{"id":"bgbl2-1976-28-8","kind":"bgbl2","year":1976,"number":28,"date":"1976-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/28#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-28-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_28.pdf#page=11","order":8,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik über die Anerkennung der Deutschen Schulen in Italien","law_date":"1976-05-03T00:00:00Z","page":599,"pdf_page":11,"num_pages":6,"content":["Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1976          599\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Italienischen Republik\nüber die Anerkennung der Deutschen Schulen in Italien\nVom 3. Mai 1976\nIn Rom ist durch Notenwechsel vom 2. April 1974\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Italienischen\nRepublik eine Vereinbarung über die Anerkennung\nder Deutschen Schulen in Italien getroffen worden.\nDie Vereinbarung ist nach ihrem vorletzten Absatz\nam 19. Juli 1975\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nDie Notifikation der italienischen Regierung über\ndie Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen\nfür das Inkrafttreten als letzte der im vorletzten\nAbsatz der Vereinbarung vorgesehenen Notifika-\ntionen ist am 20. Mai 1975 der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland zugegangen.\nBonn, den 3. Mai 1976\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDreher","600                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nDer Botschafter der Bundesrepublik Deutschland\nKu 620 - 621.00\nRom, den 2. April 1974\nHerr Minister,                                               4. italienische Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung, die\nals Ergebnis ihrer zweiten Tagung in Rom am 26. und     von den deutschen Schulen in Italien bereits früher an-\n27. Juli 1972 hat die von der Ständigen Gemischten         gestellt worden sind, innerhalb von fünf Jahren nach\nKommission zur Durchführung des Kulturabkommens            Inkrafttreten dieser Vereinbarung die betreffende Prü-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ita-       fung ablegen werden;\nlienischen Republik eingesetzte Arbeitsgruppe zur Prü-       5. eine entsprechende Vereinbarung auch für das Land\nfung der Frage der Anerkennung der deutschen Schulen       Berlin gilt, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nin Italien das dieser Note beigefügte Memorandum er-       Deutschland innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nstellt. Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regie- treten eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nrung der Bundesrepublik Deutschland den darin enthal-\nFalls diese Note und das beigefügte Memorandum das\ntenen Schlußfolgerungen mit der Maßgabe zustimmt, daß\nEinverständnis Ihrer Regierung finden sollten, schlage ich\n1. der Inhalt des Memorandums einvernehmlich ge-        vor, daß sie mit dem Memorandum und der das Einver-\nändert werden kann, wenn dies durch das Inkrafttreten      ständnis ausdrückenden Antwortnote Eurer Exezellenz\nvon Schulreformen in einem der beiden Partnerstaaten       eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen\nerforderlich werden sollte;                                bilden, die 60 Tage nach dem Tage in Kraft tritt, an dem\n2. das in Nummer 11 des Memorandums vorgesehene         beide Regierungen sich gegenseitig notifizieren, daß die\nlnspektionsrecht sich weder auf den in deutscher Sprache   innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten er-\nerteilten Unterricht, noch auf Organisation und Verwal-    füllt sind.\ntung der Schulen erstreckt;                                  Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner\n3.  für die Durchführung der Reifeprüfungen unter       vorzüglichsten Hochachtung.\nBeteiligung eines italienischen Vertreters ausschließlich\ndie deutsdie Reifeprüfungsordnung verbindlich bleibt;                                      Hermann Meyer-Lindenberg\nS.E.\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nHerrn Professor Dr. Aldo Moro - Rom","Nr. 28 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1976                                 601\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland                   auch von deutschen Lehrkräften in italienischer Sprache\nunterrichtet werden können, falls italienische Lehrkräfte\nnicht verfügbar sind.\nMemorandum                              8. Die Lehrpläne für Fächer, in denen in italienischer\nSprache unterrichtet wird, werden zwischen den deut-\nAusgearbeitet auf der zweiten Tagung am 26./27. Juli\nschen und italienischen Behörden vereinbart.\n1972 von der Arbeitsgruppe zur Prüfung der Frage der\nAnerkennung der Deutschen Schulen in Italien                   Um zu einer besseren Integration dieser Lehrpläne\nim gesamten Unterrichtsprogramm der Schulen zu ge-\n1. Die deu~sche Seite nimmt zur Kenntnis, daß die       langen, teilen die deutschen Stellen den italienischen\nitalienische Seite die an den deutschen Schulen in          Stellen die Lehrpläne für die Fächer mit, in denen in\nItalien erhaltene Schulbildung und die dort erworbenen      deutscher Sprache unterrichtet wird.\nAbschlußzeugnisse anerkennt; bei diesen Schulen han-\nDie vereinbarten Lehrpläne für Fächer, in denen in\ndelt es sich um die „Deutsche Schule\" in Rom, die\nitalienischer Sprache unterrichtet wird, werden ver-\n,,Deutsche Schule\" in Mailand und die „Deutsche Schule-\nsuchsweise für drei Jahre eingeführt; nach deren Ablauf\nIstituto Giulia\" in Mailand; ebenfalls anerkannt wird die\ntreten die beiden Seiten erneut zusammen, um die Er-\n,,Deutsche Schule\" in Genua, sobald die deutschen Behör-\ngebnisse des Versuchs zu prüfen und gegebenenfalls die\nden dieser dieselbe Rechtsstellung geben wie den drei\nerforderlichen Änderungen und Anpassungen vorzu-\nanderen oben genannten Schulen.\nschlagen.\nDie deutsche Seite versichert, daß etwaigen italieni-\nschen staatlichen wie staatlich anerkannten Unterrichts-       9. Nicht-italienische Schüler, die auf Grund einer im\neinrichtungen der Sekundarstufe in der Bundesrepublik       Ausland erhaltenen Schulbildung in die 10. oder eine\nDeutschland dieselbe Behandlung gewährt wird.               höhere Klasse aufgenommen werden, können auf Antrag\nvom Unterricht in italienischer Sprache im Sinne der\n2. Der Ausbildungsgang an den hier in Frage stehen-      vorstehenden Nummern 5 und 7 befreit werden.\nden deutschen Schulen umfaßt die von der deutschen             Aus den Abschlußzeugnissen der Schulen muß hervor-\nSchulordnung vorgeschriebene volle Schulzeit von neun       gehen, ob die Schüler am oben bezeichneten Unterricht\nJahren.\nteilgenommen haben.\n3. Die Anerkennung der Ausbildung im Sinne der\nNummern 1 und 2 unterliegt den in diesem Memorandum            10. Schüler, die von den hier infrage stehenden Schulen\naufgestellten Bedingungen und wird in jedem der beiden      kommen, können ihre Ausbildung an italienischen Schu-\nLänder mit Hilfe innerstaatlicher Rechtsvorschriften        len der Sekundarstufe ersten Grades (,,istruzione secon-\ndurchgeführt.                                               daria di primo grado\") oder an naturwissenschaftlichen\nGymnasien oder an Schulen zur Lehrerausbildung (.,istru-\n4. Die an den oben genannten Schulen vorhandenen         zione scientifica e magistrale\") in der Klasse fortsetzen,\nKlassen sind integrierte Klassen, d. h. sie setzen sich     die der deutschen Klasse entspricht, in die sie versetzt\naus Schülern deutscher, italienischer und sonstiger         worden sind; hierbei wird von einer Beurteilung der\nStaatsangehörigkeit zusammen.                               Gleichwertigkeit der Ausbildungsgänge im Sinne der\nEin zahlenmäßiges Verhältnis für die Zusammenset-        Königl. Verordnung Nr. 653 vom 4. Mai 1925 abgesehen.\nzung der Klassen nach deutschen und italienischen              Italienische Schüler werden zur zweiten Klasse des\nSchülern festzulegen, erscheint nicht angebracht.           Ausbildungsgangs im Sinne der Nummer 2 zugelassen,\nwenn sie das italienische Volksschulabschlußzeugnis\n5. Der Unterricht in italienischer Sprache und Literatur {,,licenza elementare italiana\") erlangt haben.\nsowie in Kunstgeschichte wird von einer italienischen\nLehrkraft in italienischer Sprache erteilt und auf eine        Italienische Schüler, die von italienischen Schulen der\nGesamtzahl von 36 Wochenstunden für die neun Klassen        Sekundarstufe ersten Grades, von altsprachlichen oder\nfestgesetzt.                                                naturwissenschaftlichen Gymnasien und von Lehrerbil-\ndungsschulen kommen und die deutschen Schulen nach\nFerner wird in den genannten deutschen Schulen           Nummer 1 besuchen möchten, werden in die Klasse auf-\nPhilosophieunterricht mit insgesamt 6 Wochenstunden         genommen, die der italienischen Klasse entspricht, zu\neingeführt, von denen 4 von einer italienischen Lehrkraft   der sie die Versetzung erhalten haben.\nin Italienisch erteilt werden.\nWenn ein italienischer Schüler die Ausbildung an\n6. Es besteht Einvernehmen, daß auch einige andere       einer deutschen Schule in Italien am Ende der achten\nFächer in italienischer Sprache unterrichtet werden sol-    Klasse abbricht, ohne die Ausbildung andernorts fort-\nlen und der Unterricht in den verschiedenen Fächern         zusetzen, so kann er nicht als im Besitz des Abschluß-\nnach dem Grundsatz der Begegnungsschule italienischen       zeugnisses der italienischen Pflichtschule (.,licenza me-\nund deutschen Lehrkräften übertragen werden soll.           dia italiana \") angesehen werden.\nDieser Grundsatz sollte nicht nur in der Zusammen-\nsetzung der Klassen, sondern auch in der interdiszipli-        11. Zweimal jährlich findet eine Inspektion der deut-\nnären Zusammenarbeit der Lehrkräfte beider Staatsange-      schen Schulen in Italien von italienischer Seite statt, um\nhörigkeiten sowie in der Integration der Unterrichts-       festzustellen, ob die in diesem Memorandum niedergeleg-\nmethoden und Lehrpläne verwirklicht werden.                 ten Anerkennungsbestimmungen eingehalten werden.\nBeide Seiten treffen einvernehmlich die erforderlichen\n7. Von diesen Voraussetzungen ausgehend sind sich\nMaßnahmen zur Teilnahme eines italienischen Vertreters\nbeide Seiten darüber einig, daß insgesamt weitere 16\nan den Reifeprüfungen, die an den genannten Schulen\nWochenstunden für Unterricht in italienischer Sprache\nabgehalten werden. Der italienische Vertreter nimmt\nvorgesehen werden, die sich auf folgende Fächer ver-\nEinsicht in die Arbeiten des Faches „Italienische Sprache\nteilen: Geschichte, Geographie, Biologie und/oder\nund Literatur\", nachdem die Arbeiten durchgesehen wor-\nPhysik.\nden sind; er nimmt an den Vorarbeiten des Prüfungs-\nDiese Fächer werden von italienischen Lehrkräften        ausschusses vor der mündlichen Prüfung teil, beurteilt\ngelehrt, außer Geographie, Biologie und Physik, die         die Italienischarbeiten und wirkt mit bei der Zuweisung","602                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nvon Prüfungsfächern an die italienischen Schüler bei           14. Die erste Reifeprüfung an den unter Nummer 1\nden Fächern, die in italienischer Sprache unterrichtet      genannten deutschen Schulen nach den in diesem Me-\nwurden.                                                     morandum niedergelegten Bedingungen kann zum Ende\nWährend der mündlichen Prüfung kann er zusammen           des Schuljahres stattfinden, das dem Wirksamwerden\nmit dem Fachlehrer Fragen an die Prüflinge stellen;         des Memorandums unmittelbar folgt.\ndarüber hinaus nimmt er teil an der Entscheidung über         Zu diesen Reifeprüfungen können nur Prüflinge zu-\ndie Benotung der mündlichen Prüfung in den in italie-       gelassen werden, denen in italienischer Sprache Unter-\nnischer Sprache unterrichteten Fächern und über das         richt in italienischer Sprache und Literatur, in Philosophie\nGesamtergebnis der Reifeprüfung.                            und in einem der unter Nummer 7 genannten Fächer,\nzumindest in der 11., 12. und 13. Klasse, erteilt wurde\n12. Die italienischen Lehrkräfte nach den Nummern        und sofern ein Inspektionsergebnis in Ubereinstimmung\n5 und 7 müssen in der Regel Lehrer in Planstellen (pro-     mit Nummer 11 vorliegt.\nfessori di ruolo) sein. Die deutschen Schulen können\nden zuständigen italienischen Behörden die vorbezeich-         Zu den Reifeprüfungen, die auf die im vorstehenden\nneten Lehrkräfte namhaft machen und sie ersuchen, die       Absatz erwähnte Reifeprüfung folgen, können nur Prüf-\nLehrkräfte für eine bestimmte Zahl von Jahren abzuord-      linge zugelassen werden, denen in italienischer Sprache\nUnterricht in den oben bezeichneten Fächern jeweils in\nnen.\nden Klassen: 10, 11, 12 und 13; 9, 10, 11, 12 und 13\nDie Gehälter der planmäßigen Lehrkräfte werden der       usw. erteilt wurde, sofern jeweils ein Inspektionsergebnis\nitalienischen Staatskasse von den deutschen Schulen zu-     in Ubereinstimmung mit Nummer 11 vorliegt.\nrückerstattet.\nAuf Verlangen der deutschen Schulen wird die Ab-            15. Der unter Nummer 10 geregelte Ubergang von\nordnung der planmäßigen Lehrkräfte widerrufen werden.       Klassen der deutschen Schulen in Klassen italienischer\nSind italienische Lehrer in Planstellen nicht verfügbar, Schulen ist erst nach Ablauf von drei vollen Schuljahren\nso können die deutschen Schulen italienischen Staats-       nach Wirksamwerden dieses Memorandums zulässig.\nangehörigen, die das wissenschaftliche Staatsexamen            Bei Klassenwechsel vor diesem Zeitpunkt wird Arti-\nund das Lehrbefähigungsexamen abgelegt haben, einen         kel 14 der Königl. Verordnung Nr. 653 vom 4. Mai 1925\nUnterrichtsauftrag erteilen.                                angewendet.\nDie Vergütung für diese Lehrkräfte geht zu Lasten\nder genannten Schulen.                                         16. Italienische Schüler, die an den unter Nummer 1\naufgeführten deutschen Schulen das Reifezeugnis erlangt\n13. Die Abschlußzeugnisse, die unter den in diesem       haben, bevor dieses Memorandum wirksam wurde, oder\nMemorandum festgelegten Bedingungen an den unter            es in den ersten beiden Reifeprüfungen erlangen, die auf\nNummer 1 aufgeführten deutschen Schulen erworben            das Wirksamwerden des Memorandums folgen, und die\nwerden, sind in jeder Beziehung dem italienischen Reife-    wünschen, daß ihr Reifezeugnis in jeder Hinsicht dem\nzeugnis des naturwissenschaftlichen Gymnasiums (,,di-       italienischen Reifezeugnis gleichgestellt wird, müssen\nploma italiano di maturita scientifica\") gleichwertig (oder die nach der italienischen Schulordnung für die alt-\nauch dem des altsprachlichen Gymnasiums, falls Alt-         sprachliche oder naturwissenschaftliche Reifeprüfung\ngriechisch Prüfungsfach ist).                               vorgesehene schriftliche und mündliche Prüfung in ita-\nlienischer Sprache und Literatur ablegen.\nAusgenommen sind die von solchen Schülern erwor-\nbenen Reifezeugnisse, die auf Grund der ihnen nach             Diese Prüfung kann von der ersten Reifeprüfung ab,\nNummer 9 eingeräumten Möglichkeit nicht am Unterricht       die auf das Wirksamwerden dieses Memorandums folgt,\nin den Fächern teilgenommen haben, die in italienischer     vor einem italienischen Staatlichen Prüfungsausschuß\nSprache unterrichtet werden. Diese Reifezeugnisse ste-      für die altsprachliche oder naturwissenschaftliche Reife-\nhen den deutschen Reifezeugnissen gleich.                   prüfung abgelegt werden.","Nr. 28 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1976                                    603\n(Ubersetzung)\nDer Minister des Auswärtigen                                   Il Ministro per gli Affari Esteri\nRom, den 2. April 1974                                            Roma, 2 aprile 1974\nHerr Botschafter,                                              Signor ambasciatore,\nIch beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen              Ho l'onore di confermare ricevuta della Sua lettera\nSchreibens zu bestätigen, das in italienischer Ubersetzung     in data odiema, il cui testo nella traduzione italiana\nwie folgt lautet:                                              e il seguente.\n(Es folgt der Text der einleitenden Note)\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die italie-            Ho l'onore di comunicarLe ehe il Governo italiano e\nnische Regierung mit dem Inhalt Ihres Schreibens ein-          d'accordo sul contenuto della Sua lettera e ehe considera\nverstanden ist und Ihr Schreiben mit meiner heutigen           la Sua lettera con la mia risposta in data odierna come\nAntwort als eine zwischen unseren beiden Regierungen           un accordo intervenuto fra i nostri due Paesi.\nzustandegekommene Vereinbarung betrachtet.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter,        den   Ausdruck        Voglia gradire, signor Ambasciatore, l'espressione della\nmeiner vorzüglichsten Hochachtung.                             mia piu alta considerazione.\nAldo Moro                                                      Aldo Moro\nS. E.\nHerrn Professor                                                S. E. Prof. Dott.\nDr. Hermann Meyer-Lindenberg                                   Hermann Meyer-Lindenberg\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland                     Ambasciatore della Repubblica federale di Germania\nVia Po, 25c                                                    -   Via Po, 25c -  Roma\nRom\n(Es folgt der Text des der einleitenden Note beigefügten Memorandums)","604                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nFundstellennachweis A\nBundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1975 - Format DIN A 4 - Umfang 312 Seiten\nDer Fundstellennachweis A\nenthält (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)\ndie Fundstellen aller nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II\nsowie im Bundesanzeiger verkündeten Vorschriften\nund der im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften\nmit den inzwischen eingetretenen Änderungen.\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1975 - Format DIN A 4 - Umfang 440 Seiten\nDer Fundstellennachweis B\nenthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechtsvorgängern\nabgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge mit der DDR,\ndie im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffentlicht wurden\nund die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind\noder sonst noch praktische Bedeutung haben können.\nEinzelstücke können zum Preise von je DM 18,-\nzuzüglich DM 1,40 Porto und Verpackungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509 bezogen werden.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlidit.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerreditlidie Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Reditsvorsdiriften und\nBekanntmadiungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : L1ufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfarn 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem t. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Aus g c1 b e: 1.50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung t.90 DM. Im Bezugs-\npi eis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/e."]}