{"id":"bgbl2-1976-21-2","kind":"bgbl2","year":1976,"number":21,"date":"1976-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/21#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_21.pdf#page=2","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Liberia über Kapitalhilfe","law_date":"1976-03-11T00:00:00Z","page":466,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["466                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Liberia\nüber Kapitalhilfe\nVom 11. März 1976\nIn Monrovia ist am 26. Dezember 1975 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Liberia\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 26. Dezember 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 11. März 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nKlamser\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Republik Liberia\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Republik Liberia             !enden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wie-\nund                             deraufbau, Frankfurt/Main, für die nachstehenden beiden\nVorhaben - wenn nach Prüfung deren Förderungswür-\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         digkeit festgestellt worden ist - zwei Darlehen aufzu-\nnehmen, und zwar\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-      (a) für das Vorhaben „Wasserversorgung der Orte\nhungen zwischen der Republik Liberia und der Bundes-            Buchanan, Robertsport und Zwedru\" ein Darlehen bis\nrepublik Deutschland,                                           zur Höhe von insgesamt dreizehn Millionen Deutsche\nMark,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der         (b) für das Vorhaben „Reorganisation und Ausbau des\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                 Hafens Greenville\" ein Darlehen bis zur Höhe von\ninsgesamt zwölf Millionen Deutsche Mark.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,              Einvernehmen zwischen der Regierung der Republik\nLiberia und der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-   land durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nwicklung in der Republik Liberia beizutragen,\nArtikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-\ngungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die\nArtikel 1\nzwischen den Darlehensnehmern und der Kreditanstalt\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-     für Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in\nmöglicht es der Regierung der Republik Liberia und/ oder   der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-         schriften unterliegen."]}