{"id":"bgbl2-1976-33-3","kind":"bgbl2","year":1976,"number":33,"date":"1976-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/33#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-33-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_33.pdf#page=4","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Ostafrikanischen Gemeinschaft über Kapitalhilfe","law_date":"1976-05-10T00:00:00Z","page":1004,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1004                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\non net national income at the rate of   und zwar entweder durch Umrech-\nexchange current at the time of as-     nung der Statistik über das Netto-\nsessment or by some equivalent          volkseinkommen zu dem im Zeitpunkt\nmethod.\"                                der Festsetzung geltenden Wechsel-\nkurs oder durch ein gleichwertiges\nVerfahren.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmadiungen\nvorn 23. September 1970 und 28. Oktober 1974 (Bundesgesetzbl. 1970 II\nS. 1029 und 1974 II S. 1329).\nBonn, den 7. Mai 1976\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDreher\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Ostafrikanisdlen Gemeinschaft\nüber Kapitalhilfe\nVom 10. Mai 1976\nIn Daressalarn ist am 9. April 1976 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Ostafrikanischen Gemeinschaft\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 9. April 1976\nin Kraft getreten; es wird nadistehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 10. Mai 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 33 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1976                              1005\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Ostafrikanischen Gemeinschaft\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nund                               unternehmen, tr.ifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen\ndie Ostafrikanische Gemeinschaft                 Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-        erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Be-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und            teiligung erforderlichen Genehmigungen.\nder Ostafrikanischen Gemeinschaft,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                               Artikel 5\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der               Das Darlehen wird unter der Voraussetzung gewährt,\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,               daß die Partnerstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft\ngegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-        lungen in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                 nehmers auf Grund des abzuschließenden Darlehensver-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-     trages gesamtschuldnerisch garantieren, daß sie die Kre-\nwicklung in der Ostafrikanischen Gemeinschaft beizu-          ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\ntragen,                                                       sonstigen öffentlichen Abgaben, die bei Abschluß oder\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\nsind wie folgt übereingekommen:\nihrem Gebiet erhoben werden, freistellen und daß sie\nArtikel 1                             bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-        verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nlicht es der East African Railways Corporation, bei der       der Verkehrsunternehmen überlassen und keine Maßnah-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für        men treffen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-\ndie Einfuhr von Waren zur Deckung des laufenden not-          nehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses\nwendigen zivilen Bedarfs gemäß der diesem Abkommen            Abkommens ausschließen oder erschweren, und gegebe-\nals Anlage beigefügten Warenliste ein Darlehen bis zur        nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nHöhe von insgesamt eine Million vierhunderttausend            nehmen erforderlichen Genehmigungen erteilen. Einzel-\nDeutsche Mark aufzunehmen. Es muß sich hierbei um             heiten regeln die zwischen der Kreditanstalt für\nLieferungen handeln, für die die Lieferverträge nach dem      Wiederaufbau und den Partnerstaaten der Ostafrikani-\n1. Februar 1975 abgeschlossen worden sind.                    schen Gemeinschaft gesondert zu schließenden Verträge.\nArtikel 2\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-                                  Artikel 6\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nschen der East African Railways Corporation und der           besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nKreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Ver-          lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-      nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nden Rechtsvorschriften unterliegen.                           sichtigt werden.\nArtikel 3                                                    Artikel 7\nDie Ostafrikanische Gemeinschaft stellt die Kredit-           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und           sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nsonstigen öffenHichen Abgaben frei, die bei Abschluß          das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge         republik Deutschland gegenüber der Ostafrikanischen Ge-\nvon der Ostafrikanischen Gemeinschaft erhoben werden.         meinschaft innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten\ndes Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 4\nArtikel 8\nDie Ostafrikanische Gemeinschaft überläßt bei den sich\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten                Dieses Abkommen tritt an Tage seiner Unterzeichnung\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den           in Kraft.\nGESCHEHEN zu Daressalam am 9. April 1976 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland\nAlbers\nFür die\nOstafrikanische Gemeinschaft\nMt e i"]}