{"id":"bgbl2-1976-35-8","kind":"bgbl2","year":1976,"number":35,"date":"1976-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/35#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-35-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_35.pdf#page=12","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Niger über Kapitalhilfe","law_date":"1976-06-16T00:00:00Z","page":1072,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["1072                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nBekanntmachung\nüber die Weiteranwendung der Verträge,\nderen Geltung auf das Hoheitsgebiet von Papua-Neuguinea erstreckt worden war\nVom 16. Juni 1976\nPapua-Neuguinea hat am 12. April 1976 dem\nGeneralsekretär der Vereinten Nationen notifiziert,\ndaß es sich nicht an das Ubereinkommen vom\n29. April 1958 über die Hohe See und das Fakul-\ntative Unterzeichnungsprotokoll über die obliga-\ntorische Beilegung von Streitigkeiten (Bundesge-\nsetzbl. 1972 II S. 1089) als gebunden betrachtet, deren\nAnwendung von Australien vor Erlangung der Un-\nabhängigkeit am 16. September 1975 auf dessen\nHoheitsgebiet erstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachungen vom 15. Mai 1975 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 843) und vom 18. Februar 1976 (Bun-\ndesgesetzbl. II S. 391).\nBonn, den 16. Juni 1976\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDreher\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Kapitalhilfe\nVom 16. Juni 1976\nIn Niamey ist am 12. Mai 1976 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Niger über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 12. Mai 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn,den 16.Juni 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1976                                1073\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                 Artikel 4\nund\nDie Regierung der Republik Niger überläßt bei den\ndie Regierung der Republik Niger                sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-       ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und           den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nder Republik Niger,                                          kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen      deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der          ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,              eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-       lichen Genehmigungen.\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-                           Artikel 5\nwicklung in der Republik Niger beizutragen,\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nsind wie folgt übereingekommen:\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nArtikel 1                            chendes festgelegt wird.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Republik Niger, bei der Kre-\nArtikel 6\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das\nVorhaben „Wasserversorgung der Stadt Niamey\" ein                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nweiteres Darlehen bis zu DM 11,5 Mio (in Worten: elf         besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nMillionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) aufzuneh-        hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nmen.                                                         der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nArtikel 2                            werden.\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-                              Artikel 7\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\naufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-        sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften         für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nunterliegen.                                                 desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nArtikel 3                            Republik Niger innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\ntreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nDie Regierung der Republik Niger stellt die Kreditan-     gibt.\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zeitpunkt des                              Artikel 8\nAbschlusses oder während der Durchführung der in Arti-\nkel 2 erwähnten Verträge in der Republik Niger erhoben          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nwerden.                                                      in Kraft.\nGESCHEHEN zu Niamey, am 12. Mai 1976 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deut,schland\nJohannes Reitberge r\nFür die Regierung\nder Republik Niger\nMounkaila"]}