{"id":"bgbl2-1976-30-8","kind":"bgbl2","year":1976,"number":30,"date":"1976-06-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/30#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-30-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_30.pdf#page=9","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Obervolta über Kapitalhilfe","law_date":"1976-05-06T00:00:00Z","page":625,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juni 1976                              625\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber Kapitalhilfe\nVom 6. Mai 1976\nIn Ouagadougou ist am 13. April 1976 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der Regierung der Republik\nObervolta über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 13. April 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 6. Mai 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland        Von dem Darlehensbetrag sind für die Beschaffung eines\nund                            Kurzwellensenders für das Landfunkprojekt bis zu zwei\nMillionen Deutsche Mark und für den Erwerb von ver-\ndie Regierung der Republik Obervolta,\nschiedenen Ausrüstungsgegenständen für weitere \\Virt-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-     schaftssektoren bis zu vier Millionen vierhunderttausend\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und         Deutsche Mark vorgesehen.\nder Republik Obervolta,\nArtikel 2\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für \\Vieder-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-     aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,              desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-                        Artikel 3\nwicklung in Obervolta beizutragen,\nDie Regierung der Republik Obervolta stellt die Kre-\nsind wie folgt übereingekommen:                         ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nArtikel 1                          oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nin Obervolta erhoben werden.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlich·t es der Regierung der Republik Obervolta, bei der\nArtikel 4\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur\nFinanzierung der Einfuhr von \\Varen zur Deckung des          Die Regierung der Republik Obervolla übcrlctßt bei dPn\nlaufenden notwendigen zivilen Bedarfs gemäß der diesem     sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nAbkommen beigefügten Liste ein lieferungebundenes          ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nDarlehen bis zu 6,4 Mio DM (in Worten: sechs Millionen     den Passagieren und Lieferanten die freie \\Vahl der Ver-\nvierhunderttausend Deutsche Mark) aufzunehmen.             kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche cliP","626                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem                                   Artikel 6\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nlichen Genehmigungen.\ndesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nRepublik Obervolta innerhalb von drei Monaten nach In-\nArtikel 5\nkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt           abgibt.\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nArtikel 7\nhen5gewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nder Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nwerden.                                                        in Kraft.\nGESCHEHEN zu Ouagadougou am 13. April 1976 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und französischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nVergau\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung\nder Republik Obervolta\nKabore\nMinistre des Affaires Etrangeres\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der Regierung der Republik\nObervolta vom 13. April 1976 über Kapitalhilfe\nListe der Waren, die gemäß Artikel 1 des Regierungs-               Sport bis zu vierhundertfünfundzwanzigtausend Deut-\nabkommens vom 13. April 1976 bis zu sechs Millionen               sche Mark,\nvierhunderttausend Deutsche Mark aus dem Darlehen fi-           f} Beschaffung von Produktionsmitteln für die Union\nnanziert werden können:                                            Voltaique des Cooperatives Agricoles et Maraicheres\na) Beschaffung eines Kurzwellensenders für das Land-               - UVOCAM - bis zu siebenhundertfünfzigtausend\nfunkprojekt bis zu zwei Millionen Deutsche Mark,               Deutsche Mark,\ng) Beschaffung von Ausrüstungsmaterial für die Direc-\nb) Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen - Funk-                 tion de l'Hydraulique et de l'Amenagement de l'Es-\ngeräte und Fahrzeuge - für die Direction des Eaux et           pace Rural - HAER - bis zu vierhundertfünfzigtau-\nForets bis zu zweihundertfünfzigtausend Deutsche               send Deutsche Mark,\nMark,                                                      h) Beschaffung von Eisenhalbfertigmaterial für die ober-\nc} Einrichtung eines Office National d'Exploitation des           voltaisc:he Eigenproduktion von Pflügen bis zu einer\nRessources Animales - ONERA - durch die Direc-                 Million Deutsche Mark,\ntion de l'Elevage bis zu zweihundertfünfzigtausend          f) Beschaffung von Kraftfahrzeugen für den innerstädti-\nDeutsche Mark,                                                 schen Transport von Kühlfleisch bis zu zweihundert-\ntausend Deutsche Mark.\nd) Beschaffung von Ausrüstungsgegenständen für den\nEinfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\ngeologischen und den geophysikalischen Dienst durch\nkönnen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-\ndie Direction de la Geologie et des Mines bis zu\nstimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nsechshundertfünfzigtausend Deutsche Mark,\nvorliegt.\ne) Beschaffung von Ausrüstungsmaterial für das Erzie-         Die Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten Be-\nhungsministerium bis zu vierhundertfünfundzwanzig-         darf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern\ntausend Deutsche Mark und Beschaffung von Ausrü-           und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von\nstungsmaterial für das Ministerium für Jugend und          der Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen."]}