{"id":"bgbl2-1976-30-1","kind":"bgbl2","year":1976,"number":30,"date":"1976-06-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/30#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-30-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_30.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos über Kapitalhilfe","law_date":"1976-04-26T00:00:00Z","page":617,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["617\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z 1998A\n1976                      Ausgegeben zu Bonn am 9. Juni t976                                                                                                  Nr.30\nTag                                                           Inhalt                                                                                         Seite\n26. 4. 7li Bekunntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos über Kapitalhilfe . . . . . .                                                           617\n27. 4. 76  Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Liberia über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        619\n28. 4. 7li Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die gegenseitige\nAnerkennung der Beschußzeichen für Handfeuerwaffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   621\n28. 4. 76  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . .                                                              622\n3. 5. 76  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die Internationale\nFernmeldesatel!itenorganisation „INTELSAT\" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         623\n4. 5. 76  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale\nFinanz-Corporation (IFC) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     624\n4. 5. 76  Bekunt1lmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Internationale Ent-\nwicklungsorganisation (IDA} . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        624\n6. 5. 76  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Obervolta über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            625\n12. 5. 76  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Regeln zur Verhütung von Zusammen-\nstößen auf See (Seestraßenordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               627\n13. 5. 76  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über\nden Schutz von Tieren beim internationalen Transport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 627\n13. 5. 76  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studien-\nzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    628\n17. 5. 76  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Kernenergie-Agentur (NEA)                                                                    628\n24. 5. 76  Bekanntmachung des Notenwechsels zum Abkommen zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik zur Regelung der\nBerufsausübung von Ärzten des anderen Landes im Gebiet des eigenen Landes . . . . . . . . .                                                         629\n31. 5. 76  Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung und der Vereinbarung über die\nZusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung am Grenz-\nübergang Herzogenrath-Kirchrather Straße/Kerkrade-Baalsbruggen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            631\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos\nüber Kapitalhilfe\nVom 26. April 1976\nIn Vientiane ist am 9. März 1976 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nVolksrepublik Laos über Kapitalhilfe unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 9. März 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 26. April 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","618                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nund                                Zeitpunkt des Abschlusses oder während der Durchfüh-\ndie Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos           rung der in Artikel 2 genannten Verträge in der Demo-\nkratischen Volksrepublik Laos erhoben werden.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nArtikel 4\nDemokratischen Volksrepublik Laos,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen              Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos\nüberläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung erge-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nbenden Transporten von Personen und Gütern im See-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser           freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nBeziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                 nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-        men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nwicklung in der Demokratischen Volksrepublik Laos bei-          Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nzutragen -                                                      gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-             Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nmöglicht es der Electricite du Laos, bei der Kreditanstalt      auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben           chendes festgelegt wird.\n\"Nam Ngum Phase II\" ein Darlehen bis zu 13 Mio DM\n(in Worten: dreizehn Millionen Deutsche Mark) aufzu-\nnehmen.                                                                                Artikel 6\nArtikel 2                                 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-         hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-            der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für             werden.\nWiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in der                                  Artikel 7\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nten unterliegen.                                                  Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\n(2) Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik           für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nLaos wird gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau          desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nalle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Ver-          Demokratischen Volksrepublik Laos innerhalb von drei\nbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund der nach          Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.                  teilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3                                                      Artikel 8\nDie Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen        in Kraft.\nGESCHEHEN zu Vientiane am 9. März 1976 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und in französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nEdgar von Schmidt-Pauli\nBotschafter der\nBundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung\nder Demokratischen Volksrepublik Laos\nPhoune Sipraseuth\nStellvertretender Ministerpräsident\nund Minister des Auswärtigen"]}