{"id":"bgbl2-1976-31-1","kind":"bgbl2","year":1976,"number":31,"date":"1976-06-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/31#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_31.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über den Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik","law_date":"1976-06-04T00:00:00Z","page":633,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["633\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                         Z 1998A\n1976                    Ausgegeben zu Bonn am 12. Juni 1976                                                                                                         Nr.31\nTag                                                                Inhalt                                                                                         Seite\n4. 6. 76 Verordnung über den Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der Deutschen\nDemokratischen Republik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            633\n17. 5. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über diplomati-\nsche Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     642\n17. 5. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des \\Viener Ubereinkommens über konsulari-\nsche Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     642\n17. 5. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsd1-\nIand und der Regierung der Republik Sri Lanka über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                643\n18. 5. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Arabischen Republik Agypten über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . .                                                           644\n21. 5. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereid1 des Straßburger Abkommens über die Inter-\nnationale Patentklassifikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               646\n26. 5. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über ein Internationales\nEnergieprogramm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      646\n26. 5. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens über die Zwischenstaat-\nliche Beratende Seeschiff ahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           647\nVerordnung\nüber den Post- und Fernmeldeverkehr\nmit der Deutsdten Post der Deutschen Demokratischen Republik\nVom 4. Juni 1976\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes                                       das Verwaltungsabkommen zwischen dem Bun-\nvom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) wird                                      desminister für das Post- und Fernmeldewesen\nverordnet:                                                                             der Bundesrepublik Deutschland und dem Mini-\nsterium für Post- und Fernmeldewesen der Deut-\n§1\nschen Demokratischen Republik über den Fern-\nIm Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deut-                                          meldeverkehr vom 30. März 1976 einschließlich\nschen Post der Deutschen Demokratischen Republik                                       des zugehörigen Protokollvermerks.\ngelten\nDie Abkommen einschließlich der Protokollver-\ndas Abkommen zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der                                    merke werden nachstehend veröffentlicht.\nDeutschen Demokratischen Republik auf dem Ge-\nbiet des Post- und Fernmeldewesens vom                                                                                              §2\n30. März 1976,                                                                       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\ndas Verwaltungsabkommen zwischen dem Bun-                                        Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ndesminister für das Post- und Fernmeldewesen                                     gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postver-\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Mini-                                     waltungsgesetzes auch im Land Berlin.\nsterium für Post- und Fernmeldewesen der Deut-\nschen Demokratischen Republik über den Post-\n§3\nverkehr vom 30. März 1976 einschließlich des zu-\ngehörigen Protokollvermerks,                                                          Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.\nBonn, den 4. Juni 1976\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nK. Gscheidle","634                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\nder Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nauf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                    Artikel 2\nund                                                   Rechtsgrundlagen\ndie Regierung der Deutschen Demokratischen Republik             (1) Für den gegenseitigen Post- und Fernmeldeverkehr,\nden Post- und Fernmeldetransit sowie die Koordinierung\nsind                                                      der Frequenznutzung gelten die Bestimmungen dieses\nAbkommens, das auf der Grundlage der Satzung des\nin dem Bestreben, mit diesem Abkommen entsprechend        Weltpostvereins und des Internationalen Fernmeldever-\ndem Vertrag über die Grundlagen der Beziehungen              trages geschlossen worden ist, sowie der hierzu zwischen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deut-        den Post- und Fernmeldeverwaltungen der Bundesrepu-\nschen Demokratischen Republik vom 21. Dezember 1972          blik Deutschland und der Deutschen Demokratischen\ndie Entwicklung normaler gutnachbarlicher Beziehungen        Republik {im folgenden: Post- und Fernmeldeverwaltun-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deut-        gen) getroffenen Vereinbarungen.\nschen Demokratischen Republik zu fördern,                       (2) Soweit in diesem Abkommen und den hierzu ge-\ntroffenen Vereinbarungen der Post- und Fernmeldever-\ngeleitet von dem Wunsch, darüber hinaus einen Bei-        waltungen keine Regelungen enthalten sind, gelten die\ntrag zur weltweiten internationalen Zusammenarbeit zu        Bestimmungen\nleisten,\n-    der Satzung des Weltpostvereins\nauf der Grundlage der Rechte und Pflichten der Bun-       -   des Weltpostvertrages\ndesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokra-           -    des Wertbriefabkommens\ntischen Republik als Mitglieder des Weltpostvereins und      -    des Postpaketabkommens\nder Internationalen Fernmelde-Union bei der Gestaltung\n-    des Internationalen Fernmeldevertrages und\nihrer Beziehungen\n-    der zugehörigen Vollzugsordnungen, Schluß- und Zu-\nübereingekommen,                                               satzprotokolle\nin ihrer jeweils gültigen Fassung.\ndieses Abkommen zu schließen:\nAbschnitt II\nAbschnitt I                                         Gegenseitiger Postverkehr\nVertragsgegenstand, Rechtsgrundlagen\nArtikel 3\nArtikel 1                                            Sendungsarten, Leistungen\nVertragsgegenstand                         (1) Der gegenseitige Postverkehr umfaßt\n1. Briefsendungen      (Briefe, Postkarten,  Drucksachen,\n(1) Gegenstand dieses Abkommens sind\nBlindensendungen, Päckchen),\n1. der gegenseitige Post- und Fernmeldeverkehr zwischen\n2. Wertbriefe,\nder Bundesrepubliik Deutschland und der Deutschen\nDemokratischen Republik,                                3. gewöhnliche Pakete und Wertpakete.\n2. der Post- und Fernmeldetransit gemäß den Artikeln 8          (2) Regelungen über Versendungsbestimrnungen wer-\nund 9 dieses Abkommens,                                 den zwischen den Post- und Fernmeldeverwaltungen\nvereinbart.\n3. die Koordinierung der Frequenznutzung, soweit diese\nKoordinierung keiner multilateralen Abkommen be-           (3) Die Post- und Fernmeldeverwaltungen teilen ein-\ndarf.                                                   ander die jeweils von ihnen für den gegenseitigen Post-\nverkehr festgelegten Gebühren mit. Alle Postsendungen\n(2) Beide Seiten verpflichten sich, den Post- und Fern-  müssen vom Absender vollständig freigemacht werden.\nmeldeverkehr entsprechend der üblichen internationalen       Gebühren und Nebengebühren, mit denen die Sendungen\nPraxis zu gewährleisten. Er wird einfach und zweck-          bei der Aushändigung belastet sind, können vorn Ab-\nmäßig gestaltet.                                             sender nicht übernommen werden.","Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1976                              635\n(4) Bevor im gegenseitigen Postverkehr die Beförde-                             Absdmitt IV\nrung von Postsendungen auf dem Luftwege aufgenommen\nwird, werden die Einzelheiten zwischen den Post- und                       Post- und Fernmeldetransit\nFernmeldeverwaltungen vereinbart.\nArtikel 8\nArtikel 4                                Post- und Fernmeldeverkehr mit dritten Staaten\nBehandlung der Postsendungen                   Beide Seiten gewährleisten den Post- und Fernmelde-\nverkehr mit dritten Staaten durch ihr Staatsgebiet und\n(1) Bearbeitung, Leitweise und Austausch der Post-      erbringen im Rahmen ihrer technischen und wirtschaft-\nsendungen sowie die Postverkehrsbeziehungen werden          lichen Möglichkeiten die erforderlichen Transitleistungen.\nunter Berücksichtigung des Verkehrsaufkommens sowie\nder technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der                                Artikel 9\nPost- und Fernmeldeverwaltungen zweckmäßig und ein-                  Post- und Fernmeldeverkehr zwischen der\nfach gestaltet. Einzelheiten werden zwischen den Post-             Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West)\nund Fernmeldeverwaltungen vereinbart.\n(1) Der Post- und Fernmeldeverkehr zwischen der\n(2) Zollzettel und Zollinhaltserklärungen werden nicht  Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) durch\nverwendet.                                                 das Staatsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik\nwird in Ubereinstimmung mit den bestehenden, diesen\nArtikel 5\nVerkehr betreffenden Vereinbarungen so einfach und\nAushändigung, Nachfragen                  zweckmäßig wie möglich gestaltet.\n(1) Postsendungen werden nach den jeweiligen inner-        (2) Die Beförderung von Postsendungen auf dem Land-\nstaatlichen Bestimmungen ausgehändigt.                      ~eg zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin\n(West) im Transit durch die Deutsche Demokratische\n(2) Nachforschungsanträge werden zwischen Einlie-       Republik erfolgt auf den vereinbarten Transitwegen. Ein-\nferungs- und Bestimmungspostämtern direkt ausgetauscht.    zelheiten über die Durchführung' dieses Verkehrs wer-\nden, soweit sie nicht im Abkommen zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Deutschen Demokratischen Republik über den Tran-\nAbschnitt III                       sitverkehr von zivilen Personen und Gütern zwischen\nGegenseitiger Fernmeldeverkehr                der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) vom\n17. Dezember 1971 geregelt sind, zwischen den Post-\nund Fernmeldeverwaltungen vereinbart.\nArtikel 6                            (3) Sofern die Post- und Fernmeldeverwaltung der\nFernmeldedienste                     Bundesrepublik Deutschland für den Fernmeldeverkehr\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin\n(1) Der gegenseitige Fernmeldeverkehr umfaßt             (West) Transitwege zu nutzen beabsichtigt, werden\n1. den Fernsprechdienst,                                   durch die Post- und Fernmeldeverwaltung der Deutschen\nDemokratischen Republik hierfür entsprechend ihren\n2. den Telegrammdienst,                                    technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten Kabel-\n3. den Telexdienst,                                        und Richtfunk-Ubertragungswege bereitgestellt.\n4. den Seefunkdienst     (Seefunkgespräche und Seefunk-\ntelegramme),\nAbschnitt V\n5. die Ubertragungen für den Hör- und Fernsehrundfunk-\nProgrammaustausch,                                               Koordinierung der Frequenznutzung\n6. die Ubertragungen über vermietete Leitungen.                                      Artikel 10\n(2) Die Post- und Fernmeldeverwaltungen vereinbaren                   Koordinierung der Frequenznutzung\ndie Einzelheiten des gegenseitigen Fernmeldeverkehrs.\n(1) Die Post- und Fernmeldeverwaltungen werden im\n(3) Die Post- und Fernmeldeverwaltungen teilen ein-     Interesse einer rationellen Ausnutzung des Funkfrequenz-\nander die jeweils von ihnen für den gegenseitigen Fern-    spektrums die Nutzung von Funkfrequenzen koordinie-\nmeldeverkehr festgelegten Gebühren mit.                    ren, soweit gegenseitig schädliche Störungen zu erwarten\nsind und die Koordinierung von beiden Seiten für zweck-\n(4) Die Aufnahme weiterer Fernmeldedienste kann         mäßig erachtet wird.\nzwischen den Post- und Fernmeldeverwaltungen verein-\nbart werden.                                                  (2) Die Verfahren der Koordinierung der Frequenz-\nnutzung für die in Betracht kommenden Frequenzbereiche\nArtikel '1                       werden zwischen den Post- und Fernmeldeverwaltungen\nvereinbart.\nFernmeldeanlagen\n(1) Fernmeldeanlagen zwischen der Bundesrepublik                                Abschnitt VI\nDeutschland und der Deutschen Demokratischen Repu-\nblik werden soweit als möglich nach den Empfehlungen                       Abrechnung der Leistungen\ndes Internationalen Beratenden Ausschusses für den Tele-\ngrafen- und Fernsprechdienst (CCITT) und des Internatio-                             Artikel 11\nnalen Beratenden Ausschusses für den Funkdienst (CCIR)                   Abrechnung des gegenseitigen Post-\nerrichtet, betrieben und unterhalten.                                         und Fernmeldeverkehrs\n(2) Das Errichten und Betreiben neuer Fernmelde-           Die im gegenseitigen Post- und Fernmeldeverkehr er-\nanlagen wird zwischen den Post- und Fernmeldeverwal-       brachten Leistungen werden pauschal abgegolten. Für\ntungen langfristig vereinbart.                             die pauschale Abgeltung werden durch dieses Abkom•","636                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nmen die Bestimmungen der Vereinbarung über die Be-          2. auf Anforderung der jeweils anderen Post- und Fern-\nrechnung und Verrechnung der im Post- und Fernmelde-            meldeverwaltung über in Verlust geratene, beschä-\nverkehr zwischen der Deutschen Demokratischen Repu-             digte oder beraubte Postsendungen Auskunft erteilen.\nblik und der Bundesrepublik Deutschland gegenseitig\nEinzelheiten werden zwischen den Post- und Fernmelde-\nerbrachten Leistungen vom 29. April 1970 übernommen.\nverwaltungen vereinbart.\nArtikel 12                                                  Artikel 16\nAbrechnung beim Post- und Fernmeldeverkehr                    Gebührenerstattung im Fernmeldeverkehr\nmit dritten Staaten\n(1) Für die Erstattung der Gebühren im Fernmelde-\n(1) Leistungen, die eine Post- und Fernmeldeverwal-\nverkehr gilt Artikel 15 Absatz 1 entsprechend.\ntung für die andere im Post- und Fernmeldeverkehr mit\ndritten Staaten erbringt oder vermittelt, werden gemäß         (2) Die Post- und Fernmeldeverwaltungen werden ein-\nden Bestimmungen der in Artikel 2 dieses Abkommens          ander unverzüglich die für die Beurteilung von An-\ngenannten internationalen Verträge unmittelbar abge-        sprüchen auf Gebührenerstattung erforderlichen Aus-\nrechnet.                                                     künfte erteilen.\n(2) Einzelheiten werden zwischen den Post- und Fern-\nmeldeverwaltungen vereinbart. Soweit es sich als zweck-\nmäßig erweist, kann für bestimmte Verkehrsbeziehungen                              Abschnitt VIII\neine Pauschalabgeltung erfolgen.\nSchlußbestimmungen\nArtikel 13\nArtikel 17\nAbrechnung beim Post- und Fernmeldeverkehr zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West)              Austausch von Verzeichnissen und Unterlagen\n(1) Die im Postverkehr zwischen der Bundesrepublik          Die Post- und Fernmeldeverwaltungen werden die für\nDeutschland und Berlin (West) von der Post- und Fern-        die Gestaltung des Post- und Fernmeldeverkehrs er-\nmeldeverwaltung der Deutschen Demokratischen Repu-           forderlichen Verzeichnisse und Unterlagen austauschen.\nblik vermittelten Leistungen werden pauschal abgegolten.\n(2) Die von der Post- und Fernmeldeverwaltung der                                 Artikel 18\nDeutschen Demokratischen Republik für den Fernmelde-                  Ubernahme bestehender Vereinbarungen\nverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nBerlin (West) erbrachten Leistungen werden auf der             Durch dieses Abkommen werden\nGrundlage der entsprechenden CCITT-Empfehlungen ab-         -    das Protokoll über Verhandlungen zwischen einer\ngerechnet.                                                      Delegation des Bundesministeriums für das Post- und\n(3) Einzelheiten werden zwischen den Post- und Fern-         Fernmeldewesen der Bundesrepublik Deutschland und\nmeldeverwaltungen vereinbart.                                    einer Delegation des Ministeriums für Post- und\nFernmeldewesen der Deutschen Demokratischen Re-\npublik vom 30. September 1971 und\n-    die Vereinbarung über die Errichtung und Inbetrieb-\nAbschnitt VII                             nahme einer farbtüchtigen Richtfunkstrecke zwischen\nHaftung, Gebührenerstattung                      der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen\nDemokratischen Republik vom 30. September 1971\nArtikel 14                         übernommen.\nHaftungsgründe                                                Artikel 19\nDie Post- und Fernmeldeverwaltungen haften bei                         Durchführung des Abkommens\n1. Verlust von Einschreibsendungen,                            Fragen der Anwendung oder Auslegung dieses Abkom-\n2. Verlust, Beschädigung oder Beraubung von Wert-            mens sowie der auf Grund dieses Abkommens getroffe-\nbriefen, gewöhnlichen Paketen und Wertpaketen.         nen Vereinbarungen werden zwischen den Post- und\nFernmeldeverwaltungen geregelt.\nArtikel 15\nArtikel 20\nErsatzleistung und Gebührenerstattung im Postverkehr\nNotifizierung\n(1) Der Ersatzanspruch steht nur dem Absender der\nPostsendung zu. Die Abtretung von Ersatzansprüchen             Dieses Abkommen sowie die auf Grund dieses Ab-\nan den Empfänger ist ausgeschlossen. Die Ersatzleistung     kommens am heutigen Tage geschlossenen Verwaltungs-\nwird von der Einlieferungsverwaltung nach den für sie        abkommen werden von jeder Seite in je einer Ausferti-\ngeltenden haftungs- und verfahrensrechtlichen Bestim-        gung dem Internationalen Büro des Weltpostvereins und\nmungen vorgenommen.                                          dem Generalsekretariat der Internationalen Fernmelde-\nUnion übermittelt.\n(2) Für die Erstattung von Gebühren gilt Absatz 1\nArtikel 21\nentsprechend.\nAusdehnung auf Berlin (West)\n(3) Die Post- und Fernmeldeverwaltungen werden sich\nunverzüglich                                                   (1) Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom\n1. gegenseitig den Verbleib von Postsendungen mitteilen,   3. September 1971 werden dieses Abkommen sowie die\ndie nicht ausgehändigt worden sind, ohne daß ein        am heutigen Tage zwischen dem Bundesminister für das\nHaftungsgrund vorliegt,                                 Post- und Fernmeldewesen der Bundesrepublik Deutsch-","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1976                              637\nland und dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen                               Artikel 22\nder Deutschen Demokratischen Republik geschlossenen                              Geltungszeitraum\nVerwaltungsabkommen über den Postverkehr, den Fern-\nmeldeverkehr und die Abrechnung der Leistungen im              (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit ge-\nPost- und Fernmeldetransit in Ubereinstimmung mit den       schlossen.\nfestgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.          (2) Das Abkommen kann        im beiderseitigen Einver-\nständnis geändert oder ergänzt werden.\n(2) Regelungen zwischen den zuständigen Behörden in\nBerlin (West) und den zuständigen Organen der Deut-           (3) Das Abkommen tritt zu einem Zeitpunkt in Kraft,\nschen Demokratischen Republik, die Fragen des Post-         der zwischen beiden Seiten durch Notenaustausch ver-\nund Fernmeldewesens betreffen, bleiben unberührt.           einbart wird.\nGeschehen in Bonn am 30. März 1976 in zwei Urschrif-\nten in deutscher Sprache.\nFür die Regierung der                                       Für die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland                                Deutschen Demokratischen Republik\nE 1i a s                                                   Cal o v","638                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nVerwaltungsabkommen\nzwischen dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen\nder Bundesrepublik Deutschland\nund\ndem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen der\nDeutschen Demokratischen Republik\nüber den Postverkehr\nIn Ausführung des Abkommens zwischen der Regie-                                    Artikel 3\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung                         Postleitzahlen, Kennung\nder Deutschen Demokratischen Republik auf dem Gebiet\ndes Post- und Fernmeldewesens vom 30. März 1976                (1) Im gegenseitigen Postverkehr werden Postleitzah-\nlen angewendet. Die Postleitzahl soll vom Absender in\nwird folgendes vereinbart:                               der Anschrift einer Postsendung vor dem Bestimmungs-\nort angegeben werden. Die Postleitzahlen sind Grundlage\nfür die gegenseitige Bearbeitung und Leitweise der Post-\nsendungen.\nAbschnitt I\n(2) Als Kennung vor Postleitzahlen wird das jeweilige\nGegenseitiger Postverkehr                  für den grenzüberschreitenden Kraftfahrzeugverkehr gel-\ntende Unterscheidungskennzeichen D beziehungsweise\nArtikel 1                        DDR angewendet.\nVersendungsbestimmungen                      (3) Die Post- und Fernmeldeverwaltungen werden dar-\nauf hinwirken, daß die Absender die entsprechenden\n(1) Im gegenseitigen Postverkehr sind zugelassen:       Postleitzahlen und Kennungen verwenden.\n1. Einschreiben\nfür Briefsendungen,                                                              Artikel 4\n2. Eilzustellung/Eilsendung                                  Bearbeitung, Leitweise und Austausch der Postsendungen\nfür Briefsendungen, Wertbriefe, gewöhnliche Pakete        (1) Die Postsendungen werden von der Absendever-\nund Wertpakete,                                        waltung unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfor-\n3. Rückschein                                               dernisse der Bestimmungsverwaltung so bearbeitet und\ngeleitet, daß kürzeste Verkehrszeiten erreicht werden.\nfür eingeschriebene Briefsendungen, Wertbriefe, ge-\nwöhnliche Pakete und Wertpakete,                          (2) Die Postsendungen werden auf dem Schienenwege\n4. Eigenhändig                                              mit Bahnposten und Bedarfswagen sowie in geeigneten\nFällen auf dem Straßenwege mit Kraftfahrzeugen ausge-\nfür eingeschriebene Briefsendungen und Wertbriefe.     tauscht. Inhalt und Umfang der Kartenschlüsse werden\n(2) Sperrige Pakete und Pakete mit zerbrechlichem In-   vereinbart.\nhalt sind zugelassen.                                         (3) Eingeschriebene Briefsendungen und gewöhnliche\nPakete werden ohne Begleitpapiere ausgetauscht.\n(3) Die Wertangabe bei Wertbriefen und Wertpaketen\nist auf 10 000 Deutsche Mark beziehungsweise Mark der\nDeutschen Demokratischen Republik begrenzt. Die Wert-                                Artikel 5\nangabe ist in Deutscher Mark beziehungsweise Mark der                    Regelung der Betriebsabwicklung\nDeutschen Demokratischen Republik vorzunehmen.\n(1) Die Verfahren der Bearbeitung, der Leitweise und\n(4) Im gegenseitigen Postverkehr beträgt das Höchst-    des Austausches von Postsendungen sowie andere im ge-\ngewicht für Päckchen 2 kg. Päckchen können verschlos-      genseitigen Postverkehr sich ergebende Angelegenheiten\nsen sein. Sie dürfen keine schriftlichen Mitteilungen ent- von grundsätzlicher Bedeutung werden zwischen dem\nhalten.                                                    Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen der\nBundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für\nArtikel 2\nPost- und Fernmeldewesen der Deutschen Demokrati-\nFormblätter, Vermerke, Schriftwechsel           schen Republik geregelt.\n(1) Im gegenseitigen Postverkehr werden vereinbarte         (2) Zur Gewährleistung einer reibungslosen und wirt-\nFormblätter verwendet, die den Erfordernissen dieses       schaftlichen Betriebsabwicklung, zur laufenden Anpas-\nVerkehrs sowie den betrieblichen Bedürfnissen der Post-    sung an die Entwicklung in den Verkehrsverhältnissen,\nund Fernmeldeverwaltungen entsprechen und einfach          zur zweckmäßigen Gestaltung der Postverbindungen, der\nund zweckmäßig gestaltet sind.                              Umläufe und des Bahnpostwageneinsatzes sowie zur\nkurzfristigen Beseitigung auftretender Störungen werden\n(2) Angaben zur Kennzeichnung der Postsendungen         im Bedarfsfall im Rahmen der getroffenen Vereinbarun-\nund in Formblättern, postdienstliche Vermerke und der       gen\nSchriftwechsel erfolgen in deutscher Sprache.\n1. Angelegenheiten    des unmittelbaren Betriebsablaufes\n(3) Paketkarten werden nicht ausgetauscht.                  zwischen den beteiligten Ämtern,","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1976                                   639\n2. Angelegenheiten des allgemeinen Betriebsablaufes               dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre-\nzwischen der Bahnpostoberbetriebsleitung West der             publik Deutschland und der Regierung der Deutschen De-\nDeutschen Bundespost und dem Zentralen Postver-              mokratischen Republik über den Transitverkehr von zivi-\nkehrsamt der Deutschen Post der Deutschen Demokra-           len Personen und Gütern zwischen der Bundesrepublik\ntischen Republik                                             Deutschland und Berlin (West) vom 17. Dezember 1971\ngeregelt.                                                        für den Schienen- und Straßenweg vorgesehen sind. Wei-\nArtikel 6                              tere Transitstrecken können vereinbart werden.\nMitteilungen, Auskünfte                           (2) Die Beförderung von Postsendungen auf dem Schie-\n(1) Die Post- und Fernmeldeverwaltungen teilen einan-          nenweg kann mit Bahnpost- und Güterwagen in Post-,\nder mit, wenn wegen Verstoßes gegen Versendungsver-              Reise-, Expreßgut- oder Güterzügen erfolgen. Die Deut-\nbote nach der von der jeweiligen Post- und Fernmelde-            sche Post der Deutschen Demokratischen Republik über-\nverwaltung gegenüber dem Internationalen Büro des                 nimmt die Vermittlung dafür, daß die Deutsche Reichs-\nWeltpostvereins bekanntgegebenen Liste der verbotenen            bahn im Rahmen ihrer technischen und betrieblichen\nGegenstände Sendungen weder an den Empfänger ausge-              Möglichkeiten die erforderlichen Transportleistungen er-\nhändigt noch an den Absender zurückgesandt worden                bringt. Die dazu erforderlichen Abstimmungen werden\nsind. In der Mitteilung werden angegeben:                        zwischen der Bahnpostoberbetriebsleitung West der\nDeutschen Bundespost und dem Zentralen Postverkehrs-\n1. Absender und Empfänger,\namt der Deutschen Post der Deutschen Demokratis_chen\n2. Einlieferungs- und Bestimmungspostamt,                        Republik durchgeführt.\n3. die Einlieferungsnummer bei nachzuweisenden Sen-\n(3) Die Beförderung von Postsendungen auf dem Stra-\ndungen und gewöhnlichen Paketen,                             ßenweg wird von der Deutschen Bundespost mit ver-\n4. das Versendungsverbot, das nach der Gliederung der            plombten Straßentransportmitteln vorgenommen. Als Be-\nin Satz 1 genannten Liste so genau wie möglich be-           gleitdokument ist ein Transportpapier der Deutschen\nzeichnet wird.                                               Bundespost mitzuführen. Die Deutsche Bundespost wird\n(2) Werden Teile des Inhalts von Postsendungen we-            die Deutsche Post der Deutschen Demokratischen Re-\ngen Verstoßes gegen Versendungsverbote nicht an den               publik über die Durchführung dieses Postverkehrs unter-\nEmpfänger ausgehändigt, wird der Empfänger gemäß den              richten. Die Bahnpostoberbetriebsleitung West der Deut-\nBestimmungen des Weltpostvereins entsprechend der                schen Bundespost wird zu diesem Zweck dem Zentralen\ninnerstaatlichen Gesetzgebung des Bestimmungslandes              Postverkehrsamt der Deutschen Post der Deutschen De-\nunterrichtet.                                                    mokr,atischen Republik die Fahrpläne im Regelverkehr\n15 Tage, im Bedarfsverkehr fernschriftlich 24 Stunden\n(3)  Werden Postsendungen wegen Verstoßes gegen               vor Aufnahme bekanntgeben.\nVersendungsverbote an den Absender zurückgesandt, so\nwird auf der Postsendung der Grund gemäß Absatz 1\nNr. 4 vermerkt.\nAbschnitt III\nAbschnitt II                                                 Schi uß bestimm ungen\nPostverkehr                                                        Artikel 8\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nInkrafttreten\nund Berlin (West)\n(1) Dieses Verwaltungsabkommen tritt mit dem Ab-\nArtikel 7                             kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Deutschen Demokra-\nDurchführung des Postverkehrs zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und Berlin {West)            tischen Republik auf dem Gebiet des Post- und Fernmel-\ndewesens vorn 30. März 1976 in Kraft.\n(1) Die Beförderung von Postsendungen auf dem Land-\nweg zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Ber-                 (2) Das Verwaltungsabkommen kann im beiderseitigen\nlin (West) ist auf allen Transitstrecken zulässig, die nach      Einverständnis geändert oder ergänzt werden.\nAusgefertigt in Bonn am 30. März 1976 in zwei Ur-\nschriften in deutscher Sprache.\nFür den Bundesminister für das Post- und                     Für das Ministerium für Post- und Fernmeldewesen\nFernmeldewesen der Bundesrepublik Deutschland                         der Deutschen Demokratischen Republik\nE 1 i as                                                          Cal ov\nProtokollvermerk\nzu Artikel 1 des Verwaltungsabkommens zwischen dem Bundesminister für das Post- und Fernmelde-\nwesen der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen der\nDeutsdlen Demokratischen Republik über den Postverkehr vom 30. März 1976\nBeide Seiten gehen davon aus, daß das derzeit für Pakete geltende Höchstgewicht von 20 kg im gegenseitigen\nPostverkehr beibehalten wird, solange nicht eine Seite auf Grund innerstaatlicher Bestimmungen verpflichtet ist,\nfür ihren gesamten Paketverkehr ein geringeres Höchstgewicht festzusetzen.","640                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nVerwaltungsabkommen\nzwischen dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen\nder Bundesrepublik Deutschland\nund\ndem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen der\nDeutschen Demokratischen Republik\nüber den Fernmeldeverkehr\nIn Ausführung des Abkommens zwischen der Regie-          3. Nachsendung (FS, FSDEx, REEXPEDIEDEx),\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung       4. Schmuckblatt (LX, LXDEUIL),\nder Deutschen Demokratischen Republik auf dem Gebiet\ndes Post- und Fernmeldewesens vom 30. März 1976             5. Postlagernde Zustellung (GP),\n6. Fernmündliche Zustellung (TFx),\nwird über den gegenseitigen Fernmeldeverkehr folgen-\ndes vereinbart:                                             7. Fernschriftliche Zustellung (TLXx).\n(3) Privattelegramme sind in offener Sprache abzufas-\nArtikel 1\nsen. Geheime Sprache bei Privattelegrammen ist nur zu-\nFernsprechdienst                      lässig, wenn gebräuchliche Codes benutzt werden und\ndie zu übermittelnde Nachricht keine geheime Bedeutung\n(1) Im Fernsprechdienst sind folgende Gesprächsarten\nhat. Der verwendete Code ist im Kopf des Telegramms\nzugelassen:                                                 anzugeben. Die Bestimmungsverwaltung kann ihr unbe-\n1. Notgespräche,                                            kannte Codes ablehnen oder deren Vorlage verlangen.\n2. Staatsgespräche,                                             (4) Jede Seite stellt über die aus dem Transferred-Ac-\n3. Dienstgespräche,                                         count-Verfahren der anderen Seite zu berechnenden Ge-\n4. Privatgespräche.                                         bühren entsprechend den CCITT-Empfehlungen Nachwei-\nsungen auf. Diese Nachweisungen werden monatlich zwi-\n(2) Staats-, Dienst- und Privatgespräche können als       schen dem Posttechnischen Zentralamt der Deutschen\ngewöhnliche oder als dringende Gespräche geführt wer-       Bundespost und dem Zentralen Postverkehrsamt der\nden.                                                        Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik\n(3) Folgende Gespräche mit Zusatzleistungen sind zu-     ausgetauscht. Die Begleichung der Rechnungen im Trans-\nlässig:                                                     ferred-Account-Verfahren ist Bestandteil der vereinbar-\nten pauschalen Abrechnung des gegenseitigen Post- und\n1. Persönliche Gespräche                                     Fernmeldeverkehrs.\n- ohne Herbeiruf und                                                               Artikel 3\n- mit Herbeiruf durch Boten,\nTelexdienst\n2. Ersuchen um, Auskunft.\n(1) Im Telexdienst sind folgende Arten von Telexver-\nPersönliche Gespräche ohne Herbeiruf sind nur in Ver-\nbindungen zugelassen:\nkehrsbeziehungen zugelassen, in denen kein Selbstwähl-\nferndienst besteht.                                          1. Telexverbindungen zum Schutz des menschlichen Le-\nbens (SVH),\nArtikel 2\n2. Staats-Telex-Verbindungen,\nTelegrammdienst\n3. Dienst-Telex-Verbindungen,\n(1) Im Telegrammdienst sind folgende Telegrammarten      4. Gewöhnliche private Telexverbindungen,\nzugelassen:\n5. Ersuchen um Auskunft.\n1. Telegramme zum Schutz menschlichen Lebens (SVH),\n2. Staatstelegramme (ETATPRIORITENATIONS,            ETAT-      (2) Für das Transferred-Account-Verfahren im Telex-\nPRIORITE, ETAT),                                        dienst gilt Artikel 2 Absatz 4 entsprechend.\n3. Telegramme, die durch die Genfer Konvention vom\n12. August 1949 geschützte Personen betreffen (RCT),                              Artikel 4\n4. Gewöhnliche Privattelegramme,                                                     Seefunkdienst\n5. Telegramm-Dienstverkehr (A, AURGENT, ADG, ST,\nRST),                                                      (1) Jede Seite stellt über die durch ihre Küstenfunk-\nstellen mit Seefunkstellen des anderen Staates vermittel-\n6. Wettertelegramme (OBS).                                   ten Seefunkgespräche und Seefunktelegramme Nachwei-\n(2) Bei Telegrammen sind folgende Sonderdienste zu-     sungen auf. Diese Nachweisungen werden monatlich zwi-\nlässig:                                                      schen dem Posttechnischen Zentralamt der Deutschen\nBundespost und dem Zentralen Postverkehrsamt der\n1. Dringende Ubermittlung und Zustellung (URGENT),         Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik\n2. Vergleichung (TC),                                        ausgetauscht.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juni 1976                                    641\n(2) Die Begleichung der Rechnungen im Seefunkdienst             (3) Die Gebühren für die Benutzung von Dbertragungs-\nist Bestandteil der vereinbarten pauschalen Abrechnung         wegen für den Hör- und Fernsehrundfunk-Programmaus-\ndes gegenseitigen Post- und Fernmeldeverkehrs.                 tausch werden von der empfangenden Post- und Fern-\nmeldeverwaltung bei der Rundfunkorganisation, die das\nArtikel 5                             Programm übernimmt, für den gesamten Dbertragungs-\nBetriebsverfahren                         weg eingezogen. Die Post- und Fernmeldeverwaltungen\nteilen einander die für die Berechnung der Gebühren\n(1) Im Fernsprechdienst werden die handvermittelte,         notwendigen Entfernungsangaben mit.\ndie halbautomatische und die automatische Betriebsweise\nangewendet. Die automatische Betriebsweise wird\nschrittweise erweitert.                                                                  Artikel 9\n(2) Der Telegrammdienst und der Telexdienst werden                    Ubertragungen über vermietete Leitungen\nautomatisch betrieben.                                            (1) Für den nichtöffentlichen gegenseitigen Fernmelde-\n(3) Im Fernsprech- und Telexdienst ist bei automati-        verkehr können Dbertragungswege an Dritte vermietet\nscher Betriebsweise ein Vorrang nicht möglich.                 werden.\n(2) Die Schaltung der Dbertragungswege wird jeweils\nArtikel 6\nzwischen dem Fernmeldetechnischen Zentralamt der\nLandeskennzahlen                          Deutschen Bundespost und dem Zentralamt für Fernlei-\nIm gegenseitigen Fernsprech-, Telegramm- und Telex-         tungsanlagen der Deutschen Post der Deutschen Demo-\ndienst wenden die Post- und Fernmeldeverwaltungen für          kratischen Republik verabredet.\nihren abgehenden Verkehr die Landeskennzahlen ent-                (3) Wird ein Dbertragungsweg vermietet, erhebt jede\nsprechend den CCITT-Empfehlungen an.                           Post- und Fernmeldeverwaltung die ihr für ihren Lei-\ntungsabschnitt zustehenden Gebühren beim Mieter auf\nArtikel 7                             ihrer Seite.\nLeitwege\nArtikel 10\nDie Leitwege für die Fernmeldedienste werden zwi-\nschen den Post- und Fernmeldeverwaltungen unter Be-                 Regelung technischer und betrieblicher Maßnahmen\nrücksichtigung des Verkehrsaufkommens sowie ihrer                 Die Post- und Fernmeldeverwaltungen können nachge-\ntechnischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten festge-         ordnete Stellen mit der Vorbereitung und Durchführung\nlegt.                                                          technischer und betrieblicher Maßnahmen einschließlich\nArtikel 8                             erforderlicher gegenseitiger Abstimmungen beauftragen.\nUbertragungen für den Hör- und\nFernsehrundfunk-Programmaustausch                                           Artikel 11\n(1) Die Post- und Fernmeldeverwaltungen stellen auf                                 Inkrafttreten\nAntrag im Rahmen ihrer Möglichkeiten Dbertragungs-\nwege für den Hör- und Fernsehrundfunk-Programmaus-                (1) Dieses Verwaltungsabkommen tritt mit dem Ab-\ntausch zur Verfügung.                                          kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Deutschen Demokra-\n(2) Die Schaltungen werden jeweils zwischen der Zen-        tischen Republik auf dem Gebiet des Post- und Fernmel-\ntralstelle für Ton- und Fernsehübertragungen der Deut-         dewesens vom 30. März 1976 in Kraft.\nschen Bundespost und der Rundfunkzentralstelle der\nDeutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik              (2) Das Verwaltungsabkommen kann im beiderseitigen\nverabredet.                                                    Einverständnis geändert oder ergänzt werden.\nAusgefertigt in Bonn am 30. März 1976 in zwei Ur-\nschriften in deutscher Sprache.\nFür den Bundesminister für das Post-                    Für das Ministerium für Post- und Fernmeldewesen\nund Fernmeldewesen der Bundesrepublik Deutschland                       der Deutschen Demokratischen Republik\nElias                                                          Calov\nProtokollvermerk\nzu Artikel 1 Absatz 2 des Verwaltungsabkommens zwischen dem Bundesminister für das Post- und\nFernmeldewesen der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen\nder Deutschen Demokratischen Republik über den Fernmeldeverkehr vom 30. März 1976\nDie Post- und Fernmeldeverwaltung der Bundesrepublik Deutschland läßt in abgehender Verkehrsrichtung Blitz-\ngespräche zu. Diese Gespräche werden von der Post- und Fernmeldeverwaltung der Deutschen Demokratischen Repu-\nblik wie dringende Gespräche behandelt."]}