{"id":"bgbl2-1976-36-5","kind":"bgbl2","year":1976,"number":36,"date":"1976-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/36#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-36-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_36.pdf#page=7","order":5,"title":"Bekanntmachung zu den Artikeln 25, 46 und 63 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 der Konvention","law_date":"1976-06-23T00:00:00Z","page":1083,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1976                          1083\nBekanntmachung\nzu den Artikeln 25, 46 und 63 der Konvention\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nund zum Protokoll Nr. 4 der Konvention\nVom 23. Juni 1976\n1.                            Generalsekretär des Europarats zusätzlich erklärt,\ndaß sich ihre - vorstehend in den Abschnitten I\nDie Zuständigkeit der Europäischen Kommission        und II aufgeführten - Unterwerfungserklärungen\nfür Menschenrechte nach Artikel 25 der Kortvention      auch auf die Artikel 1 bis 4 des Protokolls Nr. 4 er-\nvom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-          strecken.\nrechte und Grundfreiheiten (Bundesgesetzbl. 1952 II\nS. 685, 953) ist durch Erklärung der Regierung von                                IV.\nLuxemburg mit Note vom 24. April 1976                      Die Regierung des Vereinigten Königreichs\nmit Wirkung vom 28. April 1976 für weitere fünf      hat mit Note vom 29. Dezember 1975 bei dem\nJahre                                                Generalsekretär des Europarats eine Erklärung nach\nyegenüber dem Generalsekretär des Europarats an-        Artikel 63 der Konvention hinterlegt, mit welcher\nerkannt worden.                                         sie\na) sich auf frühere eigene Erklärungen über die\nII.                               Erstreckung der Anwendung der Konvention und\nDie Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs          der von ihr abgegebenen Unterwerfungserklä-\nnach Artikel 46 der vorstehend genannten Konven-            rungen nach den Artikeln 25 und 46 auf die\ntion ist - jeweils unter der Bedingung der Gegen-           Gilbert- und Ellice-Inseln bezieht,\nseitigkeit - durch Erklärung der Regierungen von        b) mitteilt, daß die Ellice-Inseln am 1. Oktober 1975\nLuxemburg mit Note vom 24. April 1976                       von den Gilbert- und Ellice-Inseln abgetrennt\nwurden und in ein neues Gebiet mit dem Namen\nmit Wirkung vom 28. April 1976 für weitere fünf          Tuvalu umgewandelt wurden und der verblei-\nJahre                                                    bende Teil des früheren Gebiets nunmehr den\nund Schweden mit Note vom 20. April 1976                    Namen Gilbert-Inseln erhalten hat,\nmit Wirkung vom 13. Mai 1976 für weitere fünf        c) abschließend erklärt, daß die von ihr früher ab-\nJahre                                                    gegebenen Erklärungen über die Erstreckung mit\nWirkung vom 1. Oktober 1975 in bezug auf beide\ngegenüber dem Generalsekretär des Europarats an-            Gebiete, die Gilbert-Inseln und Tuvalu, als er-\nerkannt worden.                                             neuert zu betrachten seien.\nIII.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nDie Regierungen von Luxembur·g und Schwe-            Bekanntmachungen vom 5. Juli 1971 (Bundesgesetz-\nden haben nach Artikel 6 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4    blatt II S. 983), vom 24. April 1974 (Bundesgesetzbl.\nvom 16. September 1963 (Bundesgesetzbl. 1968 II         II S. 695) und vom 14. November 1975 (Bundes-\nS. 422) zu der genannten Konvention gegenüber dem       gesetzbl. II S. 2201).\nBonn, den 23. Juni 1976\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDreher"]}