{"id":"bgbl2-1976-33-4","kind":"bgbl2","year":1976,"number":33,"date":"1976-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/33#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-33-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_33.pdf#page=6","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über Kapitalhilfe","law_date":"1976-05-14T00:00:00Z","page":1006,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["1006                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nAnlage\nListe der Waren, die die East African  Railways Corpora-\ntion nach Artikel 1 des Abkommens      vom 9. April 1976\nüber Kapitalhilfe bi,s zur Höhe vom    DM 1,4 Mio (eine\nMillion vierhunderttausend Deutsche    Mark) als Waren-\nhilfe beziehen kann:\n1. Eine Hegenscheidt Radsatzdrehbank\nType 263/1 oder 166\n2. Ein kompletter MTU-Dieselmotor Type 12V393TZlo,\nidentisch mit den derzeitigen Motoren der E.A.R.-\nHenschel-Lokomotiven Klasse 61 (Hersteller- Nr. 31651-\n31660)\n3. Ein komplettes Voith-Getriebe, Type L 520 r U 2, iden-\ntisch mit den derzeitigen Getrieben der E.A.R.-Hen-\nHenschel-Lokomotiven Klasse 61 (Hersteller-Nr. 31651-\n31660)\n4. Ersatzteile für die von den Rheinischen Stahlwerken\nTransporttechnik 1972 gelieferten E.A.R.-Henschel-\nLokomotiven Klasse 61, spezifiziert in den Beschaf-\nfungsaufträgen Nr. CME/74009/74 - CME/74023/74\n5. Werkzeuge und Ersatzteile für die in den Nairobi\nMechanical Engineerfag Workshops installierten He-\ngenscheidt Radsatzdrehbänke, spezifiziert in den Be-\nschaffungsaufträgen\nNr. 62626/74\nNr. 62668/74, Position 3\nNr. 62743/74, Position 6\nNr. 62779/74\nNr. 62893/74, Position 3\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Kapitalhilfe\nVom 14. Mai 1976\nIn Lilongwe ist am 1. April 1976 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ma-\nlawi über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 1. April 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 14. Mai 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1976                               1007\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nund\nin der Republik Malawi erhoben werden.\ndie Regierung der Republik Malawi\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-                            Artikel 4\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Malawi,                                                Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen      ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der          den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nEntwidclungshilfe zu festigen und zu vertiefen,              kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-    gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                   mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-\nkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-    gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nwicklung in der Republik Malawi beizutragen,                 unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nlicht es der Regierung der Republik Malawi, bei der Kre-\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für den\nchendes festgelegt wird.\nNeubau der Straße Chiweta - Chiguliro - Mzokoto -\nKacheche (südlich Rumphi) ein Darlehen bis zu 25,627\nMio DM (in Worten: Fünfundzwanzig Millionen sechs-                                   Artikel 6\nhundertsiebenundzwanzigtausend Deutsche Mark) aufzu-            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nnehmen.                                                      besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nArtikel 2                           lehnsgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-         der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\ndingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die           werden.\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der                               Artikel 7\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nunterliegen.                                                 sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\n(2) Die Reserve Bank der Republik Malawi wird gegen-      das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen       republik Deutschland gegenüber der Regierung der Re-\nin Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten         publik Malawi innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\ndes Darlehensnehmers aufgrund der nach Absatz 1 ab-          treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nzuschließenden Verträge garantieren.                         gibt.\nArtikel 3                                                   Artikel 8\nDie Regierung der Republik Malawi stellt die Kredit-         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und          in Kraft.\nGESCHEHEN zu Lilongwe am 1. April 1976 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nErhard Holtermann\nFür die Regierung\nder Republik Malawi\nMatenje"]}