{"id":"bgbl2-1976-36-1","kind":"bgbl2","year":1976,"number":36,"date":"1976-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/36#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_36.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Inkraftsetzung der Vereinbarung vom 22. Dezember 1975 zur Änderung des Abkommens vom 21. Mai 1970 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über den Grenzübertritt von Personen im kleinen Grenzverkehr","law_date":"1976-07-02T00:00:00Z","page":1077,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1077\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z 1998A\n1976                      Ausgegeben zu Bonn am 14. Juli 1976                                                                                                       Nr. 36\nTag                                                                 Inhalt                                                                                         Seite\n2. 7. 76  Verordnung zur Inkraftsetzung der Vereinbarung vom 22. Dezember 1975 zur Anderung\ndes Abkommens vom 21. Mai 1970 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Schweizerischen Bundesrat über den Grenzübertritt von Personen im\nkleinen Grenzverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1077\n20. 5. 76  Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos über Kapitalhilfe . . . . . .                                                                1080\n23. 6. 76  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über konsula-\nrische Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1082\n23. 6. 76  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Internationale\nHydrographische Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1082\n23. 6. 76  Bekanntmadmng zu den Artikeln 25, 46 und 63 der Konvention zum Schutze der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 der Konvention . . . . . . . . . .                                                             1083\n25. 6. 76  Bekanntmachung über den Geltungsbereim des Ubereinkommens Nr. 12 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation über die Entsmädigung der Landarbeiter bei Arbeitsunfällen                                                                      1084\n25. 6. 76  Bekanntmamung über den Geltungsbereich der Ubereinkunft zum Smutze der für die\nLandwirtsmaft nützlimen Vögel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1085\n25. 6. 76  Bekanntmachung über den Geltungsbereim des Ubereinkommens zur einheitlichen Fest-\nstellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1086\n25. 6. 76  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur einheitlichen Fest-\nstellung von Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                1087\n25. 6. 76  Bekanntmamung über den Geltungsbereim der Erklärung über die Anerkennung des\nFlaggenremts der Staaten ohne Meeresküste.........................................                                                                        1088\nVerordnung\nzur Inkraftsetzung der Vereinbarung vom 22. Dezember 1975\nzur Änderung des Abkommens vom 21. Mai 1970 zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat\nüber den Grenzübertritt von Personen im kleinen Grenzverkehr\nVom 2. Juli 1976\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über das                                   von Personen im kleinen Grenzverkehr (Bundes-\nPaßwesen vom 4. März 1952 (Bundesgesetzbl. I                                        gesetzbl. 1970 II S. 745) wird hiermit in Kraft gesetzt.\nS. 290), zuletzt geändert durch das Auswanderer-                                    Der Notenwechsel wird nachstehend veröffentlicht.\nschutzgesetz vom 26. März 1975 (Bundesgesetzbl. I\nS. 774), und § 3 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom                                                                                      § 2\n28. April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 353), zuletzt ge-\nändert durch das Gesetz zur Änderung des Arbeits-                                       Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nförderungsgesetzes und des Arbeitnehmerüberlas-                                     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nsungsgesetzes vom 25. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I                                  blatt I S. 1) in Verbindung mit § 14 des Gesetzes\nS. 1542), wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-                                  über das Paßwesen und § 53 des Ausländergesetzes\nordnet:                                                                             auch im Land Berlin.\n§ 1\n§ 3\nDie in der Form eines Notenwechsels getroffene\nVereinbarung vom 22. Dezember 1975 zur Änderung                                          (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,\ndes Abkommens vom 21. Mai 1970 zwischen der                                         an dem die Vereinbarung in Kraft tritt.\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und dem                                        (2) Der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetz-\nSchweizerischen Bundesrat über den Grenzübertritt                                   blatt bekanntzugeben.\nBonn, den 2. Juli 1976\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nFröhlich","1078                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nDer Staatssekretär                                            Schweizerische Botschaft\ndes Auswärtigen Amts\nBonn, den 22. Dezember 1975                                     Köln, den 22. Dezember 1975\n510 - 511.13/2 scz\nHerr Botschafter,                                                Herr Staatssekretär,\nIch beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom\n22. Dezember 1975, das folgenden Inhalt hat, zu bestäti-\ngen:\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der                  „Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und unter Bezugnahme auf               Bundesrepublik Deutschland und unter Bezugnahme auf\ndie Verbalnoten des Auswärtigen Amts vom 25. Juli                 die Verbalnoten des Auswärtigen Amts vom 25. Juli\n1974, 15. April 1975 - 510 - 511.13 SCZ - und vom                 1974, 15. April 1975 - 510 - 511.13 SCZ - und vom\n16. Juli 1975 - 510 - 511.13/2 SCZ - sowie die Ant-               16. Juli 1975 - 510 - 511.13/2 SCZ - sowie die Ant-\nwortnoten der Schweizerischen Botschaft vom 26. Fe-               wortnoten der Schweizerischen Botschaft vom 26. Fe-\nbruar 1975 - Nr. 25/75 - 473.0 -, 3. Juni 1975 -                  bruar 1975 - Nr. 25/75 - 473.0 -, 3. Juni 1975 -\nNr. 74/75 - 473.0 (1) -, 24. Juli 1975 - Nr. 113/75 -             Nr. 74/75 - 473.0 (1) -, 24. Juli 1975 - Nr. 113/75 -\n473.0 (1) - und vom 14. August 1975 - Nr. 130/75 -                473.0 (1) - und vom 14. August 1975 - Nr. 130/75 -\n473.0 (1) - folgende Änderungen des Abkommens vom                 473.0 (1) - folgende Änderungen des Abkommens vom\n21. Mai 1970 zwischen der Regierung der Bundesrepublik            21. Mai 1970 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über                Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über\nden Grenzübertritt von Personen im kleinen Grenzver-              den Grenzübertritt von Personen im kleinen Grenzver-\nkehr vorzuschlagen:                                               kehr vorzuschlagen:\n1. Artikel 1, Absatz 2 erhält folgende Fassung:                   1. Artikel 1, Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n11 (2) Grenzzonen sind:                                           11 (2) Grenzzonen sind:\nin der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein:                   in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein:\na) die Kantone Basel-Stadt, Basel-Land, Solothurn,                a) die Kantone Basel-Stadt, Basel-Land, Solothurn,\nvom Kanton Bern die Bezirke ,Laufen, Delsberg,                    vom Kanton Bern die Bezirke Laufen, Delsberg,\nMünster und Wangen, der Kanton Aargau ohne                        Münster und Wangen, der Kanton Aargau ohne\nden Bezirk Muri, der Kanton Zürich ohne die Be-                   den Bezirk Muri, der Kanton Zürich ohne die Be-\nzirke Affoltern und Horgen, die Kantone Schaff.                   zirke Affoltern und Horgen, die Kantone Schaff-\nhausen, Thurgau, St. Gallen, Appenzell I. Rh., Ap-                hausen, Thurgau, St. Gallen, Appenzell I. Rh., Ap-\npenzell A. Rh.,                                                   penzell A. Rh.,\nb) das Fürstentum Liechtenstein;                                  b) das Fürstentum Liechtenstein;\nin der Bundesrepublik Deutschland:                                 in der Bundesrepublik Deutschland:\nder Stadtkreis Freiburg i. Br., die kreisfreie Stadt              der Stadtkreis Freiburg i. Br., die kreisfreie Stadt\nKempten (Allgäu) sowie die Landkreise Breisgau-                   Kempten (Allgäu) sowie die Landkreise Breisgau-\nHochschwarzwald, Lörrach, Waldshut, Schwarz-                      Hochschwarzwald, Lörrach, Waldshut, Schwarz-\nwald-Baar-Kreis, Konstanz, Bodensee-Kreis, Tutt-                 wald-Baar-Kreis, Konstanz, Bodensee-Kreis, Tutt-\nlingen, Sigmaringen, Biberach, Ravensburg, Lindau                 lingen, Sigmaringen, Biberach, Ravensburg, Lindau\n(Bodensee) und Oberallgäu.\"                                      (Bodensee) und Oberallgäu.\"\n2. Der folgende Artikel 3 a wird in das Abkommen ein-             2. Der folgende Artikel 3 a wird in das Abkommen ein-\ngefügt:                                                            gefügt:\n„Artikel 3 a                                                      „Artikel 3 a\nTr ansi ta usfl ugsschein                                          Transitausflugsschein\n(1) Angehörigen der Vertragsstaaten sowie im ande-                (1) Angehörigen der Vertragsstaaten sowie im ande-\nren Vertragsstaat nicht der Visumspflicht unter-                  ren Vertragsstaat nicht der Visumspflicht unter-\nstehenden Drittausländern, die kein gültiges Grenz-               stehenden Drittausländern, die kein gültiges Grenz-\nübertrittspapier, aber einen amtlichen, mit einer Foto-            übertrittspapier, aber einen amtlichen, mit einer Foto-\ngrafie versehenen Ausweis besitzen, kann für Reisen               grafie versehenen Ausweis besitzen, kann für Reisen\ndurch die andere Grenzzone auf kurzen Verbindungs-                durch die andere Grenzzone auf kurzen Verbindungs-\nstrecken ein Ausflugsschein in der Form des Transit-              strecken ein Ausflugsschein in der Form des Transit-\nausflugsscheins ausgestellt werden.                               ausflugsscheins ausgestellt werden.\n(2) Der Transitausflugsschein muß den Namen und                   (2) Der Transitausflugsschein muß den Namen und\nVornamen des Inhabers enthalten.                                   Vornamen des Inhabers enthalten.\n(3) Mitfahrer in einem Kraftfahrzeug oder Mitglieder              (3) Mitfahrer in einem Kraftfahrzeug oder Mitglieder\nvon Reisegruppen können, sofern sie Angehörige der                von Reiseguppen können, sofern sie Angehörige der\nVertragsstaaten sind, in einem nach Absatz 1 ausge-                Vertragsstaaten sind, in einem nach Absatz 1 ausge-\nstellten Transitausflugsschein zahlenmäßig vermerkt               stellten Transitausflugsschein zahlenmäßig vermerkt\nwerden.                                                            werden.\n(4) Der Transitausflugsschein berechtigt den Inhaber              (4) Der Transitausflugsschein berechtigt den Inhaber\nund die zahlenmäßig vermerkten Mitfahrer in einem                 und die zahlenmäßig vermerkten Mitfahrer in einem\nKraftfahrzeug oder Mitglieder einer Reisegruppe, die              Kraftfahrzeug oder Mitglieder einer Reisegruppe, die\nandere Grenzzone auf einer kurzen Verbindungs-                     andere Grenzzone auf einer kurzen Verbindungs-\nstrecke ohne Aufenthalt zu durchreisen.•                          strecke ohne Aufenthalt zu durchreisen. -","Nr. 36 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1976                               1079\n3. Ziffer III des Schlußprotokolls zum deutsch-schweize-        3. Ziffer III des Schlußprotokolls zum deutsch-sc:hweize-\nrischen Abkommen vom 5. Februar 1958 über den                    rischen Abkommen vom 5. Februar 1958 über den\nGrenz- und Durchgangsverkehr wird nicht mehr an-                 Grenz- und Durchgangsverkehr wird nicht mehr an-\ngewandt. Es besteht aber Ubereinstimmung, daß der                gewandt. Es besteht aber Ubereinstimmung, daß der\nnach dem neuen Artikel 3 a eingeführte Transitaus-               nach dem neuen Artikel 3 a eingeführte Transitaus-\nflugsschein nur auf den darin aufgeführten Durch-                flugsschein nur auf den darin aufgeführten Durch-\ngangsstrecken gelten soll.                                       gangsstrec:ken gelten soll.\n4. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so-        4. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so-\nfern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-             fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat inner-              land gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat inner-\nhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein-             halb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein-\nbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.                       barung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nFalls sich der Schweizerische Bundesrat mit den oben            Falls sich der Schweizerische Bundesrat mit den oben\nangegebenen Vorschlägen einverstanden erklärt, werden           angegebenen Vorschlägen einverstanden erklärt, werden\ndie Note und die das Einverständnis ausdrückende Note           die Note und die das Einverständnis ausdrüc:kende Note\nEurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren bei-         Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren bei-\nden Regierungen bilden, die einen Monat nach dem Tag            den Regierungen bilden, die einen Monat nach dem Tag\nin Kraft tritt, an dem die Regierung der Bundesrepublik         in Kraft tritt, an dem die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert,          Deutschland dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert,\ndaß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen         daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen\nfür das Inkrafttreten erfüllt sind.                             für das Inkrafttreten erfüllt sind.\"\nIm Auftrag des Schweizerischen Bundesrates beehre\nich mich, Ihnen die Zustimmung zu geben, daß Ihr Schrei-\nben vom 22. Dezember 1975 und mein Schreiben gleichen\nDatums die Vereinbarung über die Änderung des Ab-\nkommens vom 21. Mai 1970 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen\nBundesrat über den Grenzübertritt von Personen im klei-\nnen Grenzverkehr bilden.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung              Ich versichere Sie, Herr Staatssekretär, meiner vor-\nmeiner ganz ausgezeichneten Hochachtung.                        züglichen Hochachtung.\nDer Schweizerische Botschafter:\nDr. G e h l h o f f                                       Gelzer\nSeiner Exzellenz                                                Dr. Walter Gehlhoff\ndem Botschafter der                                             Staatssekretär im Auswärtigen Amt\nSchweizerischen Eidgenossenschaft                               der Bundesrepublik Deutschland\nHerrn Dr. Michael Gelzer                                        Bonn"]}