{"id":"bgbl2-1976-21-3","kind":"bgbl2","year":1976,"number":21,"date":"1976-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/21#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-21-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_21.pdf#page=3","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens und Statuts über die internationale Rechtsordnung der Seehäfen","law_date":"1976-03-25T00:00:00Z","page":467,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 21 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1976                                 467\n(2) Die Regierung der Republik Liberia, soweit sie nicht                           Artikel 5\nselbst Darlehensnehmerin ist, und die National Bank of          Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nLiberia garantieren gegenüber der Kreditanstalt für Wie-      Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nderaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung       auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nvon Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund          chendes festgelegt wird.\nder nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge.\nArtikel 3                                                     Artikel 6\nDie Regierung der Republik Liberia stellt die Kredit-         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und           besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß         lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge         nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nin der Republik Liberia erhoben werden.                       sichtigt werden.\nArtikel 7\nArtikel 4\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nDie Regierung der Republik Liberia überläßt bei den        sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-          das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr           republik Deutschland gegenüber der Regierung der Re-\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-       publik Liberia innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die          treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem           gibt.\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nArtikel 8\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nderlichen Genehmigungen.                                      in Kraft.\nGESCHEHEN zu Monrovia am 26. Dezember 1975 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung der Republik Liberia\nWilliams\nMinister der Finanzen\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRouette\nBotschafter\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereidt des Obereinkommens und Statuts\nüber die internationale Rechtsordnung der Seehäfen\nVom 25. März 1976\nDas Ubereinkommen und Statut vom 9. Dezember\n1923 über die internationale Rechtsordnung der See-\nhäfen (Reichsgesetzbl. 1928 II S. 22) werden nach\nArtikel 6 des Ubereinkommens für\nMonaco                                am 20. Mai 1976\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 18. Februar 1974 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 271).\nBonn, den 25. März 1976\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDreher"]}