{"id":"bgbl2-1976-22-3","kind":"bgbl2","year":1976,"number":22,"date":"1976-04-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/22#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-22-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_22.pdf#page=30","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sambia über Kapitalhilfe","law_date":"1976-04-02T00:00:00Z","page":502,"pdf_page":30,"num_pages":3,"content":["502                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Kapitalhilfe      ·\nVom 2. April 1976\nIn Bonn ist am 18. Februar 1976 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Sambia über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 18. Februar 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. April 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftr~g\nBöll\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         wendigen zivilen Bedarfs und damit zusammenhängender\nLeistungen ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt\nund\nsechs Millionen dreihunderttausend Deutsche Mark auf-\ndie Regierung der Republik Sambia              zunehmen.\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und           Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\nder Republik Sambia,                                       gen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen\nder Republik Sambia und der Kreditanstalt für Wieder-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen     aufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der         desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,            unterliegen.\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nin der Absicht, die Entwicklung der sambischen Wirt-    sonstigen öffentliehen Abgaben frei, die bei Abschluß\nschaft zu fördern,                                         oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nin Sambia erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel 1                            Die Regierung der Republik Sambia überläßt bei den\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-     sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nlicht es der Regierung der Republik Sambia bei der         ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zur Fi-    den Passagieren und Lieferanten d:e freie Wahl der Ver-\nnanzierung der Einfuhr von Gütern des laufenden not-       kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. April 1976                                 503\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem                                Artikel 6\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nßen oder erschweren, und erteilt gegeben~nfalls die er-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nforderlichen Genehmigungen.\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nArtikel 5                             Republik Sambia innerhalb von drei Monaten nach In-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt         krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-       abgibt.\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-                                 Artikel 7\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-       Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nsichtigt werden.                                            in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bonn am 18. Februar 1976 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und in englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nPeter H e r m e s\nFür die Regierung\nder Republik Sambia\nChibwe","504                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nEinbanddecken 1975\nTell 1: 12,- DM (3 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nTell II: 8,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nIn diesem Betrag sind 5,5 % MwSt. enthalten.\nAusführung:             Halbleinen, Rücken mit Goldschrift,\nwie in den vergangenen Jahren.\nDie Titelblätter und die zeitlichen Übersichten\nfür Teil ! lagen der Nr. 7 /1976\nund für Teil II der Nr. 4/1976 bei.\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung\ndes erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n„Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509\n11\noder gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten\nfür die Vorausrechnung.\nBundesanzeiger Verlagsges. m. b. H.\nVertriebsabteilung Bundesgesetzblatt • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Jutlz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Drudt: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlid!t.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Vertrige mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugsbedingungen: taufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spltestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjihrlich je 40,- DM. EinzelsUldte je angefangene 16 Seiten l,10 DM zuzOglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblitter, die vor dem t. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2,fO DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkoalen), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,."]}