{"id":"bgbl2-1976-20-2","kind":"bgbl2","year":1976,"number":20,"date":"1976-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/20#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_20.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über Finanzhilfe","law_date":"1976-03-03T00:00:00Z","page":457,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 20 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. April 1976                                457\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwisdten der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber Finanzhilfe\nVom 3. März 1976\nIn Bonn ist am 17. Oktober 1975 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Türkei\nüber die Gewährung einer Finanzhilfe unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 9\nam 17. Oktober 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 3. März 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nKlamser\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Türkei\nüber die Gewährung einer Finanzhilfe\nDie Regierung der Bund~srepublik Deutschland             (2) Diese Hilfe setzt sich zusammen aus:\nund                            a) einer Zahlungserleichterung in Höhe von DM\n10.000.000,00 (Zehn Millionen Deutsche Mark) aus der\ndie Regierung der Republik Türkei,                  Umschuldung gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Abkom-\nmens vom 22. April 1968 zwischen der Regierung der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-           Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und •            Republik Türkei über die Gewährung einer Finanz-\nder Republik Türkei,                                            hilfe;\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen      b) einer Zahlungserleichterung in Höhe von DM\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der              2.743.125,00 (zwei Millionen siebenhundertdreiund-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                 vierzigtausendeinhundertfünfundzwanzig        Deutsche\nMark) durch die Zinssenkung von 5'•/ • auf 3 vom Hun-\ndert jährlich gemäß Artikel 2 des Abkommens vom\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\n3. Juni 1969 zwischen der Regierung der Bundesre-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\npublik Deutschland und der Regierung der Republik\nTürkei über die Gewährung einer Finanzhilfe;\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nwicklung in der Republik Türkei beizutragen,                c) Darlehen in Höhe von DM 120.000.000,00 (einhundert-\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) nach Maßgabe der\nsind wie folgt übereingekommen:                               Artikel 2 bis 8 dieses Abkommens.\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 1                            trägt außerdem durch umfangreiche Technische Hilfe so-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ge-      wie durch ihre finanziellen Leistungen nach dem Finanz-\nwährt der Regierung der Republik Türkei zur Verwirkli-      protokoll zum Abkommen vom 12. September 1963 über\nchung der Ziele ihres Entwicklungsplanes im Rahmen des     die Gründung einer Assoziation zwischen der Europäi-\nTürkei-Konsortiums der Organisation für wirtschaftliche    schen \\rVirtscha-ftsgemeinschaft und der Republik Türkei\nZusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bilaterale Fi-        und dem Finanzprotokoll vom 23. November 1970 zum\nnanzhilfe für das Jahr 1975.                                beschleunigten Aufbau der türkischen \\Virtschaft bei.","458                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nArtikel 2                                                     Artikel 5\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-            Die Regierung der Republik Türkei überläßt bei den\nmöglicht es der Regierung der Republik Türkei, bei der           sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Dar-          ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftver-\nlehen bis zur Höhe von insgesamt 120.000.000,00 DM (ein-         kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nhundertzwanzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.             Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\n(2) Die Darlehen dienen der Finanzierung von Vorha-           die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nben (Projektdarlehen). deren Förderungswürdigkeit nach           men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nPrüfung festgestellt worden ist.                                 Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nIm einzelnen ist der vorgenannte Betrag wie folgt zu             unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nverwenden:\n1. In Höhe von DM 90.000.000,00 (neunzig Millionen                                      Artikel 6\nDeutsche Mark) zur Finanzierung des Projektes Braun-\nkohlentagebau und Wärmekraftwerk Afsin-Elbistan;               Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\n2. in Höhe von DM 30.000.000,00 (dreißig Millionen Deut-         Darlehen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 finanziert\nsche Mark) für die Türkische Industrie-Entwicklungs-         werden, sind international öffentlich auszuschreiben, so-\nbank (Türkiye Sinai Kalkinma Bankasi A. S.) zur Fi-          weit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt\nnanzierung von Investitionsvorhaben kleiner und mitt-        wird.\nlerer privater Unternehmen der verarbeitenden Indu-                                 Artikel 7\nstrie für den zivilen Bedarf.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nArtikel 3\nhensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\n(1) Die Darlehen nach Artikel 2 dieses Abkommens ha-          der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nben eine Laufzeit von dreißig Jahren einschließlich von          werden.\nzehn tilgungsfreien Jahren. Der Zinssatz beträgt zwei\nArtikel 8\nvom Hundert jährlich.\n(2) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-             Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hin-\ngungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die               sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nzwischen der Türkiye Cumhuriyet Merkez Bankasi und               für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden              desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-         Republik Türkei innerhalb von drei Monaten nach In-\ntenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Merkez Ban-           krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nkasi handelt hierbei jeweils im Namen der Regierung der          abgibt.\nRepublik Türkei.                                                                        Artikel 9\nArtikel 4\nDieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der\nDie Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditan-        Unterzeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Re-\nstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-           publik Türkei der Regierung der Bundesrepublik\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder          Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten\nDurchführung der in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Ver-            des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraus-\nträge in der Republik Türkei erhoben werden.                     setzungen auf seiten der Republik Türkei erfüllt sind.\nGESCHEHEN zu Bonn am siebzehnten Oktober neun-\nzehnhundertfünfundsiebzig in zwei Urschriften, jede in\ndeutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei je-\nder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-\ngung des deutschen und des türkischen Wortlautes ist\nder englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland\nDr. Peter H e r m e s\nFür die Regierung der\nRepublik Türkei\nAsaf G ü v e n"]}