{"id":"bgbl2-1976-35-9","kind":"bgbl2","year":1976,"number":35,"date":"1976-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/35#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-35-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_35.pdf#page=14","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Niger über Kapitalhilfe","law_date":"1976-06-16T00:00:00Z","page":1074,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["1074                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Kapitalhilfe\nVom 16. Juni 1976\nIn Niamey ist am 12. Mai 1976 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Niger über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 12. Mai 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 16.Juni 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBö 11\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                               Artikel 2\nund\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\ndie Regierung der Republik Niger               gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\naufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nder Republik Niger,\nunterliegen.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                           Artikel 3\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,               Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditan-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-      stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zeitpunkt des\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,               Abschlusses oder während der Durchführung der in Arti-\nkel 2 erwähnten Verträge in der Republik Niger erhoben\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-   werden.\nwicklung in Niger beizutragen,\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Republik Niger überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nArtikel 1\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-      den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nlicht es der Regierung der Republik Niger, bei der Kre-     kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das        Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\nVorhaben „ Trinkwasser- und Elektrizitätsversorgung der     deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-\nStadt Zinder\" ein weiteres Darlehen bis zu 5,4 Mio DM       ßen oder erschweren, und erteilt gegebenen! alls die für\n(in Worten: Fünf Millionen vierhunderttausend Deutsche      eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nMark) aufzunehmen.                                          lichen Genehmigungen."]}