{"id":"bgbl2-1976-16-3","kind":"bgbl2","year":1976,"number":16,"date":"1976-03-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/16#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-16-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_16.pdf#page=8","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal über Kapitalhilfe","law_date":"1976-03-05T00:00:00Z","page":416,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["416                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nArtikel 4                                                    Article 4\nDieses Abkommen tritt mit Wirkung vom 1. Oktober            Le present Accord entrera en vigueur, avec effet retro-\n1972 an dem Tag in Kraft, an dem beide Regierungen          actif au ler octobre 1972, a la date a laquelle les deux\neinander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen inner-    Gouvernements se sont informes reciproquement que\nstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt   les conditions prevues par leur legislation nationale pour\nsind.                                                       son entree en vigueur sont remplies.\nGESCHEHEN zu Bonn am 14. Oktober 1975 in zwei Ur-           FAIT a Bonn, le 14 octobre 1975 en double exemplaire\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,     en langues allemande et fran<;aise, les deux textes faisant\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.         egalement foi.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nPour le Gouvernement\nde la Republique federale d' Allemagne\nDreher\nFür die Regierung\ndes Großherzogtums Luxemburg\nPour le Gouvernement\ndu Grand-Duche de Luxembourg\nPaul Reuter\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutsdlland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber Kapitalhilfe\nVom 5. März t 976\nIn Kathmandu ist am 2. Januar 1976 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und Seiner Majestät Regierung von\nNepal über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 2. Januar 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. März 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nKlamser","Nr. i6 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. März 1976                                   417\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal über Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            bau alle Zahlungen in deutscher Mark in Erfüllung von\nund                               Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund der\nSeiner Majestät Regierung von Nepal,               nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-                             Artikel 3\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem              Seiner Majestät Regierung von Nepal stellt die Kredit-\nKönigreich Nepal,                                             anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen        sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der           oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,               im Königreich Nepal erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-                                Artikel 4\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nSeiner Majestät Regierung von Nepal überläßt bei den\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-      sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nwicklung im Königreich Nepal beizutragen,                     ten von- Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten clie freie Wahl\nsind wie folgt übereingekommen:                             der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-\nche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nArtikel 1                              in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen er-\nmöglicht es Seiner Majestät Regierung von Nepal oder\nforderlichen Genehmigungen.\neinem anderen von den Vertragsparteien gemeinsam aus-\nzuwählenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für\nArtikel 5\nWiederaufbau, Frankfurt/Main für das Vorhaben \"Kankai\nMulti-Purpose Projectu, wenn nach Fertigstellung der in          Lieferungen und Leistungen für Vorhaben die aus dem\nArbeit befindlichen Feasibility-Studie und nach Prüfung       Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\ndie Förderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt           auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\nworden ist, ein Darlehen bis zu 15 Mio. DM (in Worten:        weichendes festgelegt wird.\nfünfzehn Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Dieser\nBetrag setzt sich zusammen aus 5 Mio. DM, die im Jahre                               Artikel 6\n1973, sowie aus 10 Mio. DM, die im Jahre 1975 für die            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nFinanzierung von Projekten zugesagt worden sind.              besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-       lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nvernehmen der Vertragsparteien durch andere Vorhaben          nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nersetzt werden.                                               sichtigt werden.\nArtikel 7\nArtikel 2                                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-        sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ngungen zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-           das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für           republik Deutschland gegenüber Seiner Majestät Regie-\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der        rung von Nepal innerhalb von 3 Monaten nach Inkraft-\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften       treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nunterliegen.                                                  gibt.\n(2) Soweit Seiner Majestät Regierung von Nepal nicht\nArtikel 8\nselbst Darlehensnehmerin ist, werden sie und die Nepal           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-\nRastra-Bank gegenüber der Kreditanstalt für Wiederauf-        nung in Kraft.\nGeschehen zu Kathmandu am 2. Januar 1976 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, nepalesischer und engli-\nscher Spradle, wobei jeder Wortlaut verbindlidl ist. Bei\nunterschiedlicher Auslegung des deutschen und des nepa-\nlesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maß-\ngebend.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nEduard M i r o w\nFür Seiner Majestät\nRegierung von Nepal\nB.B. Pradhan"]}