen aller            Ein- und Ausreisen während der Zeit der Geschäftstätig-\nihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten bemühen,           keit gelten, unterstützen.\nMaßnahmen zu treffen, um die Vereinbarung und Durch-\nführung von Kooperationsvorhaben zu erleichtern. In                                     Artikel 7\ndiesem Rahmen werden sie die Durchführung von Groß-               Angesichts der Bedeutung, die die Finanzierung ein-\nprojekten unterstützen; dabei kann die Bezahlung mit           schließlich der Gewährung von Krediten für die weitere\nErzeugnissen erfolgen, die aus den einzelnen Vorhaben          Entwicklung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit hat,\nder Zusammenarbeit hervorgehen, soweit hieran ein              werden die Vertragsparteien Anstrengungen unterneh-\nInteresse der Kooperationspartner besteht. Die Vertrags-\nmen, damit derartige Finanzierungen unter Einschluß von\nparteien werden auch die Zusammenarbeit mittlerer und\nKrediten im Rahmen der in jedem der beiden Staaten\nkleinerer Unternehmen fördern.                                 bestehenden Regelungen zu möglichst günstigen Bedin-\ngungen gewährt werden.\nArtikel 4\nDie entsprechenden Verträge für die einzelnen Vor-                                   Artikel 8\nhaben werden von den interessierten Unternehmen, Or-\nVertreter beider Staaten werden wenigstens einmal\nganisationen und Institutionen beider Seiten zu den zwi-\njährlich, abwechselnd in einem der beiden Staaten, zu-\nschen ihnen im Einklang mit den in jedem der beiden\nsammentreffen, um die Durchführung dieses Abkommens\nStaaten geltenden Rechtsvorschriften zu vereinbarenden\nund des Langfristigen Programms zu prüfen sowie Vor-\nBedingungen abgeschlossen.                                     schläge zur Unterstützung ihrer weiteren Durchführung\nvorzubereiten. Die genannten Vertreter werden auch ent-\nArtikel 5\nsprechende Informationen über grundsätzliche wirtschaft-\nDie Vertragsparteien werden angesichts der Bedeutung        liche Entwicklungstendenzen austauschen. Sie werden der\nder Rohstoffe und Energie für die Volkswirtschaften            Gemischten Regierungskommission zur Entwicklung der\nbeider Staaten im Rahmen ihrer Möglichkeiten Verein-           Wirtschaftlichen, Industriellen und Technischen Zusam-\nbarungen über eine langfristige Zusammenarbeit bei der         menarbeit über die Ergebnisse ihrer Arbeit berichten.\nErzeugung von Rohstoffen und Energie unterstützen.\nDiese Zusammenarbeit wird auf der Grundlage des                                        Artikel 9\nbeiderseitigen Nutzens erfolgen und soll zur langfristigen\nVersorgung mit Rohstoffen und Energie in den kommen-             Entsprechend dem Vier-Mächte-Abkommen vom 3. Sep-\nden Jahren beitragen. Allgemeine Grundsätze der Zu-            tember 1971 wird dieses Abkommen in Ubereinslimmung\nsammenarbeit im Rohstoffbereich können im Rahmen der           mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) aus-\nGemischten Regierungskommission zur Entwicklung der            gedehnt.\nWirtschaftlichen, Industriellen und Technischen Zusam-                                 Artikel 10\nmenarbeit erörtert werden.                                       Dieses Abkommen berührt nicht die von der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen früher\nArtikel 6                               abgeschlossenen zweiseitigen und mehrseitigen Verträge\nPie Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Mög-            und Vereinbarungen.\nlichkeiten und im Einklang mit den in jedem der beiden           In diesem Zusammenhang werden die Vertragsparteien,\nStaaten jeweils geltenden Gesetzen und Verordnungen            falls erforderlich, auf Vorsdllag einer Vertragspartei\ndie Herstellung und Pflege von Geschäftskontakten ihrer        Konsultationen durchführen, wobei diese Konsultationen\nfür die wirtschaftliche, industrielle und technisdle Zu-       jedoch die grundlegende Zielsetzung dieses Abkommens\nsammenarbeit zuständigen Unternehmen, Organisationen           nicht infrage stellen dürfen.\nund Institutionen fördern, insbesondere Reisen von Ver-\ntretern der Unternehmen, Organisationen und Institu-\nArtikel 11\ntionen zu Geschäftszwecken, die Errichtung ständiger oder\nzeitweiliger Firmenvertretungen oder Niederlassungen             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nder einen Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertrags-       in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren. Es ver-\npartei, die Anmietung von geeigneten Geschäfts-, Lager-        längert sich stillschweigend um weitere fünf Jahre, sofern\nund Wohnräumen, die Beschäftigung von Büro- und Hilfs-         es nicht vorher von einer der beiden Vertragsparteien\nkräften aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei und          mit einer Frist von 6 Monaten vor Ablauf der Gültig-\ndie Einfuhr von erforderlichen Büro- und Lagerausstat-         keitsdauer gekündigt wird.\nGESCHEHEN zu Bonn am 11. Juni 1976 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei\nJeder Wortlaut gleichermaßen verbindlidl ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nGenscher\nFür die Regierung\nder Volksrepublik Polen\nWrzaszczyk"]}