{"id":"bgbl2-1976-35-10","kind":"bgbl2","year":1976,"number":35,"date":"1976-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/35#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-35-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_35.pdf#page=15","order":10,"title":"Bekanntmachung der deutsch-schweizerischen Vereinbarung über Leistungen bei Teilarbeitslosigkeit (Kurzarbeit) an Grenzgänger, die in der Bundesrepublik Deutschland wohnen und in der Schweiz arbeiten","law_date":"1976-06-22T00:00:00Z","page":1075,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 35 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1976                                 1075\nArtikel 5                                                    Artikel 7\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich    sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-      für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nchendes festgelegt wird.                                     desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nRepublik Niger innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nArtikel 6                              treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\ngibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-                            Artikel 8\nhensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nder Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt       Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nwerden.                                                      in Kraft.\nGESCHEHEN zu Niamey am 12. Mai 1976 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nJohannes Reitberge r\nFür die Regierung\nder Republik Niger\nMounkaila\nBekanntmachung\nder deutsch-schweizerischen Vereinbarung\nüber Leistungen bei Teilarbeitslosigkeit (Kurzarbeit) an Grenzgänger,\ndie in der Bundesrepublik Deutschland wohnen\nund in der Schweiz arbeiten\nVom 22. Juni 1976\nDurch Briefwechsel vom 2./27. Februar 1976 zwi-\nschen dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-\nordnung der Bundesrepublik Deutschland und dem\nVorsteher des Eidgenössischen Volkswirtschafts-\ndepartements ist eine Vereinbarung über Leistun-\ngen bei Teilarbeitslosigkeit (Kurzarbeit) an Grenz-\ngänger, die in der Bundesrepublik Deutschland woh-\nnen und in der Schweiz arbeiten, getroffen worden.\nDie Vereinbarung ist nach ihrem Artikel 7 Abs. 1\nam 27. Februar 1976\nrückwirkend zum 1. Dezember 1975 in Kraft getre-\nten; ihr materieller Teil wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 22. Juni 1976\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nBaden","1076                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nArtikel 1                                      3. Bei Anwendung des Artikels 26 Abs. 1 des Bundes-\n(1) Grenzgänger, die in der Schweiz beschäftigt sind,                         gesetzes kommt es nicht darauf an, daß der Grenzgän-\nkönnen bei Arbeitsausfall in der Schweiz Leistungen                              ger während der Dauer des Arbeitsausfalls vermitt-\nwie schweizerische Arbeitnehmer nach schweizerischem                             lungsfähig, wohl aber daß er arbeitsfähig ist.\nRecht beziehen.                                                              4. Bei Anwendung des Artikels 30 Abs. 1 des Bundes-\ngesetzes in Verbindung mit Artikel 24 ff. der Verord-\n(2) Als Grenzgänger gilt hierbei in Ubereinstimmung\nnung zum Bundesgesetz über die Arbeitslosenversiche-\nmit dem Ubereinkommen vom 4. Februar 1928 zwischen\nrung (Verordnung) kommt es nicht darauf an, daß der\ndem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenos-\nGrenzgänger nicht bei der Arbeitslosenversicherungs-\nsenschaft über die Arbeitslosenversicherung der Grenz-\nkasse versichert ist und keine Prämien zahlt. Bei An-\ngänger ein Arbeitnehmer, der in der Schweiz beschäftigt\nwendung des Artikels 25 Abs. 1 der Verordnung gilt\nist und in der Bundesrepublik Deutschland wohnt.\njedoch der tatsächlich erzielte Verdienst als versichert\nnach Maßgabe des Artikels 4 bi, der Verordnung.\nArtikel 2\nAuf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.                                                    Artikel 4\n(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nArtikel 3                                      (BMA) erstattet den Arbeitslosenversicherungskassen\nihre Aufwendungen. Auf die zu erwartenden Erstattun-\n(1) Die Leistungen werden durch die öffentlichen Ar-                      gen werden Abschläge geleistet. Die Verwaltungskosten\nbeitslosenversicherungskassen der Kantone Aargau,                            der Arbeitslosenversicherungskassen werden durch einen\nBasel-Land, Basel-Stadt, Schaffhausen, St. Gallen, Thur-                     Zuschlag in Höhe von 2 °/o der Aufwendungen abgegol-\ngau und Zürich gewährt. Für Grenzgänger, deren Ar-                           ten. Mit Zustimmung des BMA kann die Bundesanstalt\nbeitsort außerhalb dieser Kantone liegt, ist die öffent-                     mit dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit\nliche Arbeitslosenversicherungskasse des Kantons Basel-                      (BIGA) eine Erhöhung des Verwaltungskostenzuschlags\nLand zuständig.                                                              bis zu 3 °/o der Aufwendungen vereinbaren.\n(2) Ein Grenzgänger kann Leistungen nur erhalten,                            (2) Die Bundesanstalt und das BIGA führen das Ver-\nwenn er in der Schweiz eine die Beitragspflicht begrün-                      fahren zur Erstattung der Aufwendungen und zur Lei-\ndende Beschäftigung im Sinne der Vierten Verordnung                          stung der Abschläge durch.\nzur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung\nund Arbeitslosenversicherung vom 18. April 1958 (Bun-                                                 Artikel 5\ndesgesetzbl. I S. 304) ausübt und seit dem 1. Dezember\n1975 seine Beitragspflicht gegenüber der Bundesanstalt                          (1) Fragen, die sich aus der Durchführung der Verein-\nfür Arbeit (Bundesanstalt) erfüllt hat. Eine die Beitrags-                   barung ergeben, werden zwischen dem BIGA und dem\npflicht begründende Beschäftigung gilt während des                           BMA geklärt. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsde-\nArbeitsausfalls als fortbestehend. Die Beschäftigung eines                   partement und der BMA werden über eine Änderung der\nArbeitnehmers, der nur nach § 169 Nr. 2 des Arbeits-                         Vereinbarung verhandeln, sofern eine Seite darum nach-\nförderungsgesetzes - Vollendung des 63. Lebensjahres                         sucht.\n- beitragsfrei ist, gilt als eine die Beitragspflicht begrün-                   (2) Das BIGA und die Bundesanstalt regeln die Einzel-\ndende Beschäftigung. Das Arbeitsamt Lörrach bescheinigt                      heiten der Bescheinigung der Bundesanstalt über die Bei-\nder Arbeitslosenversicherungskasse, ob diese Vorausset-                      tragspflicht und die Beitragszahlung und der erforde.r-\nzungen vorliegen. Die Bescheinigung gilt für die in ihr                      lichen Vordrucke sowie über das Erstattungsverfahren\ngenannte Arbeitslosenversicherungskasse und für die                          einschließlich der zu leistenden Abschläge.\nDauer des Arbeitsverhältnisses - jedoch nicht länger                            (3) Das BIGA und die schweizerischen Arbeitslosen-\nals ein Jahr - , wenn das Arbeitsamt sie nicht vorher                        versicherungskassen und die Dienststellen der Bundes-\ngegenüber der Arbeitslosenversicherungskasse widerruft.                      anstalt können in Einzelfällen unmittelbar miteinander\n(3) Die Arbeitslosenversicherungskassen gewähren die                      verkehren.\nLeistungen unter den Voraussetzungen und nach Maß-                                                    Artikel 6\ngabe des schweizerischen Rechts, jedoch mit folgenden                           Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so-\nAbweichungen:                                                                fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n1. Leistungen werden nur gewährt, wenn das Arbeits-                          gegenüber dem schweizerischen Bundesrat innerhalb von\nverhältnis während des Arbeitsausfalls fortbesteht und                   drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine\npersönliche Gründe für den Arbeitsausfall nicht vor-                     gegenteilige Erklärung abgibt.\nliegen. Der Arbeitgeber bescheinigt, ob diese Voraus-\nsetzungen gegeben sind.                                                                           Artikel 7\n2. Artikel 24 Abs. 2 Buchstaben a und b des Bundes-                             (1) Diese Vereinbarung tritt am Tage ihres Abschlus-\ngesetzes über die Arbeitslosenversicherung (Bundes-                      ses rückwirkend zum 1. Dezember 1975 in Kraft.\ngesetz) - Wartefrist, Mitgliedschaft und Prämienzah-                        (2) Die Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 1976.\nlung sowie Mindestzahl von Arbeitstagen - und die                        Ihre Geltungsdauer verlängert sich jeweils um ein Jahr,\nhierzu ergangenen Durchführungsvorschriften finden                       sofern sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum\nkeine Anwendung.                                                         Jahresende schriftlich gekündigt wird.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Vcrlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen \\'erölfentlid1t.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrethnung t.90 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten· der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,."]}