{"id":"bgbl2-1976-39-10","kind":"bgbl2","year":1976,"number":39,"date":"1976-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/39#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-39-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_39.pdf#page=23","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über Kapitalhilfe","law_date":"1976-07-05T00:00:00Z","page":1247,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1976                               1247\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Kapitalhilfe\nVom 5. Juli 1976\nIn Amman ist am 25. Oktober 1975 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreichs Jordanien über Kapitalhilfe unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-\nkel 9\nam 25. Oktober 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Juli 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nB öl l\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für\ndie Vorhaben:\nund\na) Phosphatlager- und fördertedmische Anlagen im Hafen\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,         Aqaba;\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-        b) Ausrüstungsgüter für den Hafenbetrieb Aqaba (II);\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und           c) zwei Generatoren für Aqabai\ndem Haschemitischen Königreich Jordanien,                    d) Ausbau der Eisenbahn El Hasa-Aqaba,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen      worden ist, Darlehen bis zu insgesamt 101 400 000,- DM\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der           (einhundert eine Million vierhunderttausend Deutsche\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,              Mark) aufzunehmen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-           (2) Die im Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                Einvernehmen der Vertragsparteien durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-                            Artikel 2\nwicklung im Haschemitischen Königreich Jordanien bei-\nzutragen, sind unter Bezugnahme auf die Note der Re-            (1) Der in Artikel 1 Absatz 1 genannte Betrag von\ngierung der Bundesrepublik Deutschland vom 25. Oktober       101400000,- DM setzt sich zusammen aus\n1975 und die Antwortnote der Regierung des Hasche-           - 45 000 000,- DM, die für das Jahr 1975 neu zugesagt\nmitischen Königreichs Jordanien vom 25. Oktober 1975                              worden sind,\nwie folgt übereingekommen:                                          400 000,- DM aus dem am 27. Mai 1973 und\n- 56 000 000,- DM aus dem am 25. Oktober 1974 zwi-\nArtikel                                                   schen der Regierung des Haschemiti-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-                           schen Königreichs Jordanien und der\nmöglicht es der Regierung des Haschemitischen König-                              Kreditanstalt   für  Wiederaufbau,\nreichs Jordanien oder anderen von beiden Regierungen                              Frankfurt/Main,     abgeschlossenen\ngemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmern, bei der                                Darlehensvertrag.","1248                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien                                                Artikel 5\nist damit einverstanden, daß der mit der Kreditanstalt\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt/Main, abgeschlossene Dar-\nnien überläßt bei der sich aus der Darlehensgewährung\nlehensvertrag vom 27. Mai 1973 entsprechend geändert\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im\nund der vom 25. Oktober 1974 aufgehoben wird.\nSee-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-\n(2) Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens zwischen der                         ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Re-                         keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs-\ngierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über                       unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\nKapitalhilfe vom 15. Oktober 1974 sowie die Verbalnote                       dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nder Botschaft des Haschemitischen Königreichs Jordanien                      erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nin Bonn vom 29. November 1974 und die Antwortnote der                        Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland vom 17. April\n1975 werden durch dieses Abkommen ersetzt.                                                             Artikel 6\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nDarlehen gemäß Artikel 1 finanziert werden, sind inter-\nArtikel 3\nnational öffentlich auszuschreiben, soweit nicht im Einzel-\n(1) Die Verwendung           der Darlehen gemäß Artikel 1                 fall etwas Abweichendes festgelegt wird.\nAbsatz 1 im Gesamtbetrag von 101 400 000,- DM sowie\ndie Bedingungen, zu denen sie gewährt werden, bestim-                                                  Artikel 7\nmen die zwischen den Darlehensnehmern und der Kredit-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\nanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die\nsonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nvorschriften unterliegen.\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\n(2) Die     Regierung des Haschemitischen Königreichs                     sichtigt werden.\nJordanien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist,                                              Artikel 8\nwird gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle\nZahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbind-                           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Ab-\nsatz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.                                das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Ha-\nschemitischen Königreichs Jordanien innerhalb von drei\nArtikel 4                                      Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-\nnien stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämt-\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,                                                Artikel 9\ndie bei Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 er-                         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nwähnten Verträge in Jordanien erhoben werden.                               in Kraft.\nGeschehen zu Amman am 25. Oktober 1975 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nPeter Dass e 1\nFür die Regierung\ndes Haschemitischen Königreichs Jordanien\nDr. Hanna O d e h\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postansdlrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetiblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 D!vl zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/,."]}