{"id":"bgbl2-1976-21-6","kind":"bgbl2","year":1976,"number":21,"date":"1976-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/21#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-21-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_21.pdf#page=6","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien über Kapitalhilfe","law_date":"1976-03-30T00:00:00Z","page":470,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["470                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Kapitalhilfe\nVom 30. März 1976\nIn La Paz, Bolivien, ist am 9. März 1976 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik\nBolivien über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 9. März 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. März 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         Ausbau der Wasserversorgung der Stadt La Paz, II. Stufe,\nein Aufstockungsdarlehen bis zur Höhe von insgesamt\nund\n13 Millionen Deutsche Mark aufzunehmen.\ndie Regierung der Republik Bolivien,\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der           (1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-\nRepublik Bolivien,                                          dingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen     Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der          Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,             ten unterliegen.                                ·\n(2) Die Zentralbank der Republik Bolivien wird gegen-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nin Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten\ndes Darlehensnehmers aufgrund der nach Absatz 1 abzu-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nschließenden Verträge garantieren.\nwicklung in der Republik Bolivien beizutragen,\nsind wie folgt übereingekommen:                                                 Artikel 3\nDie Regierung der Republik Bolivien stellt die Kredit-\nArtikel 1                           anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-      sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nlicht es der Regierung der Republik Bolivien bei der        oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Vertrüge\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für den     in der Republik Bolivien erhoben werden.","Nr. 21 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1976                                471\nArtikel 4                                                      Artikel 6\nDie Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den          Die Regierung    der Bundesrepublik Deutschland legt\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-             besonderen Wert    darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr        lehensgewährung    ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-       der Industrie des  Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die          werden.\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen                                Artikel 7\nmit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ngebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nblik Bolivien innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nArtikel 5                               treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\ngibt.\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nArtikel 8\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ah-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nweichendes festgelegt wird.                                   in Kraft.\nGESCHEHEN zu La Paz, am 9. März 1976 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. R ac k y\nFür die Regierung\nder Republik Bolivien\nGuzman Soriano","472                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nUbersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 302. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 31. März 1976,\nist im Bundesanzeiger Nr. 72 vom 13. April 1976 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 72 vom 13. April 1976 kann zum Preis von 1,- DM\n(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 bezogen werden.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck.: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1. Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten l, 10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausred1nung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,50 DM (l,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkostenl, bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-\npi eis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o."]}