{"id":"bgbl2-1976-14-9","kind":"bgbl2","year":1976,"number":14,"date":"1976-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/14#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-14-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_14.pdf#page=15","order":9,"title":"Bekanntmachung über die Weiteranwendung der Verträge, deren Geltung auf das Hoheitsgebiet von Papua-Neuguinea erstreckt worden war","law_date":"1976-02-18T00:00:00Z","page":391,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 14 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1976                  391\nBekanntmachung\nüber die Weiteranwendung der Verträge,\nderen Geltung auf das Hoheitsgebiet von Papua-Neuguinea erstreckt worden war\nVom 18. Februar 1976\nPapua - Neuguinea hat in einer dem Generalsekretär der Verein-\nten Nationen am 25. September 1975 zugegangenen Note vom 16. Sep-\ntember 1975 die nachstehende Erklärung über die Weiteranwendung\nder Verträge, deren Geltung von Australien vor Erlangung der Unab-\nhängigkeit von Papua-Neuguinea am 16. September 1975 auf dessen\nHoheitsgebiet erstreckt worden war, abgegeben:\n(Ubersetzung)\n\"1. The Government of Papua New           .,(1) Die Regierung von Papua-Neu-\nGuinea will make an examination of        guinea wird alle vor der Unabhän-\nall treaties applying to its territory   gigkeit in seinem Hoheitsgebiet gel-\nbefore independence, both bilateral       tenden zwei- und mehrseitigen Ver-\nand multilateral, with a view to ma-      träge prüfen und in jedem von ihnen\nking a statement of intention in re-      eine Absichtserklärung abgeben. Die\nspect of each of them. The statement      Erklärung wird die Auffassung der\nwill dedare the Government's view         Regierung darlegen, ob der Vertrag\nas to whether the treaty continues or     in Kraft bleibt oder in Kraft bleiben\nshould be continued in force (on the      sollte (und zwar auf der Grundlage\nbasis of either succession or mutual      der Nachfolge oder des gegenseitigen\nconsent, and with or without modifi-      Einvernehmens, sowie mit oder ohne\ncation). or should be treated as having   Anderungen). oder ob er als erloschen\nlapsed, or should be terminated. The      behandelt oder außer Kraft gesetzt\nstatement will be forwarded to the        werden sollte. Die Erklärung wird\nother party or parties or to the          der anderen Vertragspartei oder den\ndepository, as may be appropriate.        anderen Vertragsparteien beziehungs-\nweise dem Verwahrer zugeleitet wer-\nden.\n2. During the period of examination,      (2)  Während des     Prüfungszeit-\nthe Government will, on a basis of        raums wird die Regierung auf der\nreciprocity, accept all treaty rights     Grundlage der Gegenseitigkeit alle\nand obligations accruing and arising      vertraglichen Rechte und Pflichten\nunder treaties previously applicable.     übernehmen, die sich aus bisher gel-\nThe period of examination will extend     tenden Verträgen ergeben. Die Prü-\nfor five years from the date of Inde-     fung wird sich über einen Zeitraum\npendence, that is, until 15th Septem-     von fünf Jahren erstrecken, gerechnet\nber, 1980, except in the case of any      vom Zeitpunkt der Erlangung der\ntreaty in respect of which an earlier     Unabhängigkeit, d. h. bis zum 15.\nstatement of intention is made.\"         September 1980, außer bei Verträgen,\n:zu denen früher eine Absichtserklä-\n:-ung abgegeben wird.\"\nBonn, den 18.Februar 1976\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDreher","392                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nEinbanddecken 1975\nTell 1: 12,- DM (3 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nTeil II: 8,- DM (2 Einbanddecken) einschl. Porto und Verpackung\nIn diesem Betrag sind 5,5 % MwSt. enthalten.\nAusführung:             Halbleinen, Rücken mit Goldschrift,\nwie in den vergangenen Jahren.\nDie Titelblätter und die zeitlichen Übersichten\nfür Teil l lagen der Nr. 7 /1976\nund für Teil II der Nr. 4/1976 bei.\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung\ndes erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto\n„Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509\noder gegen Vorausrechnung zuzüglich Portokosten\nfür die Vorausrechnung.\nBundesanzeiger Verlagsges. m. b. H.\nVertriebsabteilung Bundesgesetzblatt · Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m. b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusdmmenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, VerträgP mit der DDR _und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBe-zu g s b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. b-zw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1. Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis, Fü1 Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnunq\nPreis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Versc1ndko!-.ten1, lJei Lieferung gegen Vorausredrnung 1,90 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz bet1ägt 5,5 1/1."]}