{"id":"bgbl2-1976-25-8","kind":"bgbl2","year":1976,"number":25,"date":"1976-05-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/25#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-25-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_25.pdf#page=19","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Niger über Kapitalhilfe","law_date":"1976-04-12T00:00:00Z","page":563,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Nr. 25 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1976                               563\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Kapitalhilfe\nVom 12. April 1976\nIn Niamey ist am 8. November 1975 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Niger\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 8. November 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 12. April 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBö 11\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           das Vorhaben „Hochspannungsleitung von Niamey nach\nTillabery\" ein Darlehen bis zu sieben Millionen sieben-\nund\nhunderttausend Deutsche Mark aufzunehmen.\ndie Regierung der Republik Niger\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Be-             Die Verwendung des Darlehens sowie die Bedingungen,\nziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und        zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen der\nder Republik Niger,                                          Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Darlehens-\nnehmer abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-\nin dem Wunsche, die freundschaftlichen Beziehungen        desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der           unterliegen.\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                                    Artikel 3\nDie Regierung der Republik Niger stellt die Kredit-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-       anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,               sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Vertrüge\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-    in Niger erhoben werden.\nwicklung in Niger beizutragen,\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:                              Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nArtikel 1                            von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-          unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Be-\nmöglicht es der Regierung der Republik Niger, bei der       teiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deut-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für      schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen"]}