{"id":"bgbl2-1976-14-7","kind":"bgbl2","year":1976,"number":14,"date":"1976-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/14#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-14-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_14.pdf#page=12","order":7,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Dahome (jetzt: Volksrepublik Benin) über Kapitalhilfe","law_date":"1976-02-16T00:00:00Z","page":388,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["388                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens\nzum Schutz archäologisdten Kulturguts\nVom t O. Februar t 976\nDas Europäische Ubereinkommen vom 6. Mai 1969\nzum Schutz archäologischen Kulturguts (Bundes-\ngesetzbl. 1974 II S. 1285) wird nach seinem Artikel 1 l\nAbs. 2 für\nLiechtenstein                      am 15. April 1976\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 24. Juli 1975 (Bundesgesetz-\nblatt II S. 1145).\nBonn,den 10.Februar 1976\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDreher\nBekanntmadlung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Dahome (jetzt: Volksrepublik Benin)\nüber Kapitalhilfe\nVom 16. Februar 1976\nIn Cotonou ist durch Notenwechsel vom 6. Au-\ngust/23. Dezember 1975 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Dahome eine Vereinbarung über Kapital-\nhilfe getroffen worden. Die Vereinbarung ist\nam 23. Dezember 1975\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 16. Februar 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 14 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1976                                 389\n(Obersetzung)\nDer Geschäftsträger a. i.                                             Ministerium\nder                                           der Auswärtigen Angelegenheiten\nBundesrepublik Deutschland                                        und der Zusammenarbeit\nDirektion der Abteilung 2\n(Westeuropa und Nordamerika)\nRepublik Dahome\nBrüderlichkeit-Gerechtigkeit-Arbeit\nNr. 4655/M.A.E.C./D2/C\nCotonou, den 6. August 1975                                  Cotonou, den 23. Dez. 1975\nDer Minister der Auswärtigen Angelegenheiten\nund der Zusammenarbeit\nBetrifft: Wasserversorgung von Abomey und Bohicon\n- Zusätzlicher Kredit von 2,5 Millionen DM -\nHerr Botschafter,\nich bestätige den Empfang Ihrer wie folgt lautenden\nNote vom 6. August 1975, in der Sie mir im Namen Ihrer\nRegierung eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-\nHerr Minister,                                             blik Benin vorschlugen:\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der          „Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und unter Bezugnahme auf        Bundesrepublik Deutschland und unter Bezugnahme auf\ndas Abkomemn zwischen der Regierung der Bundesrepu-        das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Dahome     blik Deutschland und der Regierung der Republik Benin\nvom 31. Juli 1974 über Kapitalhilfe für das Vorhaben       vom 31. Juli 1974 über Kapitalhilfe für das Vorhaben\n„ Wasserversorgung von Abomey und Bohicon\" folgende        ,Wasserversorgung von Abomey und Bohicon' folgeude\nVereinbarung über eine Kapitalaufstockung vorzuschla-      Vereinbarung über eine Kapitalaufstockung vorzuschla-\ngen:                                                       gen:\n1. Für das Vorhaben „Wasserversorgung von Abomey           1. Für das Vorhaben ,Wasserversorgung von Abomey\nund Bohicon\" wird der bereitgestellte Betrag um zwei-      und Bohicon' wird der bereitgestellte Betrag um zwei-\neinhalb Millionen Deutsche Mark auf achteinhalb Mil-       einhalb Millionen Deutsche Mark auf achteinhalb Mil-\nlionen Deutsche Mark erhöht.                               lionen Deutsche Mark erhöht.\n2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs er-     2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs er-\nwähnten Abkommens vom 31. Juli 1974 einschließlich         wähnten Abkommens vom 31. Juli 1974 einsdlließlich\nder Berlin-Klausel (Artikel 7) auch für diese Verein-      der Berlin-Klausel (Artikel 7) auch für diese Verein-\nbarung.                                                    barung.\"\nFalls sich die Regierung der Republik Dahome mit den       Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß sich meine\nin Nummer 1 und 2 gemachten Vorsdllägen einverstan-        Regierung mit den in Ihrer Note enthaltenen Vorschlägen\nden erklärt, werden diese Note und die das Einverständ-    einverstanden erklärt. Ihre Note und diese Antwortnote\nnis Eurer Exzellenz zum Ausdruck bringende Antwortnote     bilden eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Re-\nEurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren bei-    gierungen, die mit dem Datum dieser Note in Kraft tritt.\nden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Ant-\nwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung mei-       Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung\nner ausgezeichnetsten Hochachtung.                         meiner ausgezeichneten Hochac:htung.\nSchwantes                          Bataillonskommandeur Miene] A l l a d a y e\nSeiner Exzellenz                                           An\ndem Außenminister der                                      Seine Exzellenz\nRepublik Dahome                                            den Botschafter der\nHerrn Michel Alladaye                                      Bundesrepublik Deutschland\nCotonou                                                    Cotonou"]}