{"id":"bgbl2-1976-33-10","kind":"bgbl2","year":1976,"number":33,"date":"1976-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/33#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-33-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_33.pdf#page=12","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Kapitalhilfe","law_date":"1976-05-26T00:00:00Z","page":1012,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["1012                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nBekanntmachung\nttber den Geltungsbereich der Protokolle\nzur weiteren Verlängerung des Weizenhandels- und\ndes Nahrungsmittelhilfe-Ubereinkommens von t 971\nVom 19. Mai 1976\nDie Protokolle zur weiteren Verlängerung                  Tunesien                  am       13. April 1976\nA. des Weizenhandels- und                                   Vereinigte Staaten        am      5. Januar 1976\nB. des Nahrungsmittelhilfe-Ubereinkommens von             und nach Artikel IX Abs. 1 des Protokolls zu B. für\n1971\n(Bundesgesetzbl. 1976 II S. 337) sind nach Artikel 9        Finnland                  am     23. Januar  1976\nAbs. 2 des Protokolls zu A. für                             Japan                     am    20. Februar  1976\nEcuador                      am 23. Dezember 1975         Luxemburg                 am      5. Januar  1976\nEl Salvador                  am       7. Januar 1976      Vereinigte Staaten        am      5. Januar  1976\nFinnland                     am      23. Januar 1976    in Kraft getreten.\nJapan                        am     20. Februar 1976      Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\nKuba                         am         6. April 1976   die Bekanntmachung vom 9. Februar 1976 (Bundes-\nLuxemburg                    am       5.Januar 1976     gesetzbl. II S. 337).\nBonn, den 19. Mai 1976\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDreher\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Kapitalhilfe\nVom 26. Mai 1976\nIn Bonn ist am 30. März 1976 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Arabischen Republik\nÄgypten über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 30. März 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 26. Mai 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1976                                 1013\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           Central Bank of Egypt werden gegenüber der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher\nund\nMark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten,          nehmer auf Grund der nach Absatz 1 abzuschließenden\nVerträge garantieren.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                                  Artikel 3\nder Arabischen Republik Ägypten,\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-         die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\ngen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet            Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei\nder Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,           Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-        Verträge in der Arabischen Republik Ägypten erhoben\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                 werden.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-                           Artikel 4\nwicklung in Ägypten beizutragen,                                 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nsind wie folgt übereingekommen:                            Darlehen gemäß Artikel 2 finanziert werden, sind inter-\nnational öffentHch auszuschreiben, soweit nicht im Einzel-\nArtikel 1\nfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht es der Regierung der Arabischen Republik Ägypten                              Artikel 5\noder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszu-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nwählenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für gemeinsam aus-\nzu wählende Vorhaben, wenn nach Prüfung ihre Förde-           lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu\nsichtigt werden.\ninsgesamt DM 100 Millionen (einhundert Millionen Deut-\nsche Mark) aufzunehmen.                                                             Artikel 6\nArtikel 2                                Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-        nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die            gegenüber der Regierung der Arabischen Republik Ägyp-\nzwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt           ten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in        Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nschriften unterliegen.                                                              Artikel 7\n(2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten,            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nsofern sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, und die        in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bonn am 30. März 1976 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und\ndes arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maß-\ngebend.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nGenscher\nFür die Regierung\nder Arabischen RepubUk Ägypten\nIsmail Fahmy"]}