{"id":"bgbl2-1976-16-8","kind":"bgbl2","year":1976,"number":16,"date":"1976-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/16#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-16-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_16.pdf#page=12","order":8,"title":"Bekanntmachung über die Fortgeltung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrags vom 14. Mai 1872 in der Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher vom 23. Februar 1960 im Verhältnis zu Fidschi","law_date":"1976-03-18T00:00:00Z","page":420,"pdf_page":12,"num_pages":5,"content":["420                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nBekanntmadmng\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzur Änderung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt\nVom 8. März 1916\nDas Protokoll vom 12. März 1971 zur Änderung\ndes Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die\nInternationale Zivilluftfahrt - 4. Änderung des Ab-\nkommens über die Internationale Zivilluftfahrt -\n(Bundesgesetzbl. 1972 II S. 257) ist nach seinem\ndrittletzten Absatz für\nLesotho                       am 11. September 1975\nNauru                         am 3. September 1975\nUruguay                       am 19. September 1975\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 25. April 1975 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 756).\nBonn, den 8. März 1976\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDreher\nBekanntmadmng\ntiber die Fortgeltung des deutsdt-britisdten Auslieferungsvertrags vom 14. Mai 1872\nin der Fassung der deutsdt-britisdlen Vereinbarung\nüber die Auslieferung flüdttiger Verbrecher vom 23. Februar 1960\nim Verhältnis zu Fidsdti\nVom 18. März 1916\nDurch Notenwechsel vom 12. September/13. Okto-\nber 1975 zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung von Fidschi ist\ndie Fortgeltung des deutsch-britischen Ausliefe-\nrungsvertrags vom 14. Mai 1872 (Reichsgesetzbl. 1872\nS. 229) in der Fassung der deutsch-britischen Verein-\nbarung vom 23. Februar 1960 über die Auslieferung\nflüchtiger Verbrecher (Bundesgesetzbl. 1960 II\nS. 2191) im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und Fidschi unter den in diesem Noten-\nwechsel näher bezeichneten Voraussetzungen und\nBedingungen vereinbart worden. Die Vereinbarung\nist am\n13. Oktober 1975\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 18. März 1976\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nDr. Erkel","Nr. 16 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976                                   421\nDer Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nRk 531.41 FID\nCanberra, den 12. September 1975\nHerr Staatssekretär,                                              angehöriger zu bewilligen; wenn ihr dies nach\nich beehre mich, auf den in dieser Angelegenheit ge-            ihrem Ermessen angebracht erscheint und die Ver-\nführten Schriftwechsel Bezug zu nehmen und namens der             fassung des ersuchten Staates dem nicht entgegen-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland folgende Ver-            steht.\neinbarung über die Weiteranwendung des deutsch-briti-             Keine Partei wird durch diesen Vertrag verpflich-\nschen Auslieferungsvertrags vorzuschlagen:                        tet, einen Verfolgten auszuliefern, der Mitglied der\nDie Bundesrepublik Deutschland und Fidschi stellen in           im Gebiet des ersuchten Staates stationierten Streit-\nbeiderseitigen Einvernehmen fest, daß                             kräfte eines dritten Staates ist. Das gleiche gilt\nfür eine Zivilperson, die solche Streitkräfte begleitet\n1. der   Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen              und in ihren Diensten steht, sowie für die Ange-\nReich und Großbritannien vom 14. Mai 1872, unter-              hörigen eines solchen Mitglieds oder einer solchen\nzeichnet in London, in der Fassung der Vereinbarung            Zivilperson.\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Vereinigten Königreichs             Auslieferungsverbote im Recht des ersuchten Staa-\nGroßbritannien und Nordirland über die Auslieferung            tes sind zu beachten.\"\nflüchtiger Verbrecher vom 23. Februar 1960, unter-         d) Es besteht Ubereinstimmung, daß durch diese Ver-\nzeichnet in Bonn, im Verhältnis zwischen der Bundes-           einbarung der Gesetzgeber beider Vertragsparteien\nrepublik Deutschland und Fidschi nach Maßgabe der              nicht gehindert wird, abweichende Gesetze zu er-\nfolgenden Bestimmungen weiter Anwendung finden                 lassen und daß, falls eine der beiden Regierungen\nsoll:                                                          ein solches Gesetz einzuführen beabsichtigt, sie die\na) Die Gebiete, auf die der Vertrag vom 14. Mai 1872           andere Regierung sobald wie möglich davon unter-\nrichten und erforderlichenfalls Verhandlungen über\nAnwendung findet, sind auf der einen Seite Fidschi,\nauf der anderen Seite die Bundesrepublik Deutsch-          die Änderung dieser Vereinbarung aufnehmen wird.\nland.                                               2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin,\nAlle Hinweise in dem Vertrag von 1872 und der          sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nVereinbarung von 1960 auf Gebiete der Vertrags-        land gegenüber der Regierung von Fidschi innerhalb\nparteien werden in diesem Sinne verstanden.            von 3 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verein-\nbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nb) Die Liste der auslieferungsfähigen Straftaten nach\nArtikel III der Vereinbarung vom 23. Februar 1960\nwird dahin ergänzt, daß die Auslieferung auch er-      Falls sich die Regierung von Fidschi mit diesen Vor-\nfolgt wegen Luftpiraterie und Sabotage an Luftfahr- schlägen einverstanden erklärt, beehre ich mich vorzu-\nzeugen.                                             schlagen, daß diese Note und die das Einverständnis\nIhrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote\nc) Artikel IV der Vereinbarung vom 23. Februar· 1960\neine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen\nerhält folgende Fassung:\nbilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft\n„Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, ihre tritt.\neigenen Staatsangehörigen auszuliefern. Die zu-\nständige Behörde des ersuchten Staates ist gleich-     Genehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung\nwohl berechtigt, die Auslieferung eigener Staats-   meiner ausgezeichneten Hochachtung.\n(Unterschrift)\nAn den\nStaatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten\nHerrn Jioji Kotobalavu\nAmt des Ministerpräsidenten\nSuva","422                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nDepartment of Foreign Affairs,                                Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten\nPrime Minister's Office,                                      Amt des Premierministers\nSuva, Fiji                                                    Suva, Fidschi\nNo. 1172/12/1                                                 Nr. 1172/12/1\nThe Department of Foreign Affairs of Fiji presents            Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von\nits compliments to the Embassy of the Federal Republic        Fidschi beehrt sich, auf die Note Nr. Rk 531.41 FID der\nof Germany, Canberra, and has the honour to refer to          Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Canberra\nthe latter's note Rk 531.41 FID dated 12 September, 1975      vom 12. September 1975 Bezug zu nehmen, die den Vor-\ncontaining the proposal of the Government of the Fed-         schlag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\neral Republik of Germany that with regard to the              enthält, daß die folgende Vereinbarung über die Weiter-\ncontinued application of the German-British Extradition       anwendung des deutsch-britischen Auslieferungsvertrags\nthe following Arrangement be concluded:                       getroffen wird:\nThe Federal Republic of Germany and Fiji agree that           Die Bundesrepublik Deutschland und Fidschi stellen in\nbeiderseitigem Einvernehmen fest, daß\n1. the Treaty between Germany and the United Kingdom          1. der Vertrag zwischen Deutschland und dem Vereinig-\nfor the Mutual Surrender of Fugitive Criminals ~igned         ten Königreich über die gegenseitige Auslieferung\nat London on 14 May 1872, as amended by the Agree-            flüchtiger Verbrecher, unterzeichnet in London am\nment between the Government of the Federal Republic           14. Mai 1872, in der Fassung der Vereinbarung zwi-\nof Germany and the Government of the United King-             schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndom of Great Britain and Northern Ireland for the             und der Regierung des Vereinigten Königreichs Groß-\nExtradition of Fugitive Criminals signed at Bonn on           britannien und Nordirland über die Auslieferung flüch-\n23 February 1960, shall continue to apply as between          tiger Verbrecher, unterzeichnet in Bonn am 23. Februar\nthe Federal Republic of Germany and Fiji in accord-           1960, im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik\nance with the following provisions:                           Deutschland und Fidschi nach Maßgabe der folgenden\nBestimmungen weiter Anwendung finden soll:\n(a) The territories to which the Treaty of 14 May 1872       a) Die Gebiete, auf die der Vertrag vom 14. Mai 1872\nshall apply are Fiji, on the one hand, and the               Anwendung findet, sind auf der einen Seite Fidschi\nFederal Republic of Germany, on the other. All               und auf der anderen Seite die Bundesrepublik\nreferences to territories of the Contracting Parties        Deutschland. Alle Hinweise in dem Vertrag von\ncontained in the Treaty of 1872 and the Agreement            1872 und der Vereinbarung von 1960 auf Gebiete\nof 1960 shall be understood in this sense.                   der Vertragsparteien werden in diesem Sinne ver-\nstanden.\n(b) The list of crimes for which extradition shall be         b) Die Liste der auslieferungsfähigen Straftaten nach\ngranted under Article III of the Agreement of               Artikel III der Vereinbarung vom 23. Februar 1960\n23 February 1960 shall be supplemented to include           wird dahin ergänzt, daß die Auslieferung auch er-\nhijacking of and sabotage to aircraft.                      folgt wegen Luftpiraterie und Sabotage an Luft-\nfahrzeugen.\n(c) Article IV of the Agreement of 23 February 1960           c) Artikel IV der Vereinbarung vom 23. Februar 1960\nshall read as follows:                                       erhält folgende Fassung:\n\"The Contracting Parties shall not be required to            „Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, ihre\ndeliver up their own nationals. Tue competent               eigenen Staatsangehörigen auszuliefern. Die zu-\nauthority of the requested State shall, however,             ständige Behörde des ersuchten Staates ist gleich-\nbe entitled to grant extradition of own nationals           wohl berechtigt, die Auslieferung eigener Staats-\nif it deems this proper and if such extradition does        angehöriger zu bewilligen, wenn ihr dies nach\nnot conflict with the Constitution of the requested         ihrem Ermessen angebracht erscheint und die Ver-\nState.                                                      fassung des ersuchten Staates dem nicht entgegen-\nsteht.\nNeither Party shall be required by this Treaty              Keine Partei wird durch diesen Vertrag verpflich-\nto deliver up a fugitive criminal who is a member           tet, einen Verfolgten auszuliefern, der Mitglied der\nof the armed forces of a third State stationed in           im Gebiet des ersuchten Staates stationierten Streit-\nthe territory of that Party. The same shall apply           kräfte eines dritten Staates ist. Das gleiche gilt für\nto a civilian accompanying and serving with                 eine Zivilperson, die solche Streitkräfte begleitet\nthose armed forces and to the dependants of any             und in ihren Diensten steht, sowie für die Ange-\nsuch member or civilian.                                    hörigen eines solchen Mitglieds oder einer solchen\nZivilperson.\nAny provisions of the law of the requested State            Auslieferungsverbote im Recht des ersuchten Staa-\nprohibiting extradition shall be observed.\"                 tes sind zu beachten.\"\n(d) lt is agreed that the present Arrangement shall           d) Es besteht Obereinstimmung, daß durch diese Ver-\nnot prevent the legislative bodies of either Con-           einbarung der Gesetzgeber beider Vertragsparteien\ntracting Party from enacting divergent laws and             nicht gehindert wird, abweichende Gesetze zu er-\nthat either Government shall inform the other Gov-          lassen, und daß, falls eine der beiden Regierungen\nemment as soon as possible of any intention to              ein solches Gesetz einzuführen beabsichtigt, sie die\nintroduce such a law and, if necessary, enter into          andere Regierung so bald wie möglich davon un-\nnegotiations on an amendment to the present                 terrichten und erforderlichenfalls , Verhandlungen\nArrangement.                                                über die Änderung dieser Vereinbarung aufneh-\nmen wird.","Nr. 16 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976                             423\n2. The present Arrangement shall also apply to Land         2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, so-\nBerlin, provided that the Government of the Federal         fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nRepublic of Germany does not make a contrary de-            land gegenüber der Regierung von Fidschi innerhalb\nclaration to the Government of Fiji within three            von 3 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verein-\nmonths after the entry into force of this Arrangement.      barung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nThe Department of Foreign Affairs of Fiji has the          Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von\nfurther honour to confirm that the above Arrangement       Fidschi beehrt sich ferner zu bestätigen, daß die vorste-\nis acceptable to the Government of Fiji and that the       hende Vereinbarung für die Regierung von Fidschi an-\nabove-quoted Note of the Embassy of the Federal Re-        nehmbar ist und daß die oben zitierte Note der Bot-\npublic of Germany and this Note of the Department of       schaft der Bundesrepublik Deutschland und diese Ant-\nForeign Affairs of Fiji in reply thereto constitute an     wortnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegen-\nArrangement between the Governments of Fiji and the        heiten von Fidschi eine Vereinbarung zwischen der Re-\nFederal Republic of Germany and that this Arrangement      gierung von Fidschi und der Regierung der Bundesrepu-\nenters into force on the date of the Department's reply    blik Deutschland bilden und daß diese Vereinbarung mit\nto the Embassy's note, that is 13th October, 1975.         dem Datum der Antwortnote dieses Ministeriums auf die\nNote der Botschaft, das heißt am 13. Oktober 1975, in\nKraft tritt.\nThe Department of Foreign Affairs of Fiji avails itself     Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten von\nof this opportunity to renew to the Embassy of the         Fidschi benutzt diesen Anlaß, um die Botschaft der Bun-\nFederal Republic of Germany the assurances of its          desrepublik Deutschland erneut seiner ausgezeichneten\nhighest consideration.                                     Hochachtung zu versichern.\n(Signature)                                             {Unterschrift)\nEmbassy                                                    An die Botschaft\nof the Federal Republic of Germany,                        der Bundesrepublik Deutschland\nCanberra.                                                  Canberra\n13th October, 1975                                         13. Oktober 1975","424                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nUbersicht über den Stan~ der Bundesgesetzgebung\nDie 301. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 29. Februar 1976,\nist im Bundesanzeiger Nr. 52 vom 16. März 1976 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 52 vom 16. März 1976 kann zum Preis von 1,- DM\n(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 bezogen werden.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene t6 Seiten 1,10 DM zuzüglich Vers;mdkosten\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem t. Januar 1975 ausgegeben worden sind Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung l,90 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}