{"id":"bgbl2-1976-28-3","kind":"bgbl2","year":1976,"number":28,"date":"1976-05-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/28#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-28-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_28.pdf#page=7","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Burundi über Kapitalhilfe","law_date":"1976-04-26T00:00:00Z","page":595,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 28 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Mai 1976                               595\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber Kapitalhilfe\nVom 26. April 1976\nIn Bujumbura ist am 28. Februar 1976 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik\nBurundi über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 28. Februar 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht. ,\nBonn, den 26. April 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Burundi\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         a) Wasserversorgung und Verbesserung des Wasserver-\nund                                  sorgungsnetzes von Gitega - Aufstockung\ndie Regierung der Republik Burundi,             b) Bau eines Wasserkraftwerkes am Ruvyironza und\nVerstärkung des Elektrizitätsverteilernetzes von\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-          Gitega - Aufstockung\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutsmland und         c) Bau einer neuen Seewasserleitung für Bujumbura im\nder Republik Burundi,                                          Tanganyikasee,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen     wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdigkeit fest-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der         gestellt worden ist, Darlehen bis zur Höhe von insgesamt\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,            6,0 Mio DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark)\naufzunehmen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                 (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik\nwicklung in Burundi beizutragen,\nBurundi durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 2\nArtikel!\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-     gungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die\nmöglicht es der Regierung der Republik Burundi oder        zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-         Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\nlenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für         Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben          ten unterliegen.","596                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\n(2) Die Regierung der Republik Burundi, soweit sie                             Artikel 5\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Dar-\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nlehensnehmer auf Grund der nach Absatz 1 abzuschlie-\nchendes festgelegt wird.\nßenden Verträge garantieren.\nArtikel 3                                                  Artikel 6\nDie Regierung der Republik Burundi stellt die Kredit-      Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und       besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß     lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge     nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nin Burundi erhoben werden.                                sichtigt werden.\nArtikel 7\nArtikel 4\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nDie Regierung der Republik Burundi überläßt bei den    sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-      für das Land Berlin sofern nicht die Regierung der Bun-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr       desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-   Republik Burundi innerhalb von drei Monaten nach In-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die      krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem        abgibt.\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-\nArtikel 8\nßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nlichen Genehmigungen.                                      in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bujumbura am 28. Februar 1976 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und französischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nThomas T r ö m e 1\nFür die Regierung\nder Republik Burundi\nBwakira"]}