{"id":"bgbl2-1976-29-4","kind":"bgbl2","year":1976,"number":29,"date":"1976-06-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/29#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-29-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_29.pdf#page=8","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe","law_date":"1976-04-13T00:00:00Z","page":612,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["612                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Kapitalhilfe\nVom 13. April 1976\nIn Bonn ist am 17. März 1976 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Kenia über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 17. März 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 13. April 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                Artikel 2\nund                               Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\ngen zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen\ndie Regierung der Republik Kenia,\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstaa für Wieder-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-       aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und           desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nder Republik Kenia,                                         unter liegen.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                            Artikel 3\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der            Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kredit-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,             anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-      sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,               oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nin Kenia erhoben werden.\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nwicklung in Kenia beizutragen,\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Republik Kenia überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nArtikel 1\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-      den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nlicht es der Regierung der Republik Kenia, bei der          kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für      Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\nden Neubau und den Ausbau von Touristenstraßen ein          deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-\nDarlehen bis zur Höhe von insgesamt 13 500 000,- DM         ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\n(in Worten: Dreizehnmillionenfünfhunderttausend Deut-       eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nsche Mark) aufzunehmen.                                     lichen Genehmigungen."]}