{"id":"bgbl2-1976-26-1","kind":"bgbl2","year":1976,"number":26,"date":"1976-05-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/26#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_26.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 23. Mai 1975 zur Änderung des Artikels 12 Absatz 1 des am 30. Mai 1958 in Den Haag zustandegekommenen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze","law_date":"1976-05-07T00:00:00Z","page":569,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["569\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                         Z 1998A\n1976                        Ausgegeben zu Bonn am t:3.Mai 1976                                                                                                            Nr.26\nTag                                                                   In h a I t                                                                                      Seite\n7. 5. 76   Gesetz zu dem Abkommen vom 23. Mai 1975 zur Änderung des Artikels 12 Absatz 1 des\nam 30. Mai 1958 in Den Haag zustandegekommenen Abkommens zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung\nder Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-\nbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      569\n27. 4. 76   Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer des Abkommens vom 21. Mai 1965\nüber den Handelsverkehr und die technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen\nWirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Repu-\nblik andererseits . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     571\n20. 4. 76   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Abkommens zum Schutz\nvon Fernsehsendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              574\n20. 4. 76   Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz\ndes gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  574\n28. 4. 76   Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verordnung zu dem Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Großherzogtums\nLuxemburg über den in Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates\nvom 21. März 1972 vorgesehenen Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungs-\nmäßigen und ärztlichen Kontrolle und des genannten Abkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      575\n29. 4. 76   Bekanntmachung zu dem deutsch-britischen Abkommen über den Rechtsverkehr . . . . . . . .                                                                      576\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 23. Mai 1975 zur Änderung des Artikels 12 Absatz 1\ndes am 30. Mai 1958 in Den Haag zustandegekommenen Abkommens\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Königreich der Niederlande\nüber die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung\nvon Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen\nan der deutsch-niederländischen Grenze\nVom 7. Mai 1976\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                             (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem\nsen:                                                                                     Artikel 3 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt be-\nArtikel 1                                                      kanntzugeben.\nDem in Bonn am 23. Mai 1975 unterzeichneten\nAbkommen zur Änderung des Artikels 12 Absatz 1                                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\ndes am 30. Mai 1958 in Den Haag zustandegekom-                                           sind gewahrt.\nmenen Abkommens zwischen der Bundesrepublik                                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nDeutschland und dem Königreich der Niederlande\nüber die Zusammenlegung der Grenzabfertigung\nBonn, den 7. Mai 1976\nund über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder\nBetriebswechselbahnhöfen an der deutsch-nieder-\nländischen Grenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181)                                                                 Der Bundespräsident\nwird zugestimmt. Das Abkommen wird nachste-                                                                                            Scheel\nhend veröffentlicht.\nDer Bundeskanzler\nArtikel 2\nSchmidt\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-                                                     Der Bundesminister der Finanzen\nstellt.                                                                                                                           Hans Apel\nArtikel 3\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-                                            Der Bundesminister des Auswärtigen\nkündung in Kraft.                                                                                                                  Genscher","570                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nAbkommen\nzur Änderung des Artikels 12 Absatz 1 des am 30. Mai 1958\nin Den Haag zustandegekommenen Abkommens zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande\nüber die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung\nvon Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen\nan der deutsch-niederländischen Grenze\nOvereenkomst\ntot wijziging van Artikel 12, eerste lid, van de op 30 mei 1958\nte 's-Gravenhage tot stand gekomen Overeenkomst tussen het\nKoninkrijk der Nederlanden ende Bondsrepubliek Duitsland\nnopens de samenvoeging van de grenscontrole ende instelling\nvan gemeenschappeli jke spoorwegstations of van grensaflosstations\naan de Nederlands-Duitse grens\nDie Bundesrepublik Deutschland                             Het Koninkrijk der Nederlanden\nund                                                        en\ndas Königreich der Niederlande                              de Bondsrepubliek Duitsland\nsind ·wie folgt übereingekommen:                           zijn het volgende overeengekomen:\nArtikel                                                    Artikel 1\nIn Artikel 12 Absatz 1 des am 30. Mai 1958 in Den Haag     In Artikel 12, eerste lid, van de op 30 mei 1958 te\nzustandegekommenen Abkommens zwischen der Bundes-          's-Gravenhage tussen de Bondsrepubliek Duitsland en het\nrepublik Deutschland und dem Königreich der Nieder-        Koninkrijk der Nederlanden tot stand gekomen Over-\nlande über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung         eenkomst nopens de samenvoeging van de grenscon-\nund über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Be-       trole en de instelling van gemeenschappelijke spoor-\ntriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen     wegstations of van grensaflosstations aan de Neder-\nGrenze werden die Worte .mit Ausnahme von Schuß-           lands-Duitse grens worden geschrapt de woorden <<met\nwaffen\" gestrichen.                                        uitzondering van vuurwapens)>.\nArtikel 2                                                  Artikel 2\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, so-         Deze Overeenkomst geldt tevens voor het Land Ber-\nfern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland    lijn, voorzover de Regering van de Bondsrepubliek Duits-\ngegenüber der Regierung des Königreichs der Nieder-        land niet binnen drie maanden na de inwerkingtreding\nlande innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des    van de Overeenkomst tegenover de Regering van het\nAbkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.              Koninkrijk der Nederlanden het tegendeel heeft ver-\nklaard.\nArtikel 3                                                  Artikel 3\nDieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem         Deze Overeenkomst treedt in werking op de datum\nsich beide Staaten mitgeteilt haben, daß die erforder-     waarop beide Regeringen elkaar hebben medgedeeld, dat\nlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-   aan de vereiste interne voorwaarden voor de inwerking-\ntreten erfüllt sind.                                       treding is voldaan.\nZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig be-              TEN BLIJKE W AARVAN de ondergetekenden, daartoe\nvollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unter-      behoorlijk gemachtigd, deze Overeenkomst hebben onder-\nschrieben.                                                 tekend.\nGESCHEHEN zu Bonn am 23. Mai 1975 in zwei Ur-              GEDAAN in tweevoud te Bonn, op 23 mei 1975, in de\nschriften in deutscher und niederländischer Sprache, wo-   Nederlandse en de Duitse taal, zijnde beide teksten\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.          gelijkelijk authentiek.\nFür die Bundesrepublik Deutschland                       Voor het Koninkrijk der Nederlanden\nGehlhoff                                                 van Lynden\nFür das Königreich der Niederlande                         Voor de Bondsrepubliek Duitsland\nvan Lynden                                                  Gehlhoff"]}