{"id":"bgbl2-1976-25-9","kind":"bgbl2","year":1976,"number":25,"date":"1976-05-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/25#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-25-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_25.pdf#page=20","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Niger über Kapitalhilfe","law_date":"1976-04-14T00:00:00Z","page":564,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["564                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine                                 Artikel 7\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nGenehmigungen.\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nArtikel 5                                 das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem          republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich       blik Niger innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-            treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nweichendes festgelegt wird.                                     gibt.\nArtikel 8\nArtikel 6                                    Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt             Unterzeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Repu-\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-           blik Niger der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-              schriftlich mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten des\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-         Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraus-\nsichtigt werden.                                                setzungen auf seiten der Republik Niger erfüllt sind.\nGESCHEHEN zu Niamey, am 8. November 1975 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder \\.V ortlaut verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nJohannes R e i t b e r g e r\nFür die Regierung\nder Republik Niger\nMounkeila A r o u n a\nBekanntmadlung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Kapitalhilfe\nVom 14. April 1976\nIn Niamey ist am 8. November 1975 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der' Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Niger\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nadi seinem Artikel 8\nam 8. November 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 14. April 1976\nDer Bundesminister\nfü r w i r ts c h a f tl ich e Zus am m e n a r b e i t\nIm Auftrag\nB.öll","Nr. 25 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1976                                  565\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          lehensnehmer abzuschließenden Verträge, die den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nund\nten unterliegen.\ndie Regierung der Republik Niger                                       Artikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-            Die Regierung der Republik Niger stellt die Kredit-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und           anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nder Republik Niger,                                          sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nin dem Wunsche, die freundschaftlichen Beziehungen         in Niger erhoben werden.\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                                     Artikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-            Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-     ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nwicklung in Niger beizutragen,                               den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nsind wie folgt übereingekommen:                            Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\ndeutschen GeHungsbereich dieses Abkommens ausschlie-\nArtikel 1                             ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-       eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nmöglicht es der Regierung der Republik Niger, bei der         lichen Genehmigungen.\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für\ndas Vorhaben „Viehmastranch in Tiaguirire - frühere                                  Artikel 5\nBezeichnung: Viehmastranch mit Weideverbesserung\"                Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nein weiteres Darlehen bis zur Höhe von insgesamt einer       Darlehen finanziert werden, sind international öffent-\nMillion Deutsche Mark aufzunehmen.                            lich auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas\n(2) Die   Regierung der Bundesrepublik Deutschland          Abweichendes festgelegt wird.\nermöglicht es der Regierung der Republik Niger, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für                              Artikel 6\ndas Vorhaben\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\n.,Bewässerungsanlage zum Anbau von Gemüse im Mag-             besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\ngiatal und Anlage zur Weiterverarbeitung von Zwiebeln\"       lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt sechs Millionen       nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nachthunderttausend Deutsche Mark aufzunehmen, wenn            sichtigt werden.\nnach Prüfung seine Förderungswürdigkeit festgestellt                                 Artikel 7\nworden ist.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\n(3) Das in Absatz 2 bezeichnete Vorhaben kann im           sichtlich des Luftverkehrs, gilt dieses Abkommen auch\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-           für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Niger         desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                         Republik Niger innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\n(4) Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens           treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland         gibt.\nund der Regierung der Republik Niger vom 2. April 1974                               Artikel 8\nüber Kapitalhilfe wird entsprechend geändert.                    Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der\nUnterzeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Repu-\nArtikel 2                            blik Niger der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nDie Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-         land mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten des\ngen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-          Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Vorausset-\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Dar-         zungen auf seiten der Republik Niger erfüllt sind.\nGESCHEHEN zu Niamey, am 8. November 1975 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJohannes Reitberge r\nFür die Regierung der Republik Niger\nMounkeila A r o u n a"]}