{"id":"bgbl2-1976-14-1","kind":"bgbl2","year":1976,"number":14,"date":"1976-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/14#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_14.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Kapitalhilfe","law_date":"1976-01-30T00:00:00Z","page":377,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["377\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                         Z 1998A\n1976                         Ausgegeben zu Bonn am 6. März 1976                                                                                                                 Nr. 14\nTag                                                                           Inhalt                                                                                          Seite\n30. 1. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . .                                                                      377\n30. l. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsd1-\nland und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . .                                                                      380\n30. 1. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsd1-\nland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . .                                                                      382\n6. 2. 76 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Ubereinkommens über internationale Beför-\nderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel,\ndie für diese Beförderungen zu verwenden sind (A TP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    386\n9. 2. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Vorrechte und\nBefreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             387\n10. 2. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäisrn.en Ubereinkommens zum Schutz\narrn.äologischen Kulturguts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         388\n16. 2. 76 Bekanntmarn.ung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Dahome (jetzt: Volksrepublik Benin) über Kapital-\nhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     388\n17. 2. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereirn. des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens\nvon 1968 und des Protokolls über die Weitergeltung des Internationalen Kaffee-Uber-\neinkommens von 1968 in der Fassung der Verlängerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       390\n18. 2. 76 Bekanntmachung über die Weiteranwendung der Verträge, deren Geltung auf das\nHoheitsgebiet von Papua-Neuguinea erstreckt worden war . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          391\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Kapitalhilfe\nVom 30. Januar 1976\nIn Bonn ist am 5. Dezember 1975 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Islamischen Republik\nPakistan überKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 9\nam 5. Dezember 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 30. Januar 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBö l l","378                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland        sehen Mark anfallenden Rupien-Gegenwerte für Entwic.k-\nlungsvorhaben verwendet.\nund\ndie Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundsdlaftlichen Beziehun-       (1) Die Darlehen werden mit jährlich zwei vom Hun-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutsdlland und der          dert verzinst. Sie haben eine Laufzeit von dreißig Jahren\nIslamisdlen Republik Pakistan, '                             einschließlich zehn tilgungsfreier Jahre.\n(2) Die Verwendung im einzelnen und die übrigen Be-\nin dem Wunsdle, diese freundsdlaftlidlen Beziehungen      dingungen, zu denen die Darlehen im Einzelfall gewährt\ndurdl fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der           werden, bestimmen die zwischen den Darlehensnehmern\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,              und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland\nim Bewußtsein, daß die Aufredlterhaltung dieser Be-       geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nin Ergänzung der Hilfen, weldle von der Regierung der                              Artikel 3\nBundesrepublik Deutsdlland der Regierung der Islami-            Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, so-\nschen Republik Pakistan bisher schon gewährt wurden,         fern sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegen-\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-    in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten\nwicklung in der Islamischen Republik Pakistans beizu-        der Darlehensnehmer aufgrund der nach Artikel 2 Ab-\ntragen,                                                      satz 2 abzuschließenden Verträge garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel 1                            Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\n(1)  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei\nmöglicht es der Regierung der Islamischen Republik Paki-\nAbschluß oder Durchführung der in Artikel 2 Absatz 2 er-\nstan oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam\nwähnten Verträge von der Islamischen Republik Pakistan\nauszuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt\nerhoben werden.\nfür Wiederaufbau, Frankfurt/Main, Darlehen bis zur\nHöhe von 90 Mio. DM (neunzig Millionen Deutsche Mark)                                Artikel 5\naufzunehmen.                                                    Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan über-\n(2) Die Darlehen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe       läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\nder Absätze 3 und 4 dieses Artikels verwendet.              den Transporten von Personen und Gütern im See- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\n(3) Bis zu 40 Mio. DM (vierzig Millionen Deutsche\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft k~ine Maßnahme,\nMark) werden für von beiden Regierungen gemeinsam\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nauszuwählende Vorhaben verwendet, wenn nach Prüfung\nunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\nihre Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\n(4) Bis zu 50 Mio. DM (fünfzig Millionen Deutsche Mark)  erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nwerden für die Finanzierung der Devisenkosten aus dem       kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nBezug von Gütern und Leistungen zur Deckung des lau-\nfenden notwendigen zivilen Bedarfs Pakistans verwendet\nArtikel 6\n(Warenhilfe).\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen           Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\ngemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten            Darlehen gemäß Artikel 1 Absatz 3 finanziert werden,\nListe handeln, für die die Import- und Devisenlizenzen      sind international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht\nnach dem Inkrafttreten des hierüber nach Artikel 2 abzu-     im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\nschließenden Darlehensvertrages erteilt worden sind.\nArtikel 7\n(5) Bei der Verwendung dieses Betrages werden die\nAnforderungen in Pakistan errichteter Unternehmen mit          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\ndeutscher Kapitalbeteiligung mit Wohlwollen berücksich-      sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\ntigt. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht      lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\ndavon aus, daß die Regierung der Islamischen Republik        nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berüdc-\nPakistan die durch den Verkauf der dargeliehenen Deut-      sichtigt werden.","Nr. 14 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. März 1976                                    379\nArtikel 8                            ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hin-          Erklärung abgibt.\nsichtlirn des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen aurn\nArtikel 9\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nIslamischen Republik Pakistan innerhalb von drei Mona-        in Kraft.\nGESCHEHEN zu Bonn am 5. Dezember 1975 in zwei\nUrschriften, jede in deutsrner und englische Sprad1e, wo-\nbei jeder Wortlaut verbindlirn ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutsrnland\nLahn\nKlamser\nFür die Regierung\nder Islamisrnen Republik Pakistan\nS. K. Malik\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutsrnland und der Regierung der Islamisrnen\nRepublik Pakistan vom 5. Dezember 1975 über Kapitalhilfe\n1. Liste der \\Varen und Leistungen, die gemäß Artikel 1          g) im Zusammenhang mit der finanzierten Warenein-\nAbsatz 4 des Regierungsabkommens vom 5. Dezember                  fuhr anfallende Kosten für Transport-, Versiche-\n1975 bis zu 50 Mio. DM (fünfzig Millionen Deutsche                rungs- und Montageleistungen, auch wenn diese in\nMark) aus dem Darlehen finanziert werden können:                  Inlandswährung anfallen,\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabri-         h) Consultingleistungen und Lizenzgebühren.\nkate,\n2. Einfuhren gemäß der obigen Liste sollen eine mög-\nb) industrielle Ausrüstungen,\nlirnst große Anzahl von Warenarten umfassen. Ein-\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,                        fuhrgüter, die in dieser Liste nirnt enthalten sind, kön-\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere          nen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-\nDüngemittel,                                              stimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland vorliegt.\nPflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel,\nArzneimittel,                                             Die Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten\nBedarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gü-\ne) landwirtschaftlirne Maschinen und Geräte,\ntern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen,\nf) sonstige gewerblirne Erzeugnisse, die für die Ent-        ist von der Finanzierung aus dem Darlehen ausge-\nwicklung Pakistans von Bedeutung sind,                   schlossen."]}