{"id":"bgbl2-1976-31-4","kind":"bgbl2","year":1976,"number":31,"date":"1976-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/31#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-31-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_31.pdf#page=11","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sri Lanka über Kapitalhilfe","law_date":"1976-05-17T00:00:00Z","page":643,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1976                               643\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sri Lanka\nüber Kapitalhilfe\nVom 17. Mai 1976\nIn Colombo ist am 27. Februar 1976 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sri\nLanka über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 27. Februar 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 17. Mai 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöl 1\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sri. Lanka\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         zuwählenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung von\nund\nDevisenkosten für Zusatzinvestitionen im Rahmen der\ndie Regierung der Republik Sri Lanka,            Erweiterung der Kartonagenfabrik Valaichchenai, wenn\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-    den ist, ein Darlehen bis zu 7,5 Millionen DM (in Worten:\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nSiebenmillionenfünfhunderttausend Deutsche Mark) auf-\nRepublik Sri Lanka,\nzunehmen.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen         (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der         Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,            blik Deutschland und der Regierung der Republik Sri\nLanka durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser\nBeziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                   Artikel 2\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-      (1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-\nwicklung in der Republik Sri Lanka beizutragen             dingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt\nsind wie folgt übereingekommen:                          für Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nArtikel 1                           schriften unterliegen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-        (2) Die Regierung der Republik Sri Lanka, soweit sie\nmöglicht es der Regierung der Republik Sri Lanka oder      nicht selbst Darlehensnehmer ist, und die Zentralbank\neinem anderen von beiden Regierungen gemeinsam aus-        der Republik Sri Lanka werden gegenüber der Kredit-"]}