{"id":"bgbl2-1976-31-5","kind":"bgbl2","year":1976,"number":31,"date":"1976-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/31#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-31-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_31.pdf#page=12","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Kapitalhilfe","law_date":"1976-05-18T00:00:00Z","page":644,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["644                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher                               Artikel 5\nMark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-         Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nnehmers auf Grund der nach Absatz 1 zu schließenden         Darlehen finanziert werden, sind inter!lational öffentlich\nVerträge garantieren.                                       auszuschreiben, soweit nicht im Emzelfall etwas Ab-\nweichendes festgelegt wird.\nArtikel 3\nDie Regierung der Republik Sri Lanka stellt die Kredit-                          Artikel 6\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zeitpunkt\nsonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\ndes Abschlusses oder während der Durchführung der in\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nArtikel 2 genannten Verträge in der Republik Sri Lanka\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nerhoben werden.\nsichtigt werden.\nArtikel 4                                                    Artikel 7\nDie Regierung der Republik Sri Lanka überläßt bei            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nden sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-       sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nporten von Personen und Gütern im Land-, See- und           das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie       republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,       blik Sri Lanka innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-      treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich       abgibt.\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und                                 Artikel 8\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.           in Kraft.\nGESCHEHEN zu Colombo am 27. Februar 1976 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, singhalesischer und eng-\nlischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver-\nbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. G. Fe i 1 n e r\nUdo K o 11 atz\nFür die Regierung der Republik Sri Lanka\nH. de S. G u n a s e k e r a\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Kapitalhilfe\nVom 18. Mai 1976\nIn Bonn ist am 30. März 1976 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Arabischen Republik\nÄgypten über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 6\nam 9. Januar 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Mai 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 31 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1976                              645\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                 Artikel 2\nund                                 (1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-\ndingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten,\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nWiederaufbau abgeschlossenen Verträge, die den in der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nunterliegen.\nArabischen Republik Ägypten,\n(2) Die Regierung der Arabischen Republik Agypten\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen       hat gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der           Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbind-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,              lichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund der nach Ab-\nsatz 1 geschlossenen Verträge garantiert.\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser\nBeziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                     Artikel 3\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-        Die Regierung der Arabischen Republik Agypten stellt\nwicklung in Agypten beizutragen,                             die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei\nsind wie folgt übereingekommen:                            Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nVerträge in der Arabischen Republik Agypten erhoben\nArtikel 1                            werden.\nArtikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat\nes der Central Bank of Egypt ermöglicht, bei der Kredit-        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Fi-     besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nnanzierung der Devisenkosten aus dem Bezug von Waren         lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nund damit zusammenhängenden Leistungen zur Deckung           nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\ndes laufenden notwendigen zivilen Bedarfs ein Darlehen       sichtigt werden.\nbis zu 130 Millionen DM (einhundertdreißig Millionen                                Artikel 5\nDeutsche Mark) aufzunehmen. Es muß sich hierbei um              Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nLieferungen handeln, für die die Verschiffungen nach         nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndem 1. Januar 1975 durchgeführt worden sind.                 gegenüber der Regierung der Arabischen Republik Ägyp-\nten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\n(2) Die Auszahlung dieses Darlehens ist davon abhän-\nAbkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ngig, daß die in dem zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Arabischen\nArtikel 6\nRepublik Agypten vereinbarten Protokoll vom 8. Februar\n1973 übernommenen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht          Dieses Abkommen tritt rückwirkend zum 9. Januar\neingehalten werden.                                          1976 in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bonn am 30. März 1976 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und\ndes arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maß-\ngebend.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nGenscher\nFür die Regierung\nder Arabischen Republik Ägypten\nIsmail Fahmi"]}