{"id":"bgbl2-1976-29-5","kind":"bgbl2","year":1976,"number":29,"date":"1976-06-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/29#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-29-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_29.pdf#page=9","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Korea über Kapitalhilfe","law_date":"1976-04-15T00:00:00Z","page":613,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 29-Tag der Ausgabe: 'Bonn, den 5. Juni 1976                               613\nArtikel 5                                                  Artikel 7\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem        Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich   sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-     für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\nchendes festgelegt wird.                                    Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung\nder Republik Kenia innerhalb von drei Monaten nach\nArtikel 6                            Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt         rung abgibt.\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-                           Artikel 8\nhensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nder Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt      Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nwerden.                                                     in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bonn am 17. März 1976 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nGenscher\nFür die Regierung der Republik Kenia\nKibaki\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwismen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund der Regierung der Republik Korea\nüber Kapitalhilfe\nVom 15. April 1976\nIn Seoul ist am 5. März 1976 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Korea über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 5. März 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 15. April 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","614                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung· der Republik Korea\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                  Artikel 3\nund                                   Die Regierung der Republik Korea stellt die Kreditan-\ndie Regierung der Republik Korea,                 stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und             Republik Korea erhoben werden.\nder Republik Korea,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                Artikel 4\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der                Die Regierung der Republik Korea überläßt bei den sidl\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-          von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-       gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nwicklung in Korea beizutragen,                                 mit Sitz in dem deutsdlen Geltungsbereich dieses Ab-\nsind wie folgt übereingekommen:                              kommens ausschließen oder erschweren und erteilt ge-\ngebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nArtikel 1                              unternehmen erforderlidlen Genehmigungen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-                              Artikel 5\nmöglicht es der Regierung der Republik Korea, bei der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Dar-           Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nlehen bis zur Höhe von insgesamt fünfunddreißig Millio-        Darlehen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b) und c)\nnen Deutsdle Mark aufzunehmen, wovon für die Vorha-            finanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nben                                                            schreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichen-\ndes festgelegt wird.\na) Korea Development Bank (KDB) zwanzig Millionen DM\nArtikel 6\nb) Abwässerungsprojekt Busan         zehn     Millionen DM\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nc) Vermarktungszentren               fünf     Millionen DM\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nvorgesehen sind, wenn nach Prüfung ihre Förderungs-             hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nwürdigkeit festgestellt worden ist.                            der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nwerden.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im\nArtikel 7\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Korea             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                          sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nArtikel 2                              desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nRepublik Korea innerhalb von drei Monaten nach In-\nDie Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-\nkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\ngen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-\nabgibt.\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nArtikel 8\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nten unterliegen.                                               in Kraft.\nGESCHEHEN zu Seoul am 5. März 1976 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, koreanischer und engli-\nscher Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei\nunterschiedlicher Auslegung des deutschen und des\nkoreanischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maß-\ngebend.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nKarl L e u t e r i t z\nFür die Regierung\nder Republik Korea\nTongJin Park"]}