{"id":"bgbl2-1976-26-2","kind":"bgbl2","year":1976,"number":26,"date":"1976-05-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/26#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_26.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer des Abkommens vom 21. Mai 1965 über den Handelsverkehr und die technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits","law_date":"1976-04-27T00:00:00Z","page":571,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1976                           571\nVerordnung\nzur Verlängerung der Geltungsdauer des Abkommens vom 21. Mai 1965\nüber den Handelsverkehr und die tedmisdle Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinsdlaft und den Mitgliedstaaten einerseits\nund der Libanesischen Republik andererseits\nVom 27. April t 976\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 8. Mai     II S. 1673) wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Brief-\n1972 zu dem Abkommen vom 22. Juli 1971 zur Ver-         wechsel sowie die von der Regierung der Bundes-\nlängerung des Abkommens vom 21. Mai 1965 über           republik Deutschland zu dem Abkommen abgege-\nden Handelsverkehr und die technische Zusammen-         bene Erklärung werden nachstehend veröffentlicht.\narbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsge-\nmeinschaft und den Mitgliedstaaten einerseits und                                 § 2\nder Libanesischen Republik andererseits (Bundes-\ngesetzbl. 1972 II S. 317), geändert durch Artikel 2        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Ober-\ndes Gesetzes vom 19. Dezember 1974 (Bundesgesetz-       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt 1975 II S. 20), wird im Einvernehmen mit dem      blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Geset-\nBundesminister für Wirtschaft verordnet:                zes vom 19. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. 1975 II\nS. 20) auch im Land Berlin.\n§ t\n§ 3\nDas in Brüssel am 13. Oktober 197 5 in Form eines\nBriefwechsels geschlossene Abkommen zur Verlän-            (1) Diese Verordnung tritt mit \\Virkung vom\ngerung des Abkommens vom 21. Mai 1965 über den          1. Juli 1975 in Kraft.\nHandelsverkehr und die technische Zusammenarbeit           (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach dem in\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft       ihm vorgesehenen Termin sowie die Erklärung für\nund den Mitgliedstaaten einerseits und der Libane-      die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist\nsischen Republik andererseits (Bundesgesetzbl. 1967     im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 27. April 1976\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","572                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nAbkommen\nin Form eines Briefwechsels\nzur Verlängerung des Abkommens\nüber den Handelsverkehr und die technische Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nund den Mitgliedstaaten einerseits\nund der Libanesischen Republik andererseits\nBrüssel, den 13. Oktober 1975                               Brüssel, den 13. Oktober 1975\nHerr Botschafter!                                           Sehr geehrte Herren!\nMit Schreiben vom 13. Oktober 1975 haben Sie im\nNamen des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft und der Regierungen der Mitgliedstaaten folgendes\nmitgeteilt:\nUnter Bezugnahme auf Artikel XII des am 21. Mai 1965         \"Unter Bezugnahme auf Artikel XII des am 21. Mai 1965\nin Brüssel unterzeichneten Abkommens über den Handels-      in Brüssel unterzeichneten Abkommens über den Handels-\nverkehr und die technische Zusammenarbeit zwischen der      verkehr und die technische Zusammenarbeit zwischen der\nEuropäisc:hen Wirtschaftsgemeinsc:haft und den Mitglied-    Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitglied-\nstaaten einerseits und der Libanesischen Republik           staaten einerseits und der Libanesischen Republik\nandererseits beehren wir uns, Ihnen im Namen der             andererseits beehren wir uns, Ihnen im Namen der\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Mitglied-      Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Mitglied-\nstaaten mitzuteilen, daß der Rat der Europäisc:hen Gemein-  staaten mitzuteilen, daß der Rat der Europäischen Gemein-\nschaften und die Regierungen der Mitgliedstaaten damit      schaften und die Regierungen der Mitgliedstaaten damit\neinverstanden sind, das genannte Abkommen mit Wir-           einverstanden sind, das genannte Abkommen mit Wir-\nkung vom 1. Juli 1975 an erneut um ein Jahr zu ver-          kung vom 1. Juli 1975 an erneut um ein Jahr zu ver-\nlängern.                                                     längern.\nDer Rat der Europäischen Gemeinschaften wird der            Der Rat der Europäischen Gemeinschaften wird der\nRegierung der Libanesischen Republik den Abschluß der       Regierung der Libanesischen Republik den Abschluß der\ninternen Verfahren notifizieren, die innerhalb der Euro-    internen Verfahren notifizieren, die innerhalb der Euro-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft wie auch in den Mit-        päischen Wirtschaftsgemeinschaft wie auch in den Mit-\ngliedstaaten für das Inkrafttreten des vorliegenden Ver-     gliedstaaten für das Inkrafttreten des vorliegenden Ver-\nlängerungsabko~mens erforderlich sind.                       längerungsabkommens erforderlich sind.\nDieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in           Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in\nKraft, der auf diese Notifizierung folgt.                   Kraft, der auf diese Notifizierung folgt.\nDer Rat der Europäischen Gemeinschaften und die             Der Rat der Europäischen Gemeinschaften und die\nRegierungen der Mitgliedstaaten erklären sich bereit, das   Regierungen der Mitgliedstaaten erklären sich bereit, das\nvorliegende Abkommen, jeweils soweit es sie betrifft,        vorliegende Abkommen, jeweils soweit es sie betrifft,\nnach ihren eigenen Bestimmungen mit Wirkung vom             nach ihren eigenen Bestimmungen mit Wirkung vom\n1. Juli 1975 an provisorisch anzuwenden, sofern die          1. Juli 1975 an provisorisch anzuwenden, sofern die\nRegierung der Libanesischen Republik eine gleichartige      Regierung der Libanesischen Republik eine gleichartige\nErklärung abgibt.                                            Erklärung abgibt.\"\nIch beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der\nLibanesischen Republik mitzuteilen, daß auch sie mit der\nVerlängerung des vorgenannten Abkommens für ein Jahr\neinverstanden ist und sich bereit erklärt, das vorliegende\nVerlängerungsabkommen, soweit es sie betrifft, nach\nihren eigenen Bestimmungen mit Wirkung vom 1. Juli\n1975 an provisorisch anzuwenden.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck unserer      Genehmigen Sie, meine Herren, den Ausdruck meiner\nausgezeichneten Hochachtung.                                 ausgezeichneten Hochachtung.\nFür die Regierungen der Mitgliedstaaten:                                      Im Namen der Regierung\nJ. van der Meulen (Belgien), Niels Ersb0ll (Dänemark),                       der Libanesischen Republik\nU. Lebsanft (Bundesrepublik Deutsdtland), Jean-Marie                                 R. Labaki\nSoutou (Frankreich), Brendon Dillon (Irland), Bombassei\nde Vettor (Italien), Dondelinger (Luxemburg), Sassen\n(Niederlande}, Donald Maitland (Vereinigtes Königreich)\nIm Namen des Rates\nder Europäischen Gemeinschaften\nBombassei de V et t o r\nMaurice Foley\nSeiner Exzellenz Herrn Botschafter R. Lab a k i\nLeiter der Delegation der Libanesischen Republik","Nr. 26 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Mai 1976                 573\nSchreiben, das Herr Botschafter Ulrich Lebsanft an die Vertragsparteien\nbei der Unterzeidmung des Abkommens in Form eines Briefwechsels\nzur Verlängerung des Abkommens über den Handelsverkehr und die\ntechnische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtsdlafts-\ngemeinsdtaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesisdten\nRepublik andererseits gerichtet hat\nDer Ständige Vertreter\nder Bundesrepublik Deutschland\nbei den Europäisdlen Gemeinsdlaften\nBrüssel, den 13. Oktober 1975\nHerr Botschafter,\nich habe die Ehre, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutsdlland unter Bezugnahme auf den heute unterzeichneten Briefwechsel\nzur Verlängerung des Abkommens über den Handelsverkehr und die tedlnisdle\nZusammenarbeit folgendes mitzuteilen:\nDas Abkommen über den Handelsverkehr und die tedlnische Zusammenarbeit\nzwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinsdlaft und ihren Mitgliedstaaten\neinerseits und der Republik Libanon andererseits, das durch den Briefwechsel\nvom heutigen Tage verlängert wird, gilt weiterhin auch für das Land Berlin,\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland gegenüber den\nübrigen Vertragsparteien binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Verlän-\ngerungsabkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nEine gleichlautende Erklärung habe ich gegenüber den Vertretern der übrigen\nVertragsparteien abgegeben.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck. meiner ganz ausgezeich-\nneten Hochachtung.\nLebsanft"]}