{"id":"bgbl2-1976-17-8","kind":"bgbl2","year":1976,"number":17,"date":"1976-03-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/17#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-17-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_17.pdf#page=8","order":8,"title":"Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Umweltminister des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über den internationalen Straßengüterverkehr","law_date":"1976-03-18T00:00:00Z","page":432,"pdf_page":8,"num_pages":5,"content":["432                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nBekanntmadlung\nüber den Geltungsbereidl der Satzung der Weltgesundheitsorganisation\nVom 9. März 1976\nDie Satzung der Weltge~undheitsorganisation\n·vom 22. Juli 1946 · in der Fassung der Bekanntma-\nchungen vom 22. Janucir 1974 (Bundesgesetzbl. II\nS. 43) und vom 19. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. II\nS. 1103) ist nach ihren Artikeln 4 und 79 für\nKap Verde                          am 5. Januar 1976\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 3. Februar 1976 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 304).              ·\nBonn, den 9. März 1976\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDreher\nBekanntmadlung\ndes Verwaltungsabkommens\nzwisdlen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutsdlland\nund dem Umweltminister des Vereinigten Königreidls Großbritannien und Nordirland\nüber den internationalen Straßengüterverkehr\n· Vom 18. März 1976\nIn Bonn ist am 16. Februar 1976 ein Verwaltungs-\nabkommen zwischen dem Bundesminister für Ver-\nkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Um-\nweltminister des Vereinigten Königreichs Groß-\nbritannien und Nordirland über den internationalen\nStraßengüterverkehr getroffen worden.\nDas Abkommen ist\nam 1. März 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 18. März 1976\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau","Nr. 17 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1976                               433\nVerwaltungsabkommen\nzwischen dem Bundesminister für Verkehr\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Umweltminister\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland\nDer Bundesminister für Verkehr             c) ,,zuständige Behörde\"\nder Bundesrepublik Deutschland                    (i) im Vereinigten   Königreich das Umweltministe-\nund                                     rium oder eine von diesem beauftragte Behörde;\nder Umweltminister des Vereinigten Königreichs           (ii) in -der Bundesrepublik Deutschland das Bundes-\nGroßbritannien und Nordirland                        verkehrsministerium oder eine von diesem be-\nauftragte Behörde.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 2\nDie Vereinbarung über den internationalen Straßen-                            Anwendungsbereidl\ngüterverkehr vom 2. Juni 1967 erhält folgende Fassung:\n(1) Dieses Verwaltungsabkommen regelt im Rahmen\n„Verwaltungsabkommen                     des geltenden Rechts der beiden Länder den grenzüber-\nzwisdlen dem Bundesminister für Verkehr           schreitenden Straßengüterverkehr zwischen den Gebieten\nbeider Länder, den Transit durch ihre Gebiete sowie den\nder Bundesrepublik Deutsdlland               Dreiländerverkehi:.\nund dem Umweltminister des Vereinigten\nKönigreichs Großbritannien und Nordirland              (2) Die Vorschriften dieses Verwaltungsabkommens\nlassen die Rechte und Pflichten der beiden Länder un-\nDer Bundesminister für Verkehr             berührt, die sich aus anderen bereits getroffenen inter-\nder Bundesrepublik Deutschland              nationalen Abkommen und Regelungen ergeben.\nund                                                      Artikel 3\nder Umweltminister des Vereinigten Königreichs                             Genehmigungen\nGroßbritannien und Nordirland\n(1) Mit Ausnahme der in Artikel 4 dieses Verwdltungs-\nin der Absicht, den internationalen Straßengüterverkehr   abkommens genannten Fälle bedürfen Unternehmer bei-\nzwischen beiden Ländern sowie im Transit durch ihre       der Länder für Beförderungen im gewerblichen Verkehr\nLänder zu regeln,                                         einer Genehmigung, die von der zuständigen Behörde\ndes anderen Landes erteilt wird.\nsind wie folgt übereingekommen:\nDiese Genehmigung berechtigt zum Wed1selverkehr\nArtikel 1                       einschließlich der Beförderung von Rückfrachten sowie\nzu der Einfahrt eines in einem Land zugelassenen un-\nBegriffsbestimmungen\nbeladenen Fahrzeugs in das Gebiet des anderen Landes\nIm Sinne dieses Verwaltungsabkommens ist:               zur Aufnahme von Ladung in diesem Gebiet.\na) ,.Unternehmer\" jede Person (einschließlich einer juri-    Die Genehmigung berechtigt den Unternehmer ferner\nstischen Person), die entweder im Vereinigten König-   zum Transit durch das Gebiet des anderen Landes sowie\nreich oder in der Bundesrepublik Deutschland in Uber-  zum Verkehr zwischen dem anderen Land und einem\neinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschrif-  dritten Land unter Durchfahren des Zulassungslandes\nten zur Beförderung von Gütern auf der Straße im       auf dem verkehrsüblichen \\,Veg.\ngewerblichen Verkehr oder im Werkverkehr berech-          (2) Die Genehmigung ddrf nur von dem UntPrnehrner\ntigt ist;                                              genutzt werden, für den sie ausgestellt ist. Sie ist nicht\nb) ,.Fahrzeug\" jedes mechanisch angetriebene Straßen-     übertragbar.\nfahrzeug, das                                             (3) Die Genehmigung gilt nur für jeweils ein Kraft-\n(i) für die Beförderung von Gütern auf der Straße    fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahr-\ngebaut oder ausgerüstet ist und zu diesem Zweck  zeuge (Sattelzug oder Lastzug).\nbenutzt wird;\n(4) Der Geltungsbereich der Genehmigung kann ein-\n(ii) in einem der beiden Länder zugelassen ist;       geschränkt werden. Die Einschrtinkung ist in der Ge-\n(iii) vorübergehend in das Gebiet des anderen Landes   nehmigung einzutragen.\neingeführt wird;\n(5) Die Genehmigungen werden von der zuständigen\nund jeder Anhänger oder Sattelanhänger, der die Be-    Behörde des Landes, dessen Gebiet befahren werden soll,\ndingungen zu den Punkten (i) und (iii) dieses Ab-      erteilt und von der zuständigen Behörde des Landes, in\nsatzes erfüllt und von einem Unternehmer eines der     dem der Unternehmer zum Straßengüterverkehr bewh-\nbeiden Länder oder in dessen Auftrag eingesetzt wird;  tigt ist, nach Ermessen ausgegeben.","434                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\n(6) Die Genehmigungen können ausgegeben werden           a) die 'Beförderung unterliegt nach Artikel 4 dieses Ver-\nals                                                             waltungsabkommens nicht der Genehmigungspflicht\na) Fahrtgenehmigungen                                           oder\nb) Zeitgenehmigungen.                                       b) die Beförderung entspricht den Bestimmungen des\nArtikels 3 Absatz 1 dieses Verwaltungsabkommens.\n(7) Die zuständigen Behörden übersenden einander auf\nAnforderung Blankogenehmigungen in ausreichender An-\nzahl.                                                                                  Artikel 7\nArtikel 4                                                   Frachtbrief\nAusnahmen von der Genehmigungspflidlt               Jede Sendung im gewerblichen Güterkraftverkehr muß\nvon einem internationalen Frachtbrief (CMR) begleitet\n(1) Keiner Genehmigung nach Artikel 3 dieses Ver-\nsein.\nwaltungsabkommens bedürfen:\na) Beförderungen nach Anhang I der Ersten Richtlinie                                   Artik~l 8\ndes Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft                              Werkverkehr\nvom 23. Juli 1962 über die Aufstellung gemeinsamer\nGenehmigungen nach Artikel 3 dieses Verwaltungs-\nRegeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraft-\nabkommens sind für Beförderungen im grenzüber-\nverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in der jeweils\nschreitenden Werkverkehr nicht erforderlich. Im Fahr-\ngeltenden Fassung;\nzeug ist ein Beförderungspapier mitzuführen, das fol-\nb) die Beförderung von Kunstwerken und Kunstgegen-          gende Angaben enthält:\nständen für Ausstellungen oder gewerbliche Zwecke;\na) Name und Anschrift des Unternehmens und genaue\nc) die gelegentliche Beförderung von Gegenständen oder          Bezeichnung der Art seiner Tätigkeit;\nMaterial ausschließlich zur Werbung und Unterrich-\ntung;                                                  b) amtliches Kraftfahrzeugkennzeichen;\nd) die Beförderung von Geräten und Zubehör zu oder          c) Beladestelle oder -stellen sowie Name und Anschrift\nvon Theater-, Musik-, Film-, Sport- und Zirkusver-         des Absenders;\nanstaltungen, Schaustellungen oder Jahrmärkten so-     d) Entladestelle oder -stellen sowie Name und Anschrift\nwie zu oder von Rundfunk-, Film- und Fernsehauf-           des Empfängers;\nnahmen;                                                e) Art und Bruttogewicht der Ladung oder eine sonstige\ne) die Beförderung von Gütern für Messen und Ausstel-           Mengenangabe;\nlungen;                                                 f) Grenzübergangsstelle oder -stellen;\nf) die Beförderung lebender Tiere, ausgenommen\ng) Unterschrift des Unternehmers oder seines bevoll-\nSchlachtvieh.\nmächtigten Vertreters mit Datum der Unterzeichnung.\n(2) Für Beförderungen in einem Anhänger oder Sattel-\nanhänger ist eine Genehmigung nach Artikel 3 dieses\nAbkommens nicht erforderlich.                                                          Artikel 9\nMitführen von Dokumenten\nArtikel 5\nDie in den Artikeln 3, 5, 7 und 8 dieses Verwaltungs-\nKontingente                        abkommens genannten Dokumente sind im Fahrzeug mit-\n(1) Von jedem Land dürfen im Kalenderjahr nicht mehr     zuführen und jeder zur Kontrolle berechtigten Person auf\nals die vereinbarten Höchstzahlen von Genehmigungen         Verlangen vorzuzeigen.\n(Kontingente) ausgegeben werden. Die Kontingente wer-\nden von den zuständigen Behörden gemeinsam ent-                                       Artikel 10\nsprechend dem öffentlichen Verkehrsbedürfnis und unter              Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften\nBerücksichtigung der Verkehrssid1erheit auf den Straßen\nfestgesetzt.                                                   Unternehmer und Fahrzeugführer des einen Landes\nmüssen im Hoheitsgebiet des anderen Landes die dort\n(2) Jede Zeitgenehmigung wird auf das entsprechende      geltenden Gesetze und Vorsduiften einhalten.\nKontingent auf der Grundlage einer bestimmten, von den\nzuständigen Behörden festzusetzenden Anzahl von Fahrt-\ngenehmigungen angerechnet.                                                            Artikel 11\n(3) Ohne Anrechnung auf das betreffende Kontingent                             Zu Widerhandlungen\nkönnen Genehmigungen ausgegeben werden für Be-\n(1} Bei sch·weren oder wiederholten Zuwiderhandlun-\nförderungen nach Anhang II der Ersten Ridltlinie des\ngen gegen die Bestimmungen dieses Verwaltungsabkom-\nRates der Europäischen \\Virtsdlaftsgemeinschaft vom\nmens, die von einem Unternehmer des einen Landes in\n23. Juli 1962 über die Aufstellung gemeinsamer Regeln\ndem Gebiet des anderen Landes begangen werden, kann\nfür bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr zwi-\ndie zuständige Behörde des Landes, in dessen Gebiet die\nsdlen den Mitgliedstaaten in der jeweils geltenden Fas-\nZuwiderhandlung bz°\\'v. die Zuwiderhandlungen begangen\nsung, mit Ausnahme der in Artikel 4 genannten Beförde-\nwurde, die zuständige Behörde des Landes, in dem der\nrungen.\nUnternehmer zum Güterkraftverkehr zugelassen ist, er-\nArtikel 6                        suchen,\nNichtzulässige Verkehre                  a) den betreffenden Cnternehmer auf die Notwendigkeit,\ndiese Bestimmungen einzuhalten, und auf die Folgen\n(1) Nach diesem Abkommen ist es keinem Unternehmer          einer Nichtbeachtung hinzuweisen;\ndes einen Landes gestattet, Güter zwischen zwei in dem          oder\nanderen Land gelegenen Orten zu befördern.\nb) dem Unternehmer die Genehmigung zu entziehen und\n(2} Die gewerbliche Beförderung von Gütern zwischen         die Ausgabe weiterer Genehmigungen an diesen\neinem der beiden Länder und einem Drittland ist unzu-           Unternehmer entweder auf unbefristete oder auf be-\nlässig, es sei denn                                             fristete Zeit auszusetzen.","Nr. 17 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. März 1976                                    435\n(2) Die zuständige Behörde, an die ein solches Ersuchen      (2) Auf Wunsch einer zuständigen Behörde kommen\ngestellt wird, unterrichtet die zuständige Behörde des       Vertreter beider Behörden in einem Gemeinsamen Aus-\nanderen Landes von den getroffenen Maßnahmen, sobald         schuß zu einem geeigneten Zeitpunkt zusammen, um die\nes ihr den Umständen gemäß möglich ist.                      Durchführung dieses Verwaltungsabkommens zu über-\n(3) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unbescha-     prüfen. Die zuständigen Behörden können im gegenseiti-\ngen Einvernehmen dieses Verwaltungsabkommen in An-\ndet der gesetzmäßigen Maßnahmen, die von den Gerich-\nten oder Verwaltungsbehörden des Landes, in dessen           passung an die jeweilige Entwicklung des Straßengüter-\nGebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, getroffen         verkehrs ändern.\nwerden.                                                                                Artikel 14\nAnwendung auf das Land Berlin\nArtikel 12                             Dieses Verwaltungsabkommen gilt auch für das Land\nBerlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDurchführung des Abkommens\nDeutschland gegenüber der Regierung des Vereinigten\nVertreter der zuständigen Behörden stimmen gemein-        Königreichs Großbritannien und Nordirland innerhalb\nsam die Maßnahmen für die Durchführung dieses Ver-           von drei Monaten nach Inkrafttreten des Verwaltungs-\nwaltungsabkommens ab. Diese Maßnahmen werden in              abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\neinem Anwendungsprotokoll festgelegt und können im\ngegenseitigen Einverständnis geändert werden, um sie                                   Artikel 15\nder jeweiligen Entwicklung des Straßengüterverkehrs\nInkrafttreten und Gültigkeitsdauer\nanzupassen.\nDieses Verw.altungsabkommen tritt am 1. Oktober 1967\nin Kraft. Es gilt auf unbestimmte Zeit. Es kann von jedem\nArtikel 13                           Land zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von\nAustausch von Informationen und Uberprüfung           mindestens drei Monaten schriftlich gekündigt ·werden.\"\nder Funktionsweise                         Dieses Verwaltungsabkommen tritt am 1. März 1976 in\n(1) Die zuständigen Behörden übermitteln einander         Kraft.\nalle sachdienlichen Angaben, die über die Entwicklung          Unterzeichnet in Bonn am 16. Februar 1976 in zwei Ur-\ndes durch dieses Verwaltungsabkommen geregelten Ver-         schriften in deutscher und englischer Sprache, ,vobei jeder\nkehrs zur Verfügung gestellt werden können.                  Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür den Bundesminister für Verkehr\nder Bundesrepublik Deutschland\nNiehüsener\nFür den Umweltminister\ndes Vereinigten Königreichs\nGroßbritannien und Nordirland\nDawson","436                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nSoeben neu erschienen!\nFundstellennachweis A\nBundesrecht ohne völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1975 - Format DIN A 4 - Umfang 312 Seiten\nDer Fundstellennachweis A\nenthält (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen)\ndie Fundstellen aller nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II\nsowie im Bundesanzeiger verkündeten Vorschriften\nund der im Bundesgesetzblatt Teil III aufgeführten und noch geltenden Vorschriften\nmit den inzwischen eingetretenen Änderungen.\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1975 - Format DIN A 4 - Umfang 440 Seiten\nDer Fundstellennachweis B\nenthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Rechtsvorgängern\nabgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die Verträge mit der DDR,\ndie im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vorgängern veröffentlicht wurden\nund die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind\noder sonst noch praktische Bedeutung haben können.\nEinzelstücke können zum Preise von je DM 18,-\nzuzüglich DM 1,40 Porto und Verpackungsspesen gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509 bezogen werden.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d Ing u n gen: laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postansduift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe : 1,50 DM (1.10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausredmung 1.90 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 ¼."]}