{"id":"bgbl2-1976-25-11","kind":"bgbl2","year":1976,"number":25,"date":"1976-05-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/25#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-25-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_25.pdf#page=22","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Gewährung eines Finanzkredits","law_date":"1976-04-21T00:00:00Z","page":566,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["566                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nBekanntmadmng\nüber den Geltungsbereidl des Zollübereinkommens\nüber die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial\nVom 21. April 1976\nDas Zollübereinkommen vom 8. Juni 1970 über die\nvorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial (Bundes-\ngesetzbl. 1971 II S. 1101) ist nach seinem Artikel 18\nAbs. 2 für\nSenegal                     am    2. Dezember 1975\nSüdafrika                   am        18. März 1976\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 3. November 1975 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 1725).\nBonn, den 21. April 1976\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDreher\nBekanntmadlung\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Polen\nüber die Gewährung eines Finanzkredits\nVom 21. April 1976\nIn Warschau ist am 9. Oktober 1975 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik\nPolen über die Gewährung eines Finanzkredits\nunterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach sei-\nnem Artikel 6\nam 31. Oktober 1975\nin Kraft getreten. Der zur Inkraftsetzung des Ab-\nkommens vorgesehene Notenwechsel ist am selben\nTag vollzogen worden. Das Abkommen wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. April 1976\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDreher","Nr. 25 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Mai 1976                                 567\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Polen\nüber die Gewährung eines Finanzkredits\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           stehenden Betrag verzinst. Die Zinsen werden jeweils\nund                              nachträglich in Deutscher Mark am 15. November eines\njeden Jahres gezahlt, beginnend am 15. November 1976.\ndie Regierung der Volksrepublik Polen\nDie Rückzahlung des Kredits erfolgt in Deutscher Mark\nin dem Bestreben, in Dbereinstimmung mit dem Ver-\nin 20 gleichen Jahresraten, beginnend am 15. November\ntrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\n1980.\nder Volksrepublik Polen über die Grundlagen der\nNormalisierung der gegenseitigen Beziehungen vom            Der Vertrag über den Finanzkredit, der Bedingungen\n7. Dezember 1970 die Bedingungen für die Entwick-         gemäß diesem Abkommen enthalten wird, wird zwischen\nlung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit und indu-        der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Bank\nstriellen Kooperation zu fördern,                         Handlowy Warszawa S.A. so rechtzeitig abgeschlossen,\ndaß die in Artikel 2 genannten Zahlungstermine ein-\n-   unter Bezugnahme auf die Gemeinsame Erklärung des\ngehalten werden können; er unterliegt den Rechtsvor-\nBundeskanzlers der Bundesrepublik Deutschland und\nschriften, die in der Bundesrepublik Deutschland gelten.\ndes I. Sekretärs des Zentralkomitees der Polnischen\nVereinigten Arbeiterpartei vom 2. August 1975,\nArtikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Volksrepublik Polen übernimmt ge-\nArtikel                               genüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau die Garantie\nfür alle Zahlungen und den sich daraus ergebenden\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nTransfer in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Bank\nlicht der Bank Handlowy Warszawa S.A. in Warschau,\nHandlowy Warszawa S.A. auf Grund des abzuschließen-\nbei der Kreditanstalt für Wiederaufbau in Frankfurt am\nden Kreditvertrages.\nMain einen Finanzkredit in Höhe von einer Milliarde\nDeutsche Mark aufzunehmen.                                      Die Regierung der Volksrepublik Polen stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von allen Steuern, Stempel-\nArtikel 2                             gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\nDer Finanzkredit wird der Bank Handlowy Warszawa           bei Abschluß oder Durchführung des Kreditvertrages in\nS.A. in drei Jahresraten in den Jahren 1975, 1976 und         der Volksrepublik Polen erhoben werden.\n1977 zur Verfügung gestellt. Die erste Rate wird 340 Mil-\nlionen Deutsche Mark betragen und bis zum 15. Novem-                                 Artikel 5\nber 1975 ausgezahlt werden. Die zweite und die dritte           Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Sep-\nRate werden jeweils 330 Millionen Deutsche Mark be-           tember 1971 wird dieses Abkommen in Ubereinstimmung\ntragen; sie werden spätestens bis 15. November 1976           mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) aus-\nbzw. am 15. November 1977 ausgezahlt werden.                  gedehnt.\nArtikel 3                                                   Artikel 6\nDer Finanzkredit wird vom Tage der Auszahlung einer          Dieses Abkommen wird durch Notenwechsel in Kraft\njeden Rate an mit 2,5 v. H. jährlich auf den jeweils aus-     gesetzt.\nGESCHEHEN zu Warschau am 9. Oktober 1975 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGenscher\nFür die Regierung der Volksrepublik Polen\nOlszowski","568                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nUbersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 302. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 31. März 1976,\nist im Bundesanzeiger Nr. 72 vom 13. April 1976 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 72 vom 13. April 1976 kann zum Preis von 1,- DM\n(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 bezogen werden.\nHerausgebH: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werdzn Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlid1t.\nI111 Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Vertrage mit der DDR und die duzu gehörenden Rechtsvorsd11iften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen vNöffentlicht.\nB c zu g s b e d in g u n gen: laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis 5pätestens 30. 4. hzw. 31. 10. jeden Jr1hrf's\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener A u,gaben: BundesgesetLbldtl\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM Einzel~tücke je angefangene 16 Seiten 1. 10 DM zuzüglich Versandko~tf'n.\nDre,er Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 auscJegehen worden 51nd. L1ele1ung gegen Voreinsendung des Betraqes\n<1t1f das Postscheckkonto Bundesg.~setzblatt Köln 3 '.19-509 oder gegen Vornusrechnung.\nr I e i s dieser Ausgabe: 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM V,•rsilndkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DJ\\f. Im Bezugs-\npreis ist dte Mehrwertsteuer enthalten, der angewandte Steuersall bet.ägt 5,5 °/o."]}