{"id":"bgbl2-1976-14-2","kind":"bgbl2","year":1976,"number":14,"date":"1976-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/14#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_14.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Kapitalhilfe","law_date":"1976-01-30T00:00:00Z","page":380,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["380                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der lslamisdlen Republik Pakistan\nüber Kapitalhilfe\nVom 30. Januar 1976\nIn Bonn ist am 5. Dezember 1975 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Islamischen Republik\nPakistan über Kapitalhilfe zur Zusatzfinanzierung\ndes Tarbeladammes unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 5. Dezember 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlidlt.\nBonn, den 30. Januar 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Kapitalhilfe\nzur Zusatzfinanzierung des Tarbeladammes\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nund                             widdung in der Islamischen Republik Pakistan beizu-\ntragen,\ndie Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nsind wie folgt übereingekommen:\nim Geiste der bestehenden freundsdlaftlidlen Beziehun-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutsdlland und der\nIslamischen Republik Pakistan,                                                       Artikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland er-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlidlen Beziehungen     möglicht es der Regierung der Islamischen Republik\ndurdl frudltbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der          Pakistan, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,             furt/Main, ein Darlehen bis zur Höhe von 15 Mio. DM\n(fünfzehn Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  (2) Das Darlehen kann vom Darlehensnehmer in Raten\nvon jeweils 5 Mio. DM (fünf Millionen Deutsche Mark)\nin Ergänzung der Hilfen, welche von der Regierung        zum 1. Januar 1976, 1. Juli 1976 und 1. Januar 1977\nder Bundesrepublik Deutsdlland der Regierung der Isla-      zuzüglich etwaiger zuvor nicht ausgezahlter Restbeträge\nmischen Republik Pakistan bisher schon gewährt wurden,      in Anspruch genommen werden.\nim Einklang mit den unter Leitung der Weltbank von          (3) Das Darlehen wird zur Finanzierung der Kosten,\nden Mitgliedern des Tarbelafonds getroffenen Maßnah-        die bei Reparatur- und Ergänzungsarbeiten am Tarbela-\nmen zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung des           damm angefallen sind, nach Maßgabe der von der Welt-\nTarbeladammes (Tarbela-Zusa tzfinanzierung),                bank hierzu festgestellten Erfordernisse verwendet.","Nr. 14 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1976                                  381\n(4) Für den Fall, daß das Darlehen durch Leistungen          Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nDritter oder aus anderen Gründen nicht in vollem Um-           Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahme,\nfang gemäß Absatz 3 in Anspruch genommen wird, er-             welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nklärt sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland        unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereid1\nmit einer Verwendung des Darlehensrestbetrages zur             dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nFinanzierung von Bewässerungs- und landwirtschaftlichen        erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung diC'ser\nFolgemaßnahmen im Rahmen des Indus-Becken-Pro-                 Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\ngramms unter den in Artikel 2 genannten Voraussetzun-\ngen einverstanden, wenn nach Prüfung die Förderungs-\nArtikel 5\nwürdigkeit der ersatzweise zu finanzierenden Maßnah-\nmen festgestellt worden ist.                                      Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nDarlehen gemäß Artikel 1 Absatz (4) finanziert werden,\nArtikel 2                              sind international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht\n(1) Das Darlehen wird mit jährlich zwei vom Hundert\nim Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\nverzinst. Es hat eine Laufzeit von dreißig Jahren ein-\nschließlich zehn tilgungsfreier Jahre.                                                 Artikel 6\n(2) Die übrigen Bedingungen, zu denen das Darlehen             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\ngewährt wird, bestimmen die zwischen dem Darlehens-            besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzu-            lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik           nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nDeutsdlland geltendPn Redltsvorschriften unterliegen.          sichtigt werden.\nArtikel 3                                                      Artikel 7\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-        sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei           das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nAbschluß oder Durchführung der in Artikel 2 Absatz 2           republik Deutschland gegenüber der Regierung der Isla-\nerwähnten Verträge von der Islamischen Republik Paki-          mischen Republik Pakistan innerhalb von drei Monaten\nstan erhoben werden.                                           nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nErklärung abgibt.\nArtikel 4\nArtikel 8\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan über-\nläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und            in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bonn am 5. Dezember 1975 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nLahn\nKlamser\nFür die Regierung\nder Islamischen Republik Pakistan\nS. K. Malik"]}