{"id":"bgbl2-1976-14-3","kind":"bgbl2","year":1976,"number":14,"date":"1976-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/14#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-14-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_14.pdf#page=6","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Kapitalhilfe","law_date":"1976-01-30T00:00:00Z","page":382,"pdf_page":6,"num_pages":4,"content":["382                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesdl\nüber Kapitalhilfe\nVom 30. Januar 1976\nIn Bonn ist am 12. Dezember 1975 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Volksrepublik Bangla-\ndesch über Kapitalhilfe unterzeidmet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 10\nam 12. Dezember 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nJ_icht.\nBonn, den 30. Januar 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBö 11\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            (2) Die Darlehen werden wie folgt verwendet:\nund                              a) Bis zu 55 Mio DM (Fünfundfünfzig Millionen Deutsche\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch             Mark) werden für die Finanzierung der Devisenkosten\naus dem Bezug von Waren und Leistungen zur Dek-\nkung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs der\nIm Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-           Volksrepublik Bangladesch gemäß der diesem Abkom-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutsdtland und\nmen als Anlage 1 beigefügten Liste verwendet.\nder Volksrepublik Bangladesdt,\nBei der Verwendung der Darlehensmittel werden die\nAnforderungen in der Volksrepublik Bangladesdt er-\nIn dem Wunsche, diese freundschaftlidten Beziehungen\nridtteter Unternehmen mit deutscher Kapitalbeteili-\ndurdt fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\ngung mit Wohlwollen berücksichtigt.\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nb) Bis zu 15 Mio DM (Fünfzehn Millionen Deutsche Mark)\nIm Bewußtsein, daß die Aufredtterhaltung dieser Be-           werden für die Finanzierung der Devisenkosten aus\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                   dem Bezug von Waren und Leistungen in einem oder\nmehreren Sektoren verwendet, wenn nadt Prüfung\nderen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nIn der Absidtt, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nwicklung in der Volksrepublik Bangladesch beizutragen -      c) Bis zu 3 Mio DM (Drei Millionen Deutsche Mark) wer-\nden für die Finanzierung von Maßnahmen des mit\nsind wie folgt übereingekommen:                               deutscher Unterstützung durchgeführten Nahrungsmit-\ntelhilfe-Uberbrückungsprogramms der FAO/OSRO ge-\nmäß der beigefügten Bedarfsliste (Anlage 2) verwen-\nArtikel 1\ndet.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-      d) Bis zu 17 Mio DM (Siebzehn Millionen Deutsche Mark)\nmöglicht es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch,         werden für von den beiden Regierungen gemeinsam\nbei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main,          auszuwählende Vorhaben verwendet (Projekthilfe),\nDarlehen bis zur Höhe von insgesamt 90 Mio DM (Neun-            wenn nadt Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\nzig I\\tillionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                     gestellt worden ist.","Nr. 14 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1976                                383\n(3) Bei den in Absatz 2 Buchstaben a bis c genannten     oder Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten\nVerwendungszwecken muß es sich um Lieferungen und           Verträge in der Volksrepublik Bangladesch erhoben wer-\nLeistungen handeln, für die die Liefer- und Leistungs-      den.\nverträge nach dem Inkrafttreten der Darlehensverträge\nArtikel 6\ngemäß diesem Abkommen abgeschlossen worden sind.\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt\nbei den sich aus der Gewährung der Darlehen und des\nArtikel 2\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Transporten von Per-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-      sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passd-\nlicht es außerdem der Regierung der Volksrepublik Ban-      gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehr-;-\ngladesch, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-    unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleid1-\nfurt/Main, einen nicht rückzahlbaren Finanzierungsbeitrag   berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nbis zu 15 Mio DM (Fünfzehn Millionen Deutsche Mark)         Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nzur Mitfinanzierung (Parallelfinanzierung) des Bevölke-     mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nrungsprogramms der Regierung der Volksrepublik Ban-         nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\ngladesch zu erhalten, das mit Unterstützung der Internaio-  nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nnalen Entwicklungsorganisation (IDA) und bilateraler\nGeber durchgeführt wird.\nArtikel 7\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nArtikel 3\nDarlehen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d sowie\n(1) Die Darlehen gemäß Artikel 1 Absatz 2 werden mit     aus dem Finanzierungsbeitrag gemäß Artikel 2 finanziet t\njährlich 0,75 vom Hundert verzinst. Sie haben eine Lauf-    werden, sind international öffentlich auszuschreiben, so-\nzeit von fünfzig Jahren einschließlich zehn tilgungsfreier  weit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt\nJahre.                                                      wird.\n(2) Die Verwendung der Darlehen gemäß Artikel 1                                  Artikel 8\nAbsatz 2 und des Finanzierungsbeitrags gemäß Artikel 2         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nsowie die übrigen Bedingungen, zu denen sie gewährt\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sid1 aus der Gt>-\nwerden, bestimmen die zwischen der Regierung der\nwährung der Darlehen und des Finanzierungsbeitrags\nVolksrepublik Bangladesch und der Kreditanstalt für         ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse der Industrie\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge; die den in der      des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt ·werden.\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.\nArtikel 9\nArtikel 4\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 6 hin-\nDie Bangladesch Bank wird gegenüber der Kreditanstalt    sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in        das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nErfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers        republik Deutschland gegenüber der Regierung der Volks-\nauf Grund der nach Artikel 3 Absatz 2 abzuschließenden      republik Bangladesch innerhalb von drei Monaten nad1\nVerträge garantieren.                                       Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklürung\nArtikel 5                            abgibt.\nArtikel 10\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß   in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bonn am 12. Dezember 1975 in zwei\nUrschriften, jede in deutsdler und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleidlermaßen verbindlich ist'.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLahn\nKlamser\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nChou~hury","384        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nAnlage 1\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik\nBangladesch vom 12. Dezember 1975 über Kapitalhilfe.\n1. Die Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Ar-\ntikel 1 Absatz 2 Buchstaben a des Regierungsabkom-\nmens vom 12. Dezember 1975 bis zu 55 Mio DM (Fünf-\nundfünfzig Millionen Deutsche Mark) aus dem Darlehen\nfinanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabri-\nkate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche\nMaschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere\nDüngemittel,\nPflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel,\nArzneimittel,\ne) Transportmittel,\nf) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Ent-\nwicklung der Volksrepublik Bangladesch von Bedeu-\ntung sind,\ng) im Zusdmmenhang mit der finanzierten Wdrenein-\nfuhr anfallende Kosten für Transport, Versicherung\nund Montage, auch wenn diese in Inlandswährung\nanfallen.\n2. Einfuhren gemäß der obigen Liste sollen eine möglichst\ngroße Anzahl von Warenarten umfassen. Einfuhrgüter,\ndie in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur\nfinanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor-\nliegt.\nDie Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten\nBedarf, insbesondere von Luxusgütern sowie von Gü-\ntern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen,\nist von der Finanzierung aus dem Darlehen ausge-\nschlossen.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1976                                     385\nAnlage 2\nBedarfsliste\nErnährungssidlerungsprogramm BMZ/FAO\nin Bangladesch\n]. Saatgutprojekt:                                                2 Projektfahrzeuge\nTrocknungsgerät                                             (Toyota/ Landrover)                        39 000 DM\n(4 „Dry and Storage Plants'')          83 200  m.1          diverse Ersatzteile für obige\nAusrüstung                                104 000 DM\nGerät für einen „Cool and dry\nstorage Plants\"                        74 100 DM            Gesamtbedarf Saatgutprojekt:            1000000 DM\nGerät für Elektrifizierung von\nSaattrocknungsanlagen und son-                       2. Nahrungsmittelhilfe/Logistik-Projekt\nstigen Saatgutverbesserungs-                            Diverse Ersatzteile für 4 Getreidesilos\nanlagen                               104 520 DM        -   Chittagong\nSägeräte                               20 280 DM            Marayanganj\n-  Ersatzteile und Ausrüstung                              -   Ashuganj\nfür Traktoren                          87 972 DM\n- Santabar\nDresc.hmaschinen                                        gemäß Kostenanschlag und Detail-\n( 1/2 ton. nr. cap - 5 HP-)            35 724 DM        liste der Fa. Bühler-Miag, GmbH,\nSaatguttrocknungsanlagen                                Braunschweig, vom 12. November 1975       - 2000 000 DM\n(Jl/2 ton. cap - 5 HP „Sack                          Gesamtbedarf Nahrungsmittelhilfe/\nDriers\")                              169 000 DM     Logistik-Projekt                               2 000 000 DM\nFeuchtigkeitsmesser                    22 100 DM\nGesamtbedarf Saatgutprojekt                    1 000000 DM\n4 Traktoren 45 HP „Ferguson\"           52 000 DM     Gesamtbedarf Nahrungsmittelhilfe/\n6 Traktoren 65 HP „Ferguson\"           93 600 D}.I   Logistik-Projekt                               2 000 000 DM\n10 Anhänger (4 t)                      39 000 DM     Warenbedarf Ernährungssicherungs-\nprogramm insgesamt                         --- 3 000000 DM\n10 Rotoren (3 ft „Howard\")             39 000 DM"]}