{"id":"bgbl2-1976-24-4","kind":"bgbl2","year":1976,"number":24,"date":"1976-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/24#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-24-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_24.pdf#page=6","order":4,"title":"Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung am Grenzübergang Herzogenrath-Kirchrather Straße/Kerkrade-Baalsbruggen","law_date":"1976-04-22T00:00:00Z","page":542,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["542                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nVerordnung\nüber die Zusammenlegung der deutsdlen und der niederländisdlen Grenzabfertigung\nam Grenzübergang Herzogenrath-Kirdlrather Straße/Kerkrade-Baalsbruggen\nVom 22. April 1976\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes\nvom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom\n30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Königreich der Niederlande über die\nZusammenlegung der Grenzabfertigung und über\ndie Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-\nwechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen\nGrenze (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2181) wird ver-\nordnet:\n§ 1\nAm Grenzübergang , Herzogenrath-Kirchrather\nStraße/Kerkrade-Baalsbruggen an der Straße von\nHerzogenrath/Ortsteil Merkstein nach Kerkrade\nwerden die deutsche und die niederländische\nGrenzabfertigung nach Maßgabe der Vereinbarung\nvom 12. Februar/23. März 1976 zusammengelegt.\nDie Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Ge-\nsetzes vom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom\n30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Königreich der Niederlande über die\nZusammenlegung der Grenzabfertigung und über\ndie Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-\nwechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen\nGrenze auch im Land Berlin.\n§3\n(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft,\nan dem die Vereinbarung in Kraft tritt.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nKraft, an dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des\nAußerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt be-\nkanntzugeben.\nBonn, den 22. April 1976\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hiehle\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nDr. F r ö h 1i c h","Nr. 24 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1976                              543\nBundesministerium der Finanzen\n1Il B 8 - Z 1108 (Nie) - 3/76                                                              53 Bonn 1, den 12. Februar 1976\nSeiner Exzellenz\ndem Minister der Finanzen\ndes Königreichs der Niederlande\nDen Haag\nB e t r. : Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung\nder Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts-\noder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen\nGrenze;\nh i e r : Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen\nGrenzabfertigung am Grenzübergang Herzogenrath-Kirchrather\nStraße/Kerkrade-Baalsbruggen\nHerr Minister!\nMit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) des oben genannten Abkom-\nmens und die Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen beehre\nich mich, Ihnen - auch im Namen des Bundesministers des Innern - folgende\nVereinbarung vorzuschlagen:\n1.                                  von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung\nAm Grenzübergang Herzogenrath-Kirchrather Straße/                von 290 m, gemessen in Richtung Kerkrade, vom\nSchnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse\nKerkrade-Baalsbruggen an der Straße von Herzogenrath/\nOrtsteil Merkstein nach Kerkrade werden die deutsche                der Straße.\nund die niederländische Grenzabfertigung auf niederlän-\ndischem Gebiet zusammengelegt.                                                              III.\nDiese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5 des\nII.                               Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt\nDie Zone im Sinne des Artikels 3 des Abkommens um-            des Inkrafttretens wird in diplomatischen Noten festge-\nfaßt                                                             legt.\n1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforder-\nlichen Diensträume und Anlagen einschließlich der                                        IV.\nRampen, sowie                                                  Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem\n2. einen Abschnitt der Straße - nebst Mittelstreifen -           Wege gekündigt werden. Sie tritt 6 Monate nach ihrer\nvon Herzogenrath/Ortsteil Merkstein nach Kerkrade             Kündigung außer Kraft.\nIch werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Verein-\nbarungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung set-\nzen, damit die Vereinbarung durch den Austausch von Noten auf diplomati-\nschem Wege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-\nachtung.\nIm Auftrag\nHutter","544                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nMinisterie van Financien\nDirectoraat-Generaal der Belastingen                                                                     s'Gravenhage, den 23. März 1976\nDirectie Douane\nSeiner Exzellenz\ndem Minister der Finanzen\nder Bundesrepublik Deutschland\nRheindorfer Strasse 108\nD-53 Bonn 1\nOns kenmerk: 27-605187\nOnderwerp: Zusammenlegung der Grenzabfertigung\n<1n der niederländisch-deutschen Grenze\nHerr Minister!\nIch habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 12. Februar 1976 -\nIII B 8 - Z 1108 (Nie) - 3/76 - zu bestätigen, der wie folgt lautet:\n,,Mit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) des oben genannten Abkom-\nmens und die Besprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen beehre\nich mich, Ihnen - auch im Namen des Bundesministers des Innern - folgende\nVereinbarung vorzuschlagen:\n1.                                         von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung\nAm Grenzübergang Herzogenrath-Kirchrather Straße,e                           von 290 m, gemessen in Richtung Kerkrade, vom\nKerkrade-Baalsbruggen an der Straße von Herzogenrath1                           Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse\nder Straße.\nOrtsteil Merkstein nach Kerkrade werden die deutsche\nund die niederländische Grenzabfertigung auf niederlän-\ndischem Gebiet zusammengelegt.                                                                             III.\nDiese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5 des\nII.                                     Abkommens bestätigt und in Kraft gesetzt. Der Zeitpunkt\nDie Zone im Sinne des Artikels 3 des Abkommens um-                        des Inkrafttretens wird in diplomatischen Noten festge-\nfaßt                                                                         legt.\n1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforder-\nlichen Diensträume und Anlagen einschließlich der                                                      IV.\nRampen, sowie                                                              Diese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem\n2. einen Abschnitt der Straße - nebst Mittelstreifen -                       Wege gekündigt werden. Sie· tritt 6 Monate nach ihrer\nvon Herzogenrath /Ortsteil Merkstein nach Kerkrade                       Kündigung außer Kraft.\nIch werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Verein-\nbarungsvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung set-\nzen, damit die Vereinbarung durch den Austausch von Noten auf diplomati-\nschem Wege bestätigt und in Kraft gesetzt werden kann.\"\nIch beehre mich, Ihnen auch im Namen der anderen zuständigen niederlän-\ndischen Ministerien mitzuteilen, daß ich mit Ihrem Vereinbarungsvorschlag ein-\nverstanden bin.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hoch-\nachtung.\nDer Staatssekretär der Finanzen\nM. J. van R o o i j e n\nFür diesen\nDer stellvertretende Generaldirektor der Steuern\nJ. de K o n in g\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugsbedingungen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugs p I e i s: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung t,90 DM. Im Bezugs•\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,."]}