{"id":"bgbl2-1976-29-1","kind":"bgbl2","year":1976,"number":29,"date":"1976-06-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/29#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_29.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 5/76 - Zollpräferenzen 1976 gegenüber Entwicklungsländern - EGKS)","law_date":"1976-06-02T00:00:00Z","page":605,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["605\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                 Z 1998A\n1976                     Ausgegeben zu Bonn am 5. Juni 1976                                                                                Nr. 29\nTag                                            Inhalt                                                                                   Seite\n2. 6. 76  Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 5/76 - Zollpräferenzen 1976\ngegenüber Entwicklungsländern - EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     605\n2. 6. 76 Verordnung über das Inkrafttreten der endgültigen deutsch-niederländischen Grenze am\nMühlenbach (Junge Wurm) und am Rammelbach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             608\n9. 3. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik der Philippinen über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         611\n13. 4. 76  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdl-\nland und der Regierung der Republik Kenia über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   612\n15. 4. 76  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Korea über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   613\n27. 4. 76  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über die vorüber-\ngehende zollfreie Einfuhr von medizinischem, chirurgischem und Laboratoriumsmaterial\nzur leihweisen Verwendung für Diagnose- und Behandlungszwecke in Krankenhäusern\nund anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           615\n29. 4. 76  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über Erleichterungen\nfür die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen\nVeranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  616\nVerordnung\nzur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs\n(Nr. 5/76- Zollpräferenzen 1976 gegenüber Entwicklungsländern - EGKS)\nVom 2. Juni 1976\nAuf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes         Anhang „Zollpräferenzen gegenüber Entwicklungs-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai              ländern - EGKS\" mit der aus der Anlage ersicht-\n1970 (Bundesgesetzbl. I S. 529), zuletzt geändert          lichen Fassung angefügt.\ndurch das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des\nZollgesetzes vom 18. März 1976 (Bundesgesetzbl. I                                                             §2\nS. 701), verordnet die Bundesregierung, nachdem\ndem Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme ge-                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\ngeben worden ist, mit Zustimmung des Bundesta-             Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nges:                                                       gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollge-\nsetzes auch im Land Berlin.\n§1\n§3\nDem Deutschen Teil-Zolltarif (Bundesgesetzbl.\n1968 II S. 1044) in der zur Zeit geltenden Fassung             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nwird mit Wirkung vom 1. Januar 1976 ein neuer              kündung in Kraft.\nBonn, den 2. Juni 1976\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel","606                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nAnlage\n(zu § 1)\nZollpräferenzen gegenüber Entwicklungsländern - EGKS\na) Z o 11 k o n t i n g e n t e                            2. Nummer 5 Buchstabe c der Allgemeinen Vor-\nschriften zum Deutschen Teil-Zolltarif ist auf die\n1. Vom 1. Januar 1976 bis 31. Dezember 1976 gilt              Zollkontingente der vorstehenden Nummer 1 an-\nfür die dem EGKS-Vertrag unterliegenden Waren              zuwenden.\nder nachstehend aufgeführten Tarifstellen im\nRahmen der folgenden Zollkontingente tarifliche         b) Z o 11 aussetz u n gen\nZollfreiheit, wenn ihr Ursprung in den im An-\nhang der Entscheidung der Kommission vom                1. Vom 1. Januar 1976 bis zu dem nach Nummer 2\n17. Dezember 1975 betreffend Ausnahmen von                 bestimmten Zeitpunkt, längstens bis zum 31. De-\nder Empfehlung Nr. 1/64 der Hohen Behörde                  zember 1976, werden die Zollsätze für die dem\nüber eine Erhöhung des Außenschutzes gegen-                EGKS-Vertrag unterliegenden Waren der Tarif-\nüber Einfuhren von Stahlerzeugnissen in die Ge-            stellen\nmeinschaft (Amtsblatt der Europäischen Gemein-\n73.07 AI\nschaften Nr. L 6 vom 13. Januar 1976 S. 16) auf-\ngeführten Ländern und Gebieten entsprechend                      BI\ndem in der Verordnung (EWG) Nr. 3214/75 der\n73.09\nKommission vom 3. Dezember 1975 (Amtsblatt\nder Europäischen Gemeinschaften Nr. L 323 vom              73.11 AI\n15. Dezember 1975 S. 1) vorgesehenen Verfahren\nA IV a) 1\nspätestens am Tage vor der Wiedereinführung\ndes regelmäßigen Zollsatzes gegenüber Drittlän-                  B\ndern nachgewiesen ist:\n73.12 A\nBI\nTarifstelle\nZollkontingent                  C III a)\n(EGKS)\nC Va) 1\n73.08 A                       12 170 396,70 DM,            73.15Aib)2\nB                      je Land und Gebiet                  AIII\njedoch höchstens                   AIV\n4 868 158,68 DM\nA Vb) 1\nA Vb) 2\n73.10 AI                       7 542 564,60 DM,\nje Land und Gebiet                  A V d) 1 aa)\nA II\njedoch höchstens                   A VI a)\nAIII\n3 771 282,30 DM                   A VI c) 1 aa)\nD I a)\nA VII a)\n73.13 AI                      23 592 561,30 DM,                  A VII b) 2\nA II                   je Land und Gebiet                  A VII c)\njedoch höchstens                   A VII d) 1\nBI a)\n7 077 768,39 DM\nBI b)                                                      BI b) 2\nB II b)                                                    B III\nB II c)                                                    BIV\nB III                                                      B Vb) 1\nB IV b) 1                                                  BVb) 2\nB IV b) 2                                                  B V d) 1 aa)\nB IV c)                                                    B VI a)\nB IVd)                                                     B VI c) 1 aa)\nB Va) 2                                                    B VII a) 1\nB VII a) 2","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Juni 1976                       607\n.B VII b) 1                                     (EWG) Nr. 3214/75 der Kommission vorgesehe-\nB VII b) 2 bb)                                 nen Verfahren spätestens am Tage vor der \\,Vie-\nB VII b) 3                                     dereinführung des regelmäßigen Zollsatzes ge-\ngenüber Drittländern nachgewiesen ist.\nB VII b) 4 aa)\n73.16 A II a)                                     2. Die Zollaussetzung tritt vor dem 31. Dezember\nA II b)                                        1976 gegenüber allen oder einzelnen begünstig-\nten Ländern und Gebieten außer Kraft, wenn die\nB                                              Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft\nC                                              für Kohle und Stahl unter den Voraussetzungen\nDI                                             der in Buchstabe a unter Nummer 1 genannten\nEntscheidung der Kommission vom 17. Dezember\nvollständig ausgesetzt, wenn ihr Ursprung in den     1975 Einvernehmen darüber erzielen. Dies wird\nim Anhang der in Buchstabe a unter Nummer 1          im Bundesanzeiger bekanntgemacht mit der Wir-\ngenannten Entscheidung der Kommission vom            kung, daß die erhöhten Zollsätze frühestens am\n17. Dezember 1975 aufgeführten Ländern und Ge-       Tage nach der Bekanntmachung angewendet\nbieten entsprechend dem in der Verordnung            werden dürfen."]}