{"id":"bgbl2-1976-19-1","kind":"bgbl2","year":1976,"number":19,"date":"1976-04-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/19#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_19.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an Militärpersonal der internationalen militärischen Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland","law_date":"1976-03-29T00:00:00Z","page":445,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["445\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z1998A\n1976                          Ausgegeben zu Bonn am 6. April 1976                                                                                                                Nr.19\nTag                                                                            In h a 1 t                                                                                     Seite\n29. 3. 76   Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an Militärpersonal\nder internationalen militärischen Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland . . . .                                                                            445\n9. 3. 76   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den zwischenstaat-\nlichen Austausch von amtlichen Veröffentlichungen und Regierungsdokumenten . . . . . . . . .                                                                          446\n9. 3. 76   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über den internationalen\nAustausch von Veröffentlichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                446\n9. 3. 76   Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Sozialcharta . . . . . . . . . . . . . . .                                                                   447\n12. 3. 76   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vierten Internationalen Zinn-Ubereinkom-\nmens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    447\n17. 3. 76   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens über die\ninternationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    448\n19. 3. 76   Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Togo über den Luftverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      448\n19. 3. 76   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über das Carnet\nA.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               449\n22. 3. 76   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Ubereinkommens über konsulari-\nsche Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                450\n23. 3. 76   Bekanntmachung zum Ubereinkommen Nr. 19 der Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer bei Entschädi-\ngung aus Anlaß von Betriebsunfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 451\nVerordnung\nüber die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an Militärpersonal\nder internationalen militärisdlen Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland\nVom 29. März 1976\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom                                                     vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik\n22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik                                               Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der\nDeutschland zum Abkommen über die Vorrechte                                                      Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Be-\nund Befreiungen der Sonderorganisationen der Ver-                                                dingungen für die Einrichtung und den Betrieb inter-\neinten Nationen vom 21. November 1947 und über                                                   nationaler militärischer Hauptquartiere in der Bun-\ndie Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an                                                  desrepublik Deutschland (Ergänzungsabkommen,\nandere zwischenstaatliche Organisationen (Bundes-                                                Bundesgesetzbl. 1969 II S. 1997, 2009) aufgeführten\ngesetzbl. 1954 II S. 639), zuletzt geändert durch das                                            Vorrechte und Befreiungen gewährt.\nGesetz vom 28. Februar 1964 (Bundesgesetzbl. II\nS. 187), verordnet die Bundesregierung mit Zu-                                                                                                      § 2\nstimmung des Bundesrates:\n§ 1                                                                 ( 1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer\nVerkündung in Kraft.\nGeneralen und Admiralen nichtdeutscher Staats-\nangehörigkeit, die bei foternationalen militärischen                                                  (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\nHauptquartieren in der Bundesrepublik Deutschland                                                Kraft, an dem das Ergänzungsabkommen außer Kraft\ndie Stellung des Befehlshabers, des Chefs des Stabes                                             tritt.\noder ihrer Stellvertreter bekleiden, werden die in                                                    (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-\nArtikel 6 Abs. 1 Buchstaben a und b des Abkommens                                                gesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 29. März 1976\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher"]}