{"id":"bgbl2-1976-13-5","kind":"bgbl2","year":1976,"number":13,"date":"1976-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/13#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-13-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_13.pdf#page=18","order":5,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den Betrieb des beweglichen Wehrs Iffezheim","law_date":"1976-02-24T00:00:00Z","page":370,"pdf_page":18,"num_pages":7,"content":["370                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber den Betrieb des beweglichen Wehrs Iffezheim\nVom 24. Februar 1976\nAuf Grund des Artikels 6 Abs. 3 des Vertrages\nvom 4. Juli 1969 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Französischen Republik über\nden Ausbau des Rheins zwischen Kehl/Straßburg\nund Neuburgweier/Lauterburg (Bundesgesetzbl. 1970\nII S. 726) haben die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und die Regierung der Französischen\nRepublik durch Notenwechsel vom 24. Juli 1975 und\n4. August 1975 eine Vereinbarung über den Betrieb\ndes beweglichen Wehrs lffezheim geschlossen. Die\nVereinbarung ist nach ihrem Artikel 8\nam 4. August 1975\nin Kraft getreten; sie wird zusammen mit dem No-\ntenwechsel nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Februar 1976\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nNau","Nr. 13 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1976        371\nBotschaft\nder\nBundesrepublik Deutschland\nParis 8\nWi 453.14\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt\nsich, dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten\nunter Bezugnahme auf Artikel 6 Absatz 3 des Vertrags\nvom 4. Juli 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Französischen Republik über den Ausbau\ndes Rheins zwischen Kehl/Straßburg und Neuburgweier/\nLauterburg den Abschluß folgender Vereinbarung zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik über die\nBetriebsregelung für das bewegliche Wehr lffezheim\nvorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\ndie Regierung der Französischen Republik genehmigen\ndie beiliegende Betriebsregelung für das bewegliche\nWehr der Staustufe Iffezheim, die von der Ständigen\nKommission nach Anhören der betreffenden Kraft-\nwerksgesellschaft getroffen wurde.\n2. Die Ständige Kommission kann Änderungen dieser\nBetriebsregelung vornehmen, die sich bei deren An-\nwendung als notwendig erweisen.\n3. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin,\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland gegenüber der Regierung der Französischen Re-\npublik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nder Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nFalls sich die Regierung der Französischen Republik\nmit diesen Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbal-\nnote und die Antwortnote des Ministeriums der Auswär-\ntigen Angelegenheiten der Französischen Republik zu-\nsammen mit der beigefügten Betriebsregelung eine Ver-\neinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Französischen Repu-\nblik bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft\ntritt.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt\ndiesen Anlaß, das Ministerium der Auswärtigen Ange-\nlegenheiten erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung\nzu versichern.\nParis, den 24. Juli 1975\nL. s.\nMinisterium der Auswärtigen Angelegenheiten\nParis","372                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nRepublique Franc;aise                                        Französische Republik\nMinistere\ndes                                                Ministerium der\nAff aires :Etrangeres                                         Auswärtigen Angelegenheiten\nNo 99 DE/ AG                                             No. 99 DE/AG\nLe Ministere des Affaires f:trangeres presente ses            Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten\ncompliments a l' Ambassade de la Republique federale          beehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-\nd'Allemagne et a l'honneur d'accuser reception de Sa          land den Empfang ihrer Verbalnote No. Wi 453.14 vom\nnote n\" Wi.453.14 du 24 juillet 1975, dans laquelle !'Am-    24. Juli 1975 zu bestätigen, mit welcher die Botschaft\nbassade propose la conclusion d'un accord entre le Gou-       den Abschluß einer Vereinbarung zwischen der Regie-\nvernement de la Republique federale d' Allemagne et le        rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nGouvernement de la Republique franc;aise relatif au regle-    der Französischen Republik über die Betriebsregelung\nment d'exploitation du barrage mobile d'lffezheim.            für das bewegliche Wehr Iffezheim vorschlägt.\nCette note est redigee comme suit:                           Diese Verbalnote lautet wie folgt:\n((L'Ambassade de la Republique federale d'Allemagne          „Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt\npresente ses compliments au Ministere des Affaires            sich, dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten\nEtrangeres et, se referant a l'article 6, paragraphe 3, de    unter Bezugnahme auf Artikel 6 Absatz 3 des Vertrags\nla Convention du 4 juillet 1969 entre la Republique fede-     vom 4. Juli 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nrale d'Allemagne et la Republique franc;aise au sujet de      land und der Französischen Republik über den Ausbau\nl'amenagement du Rhin entre Kehl/Strasbourg et Neu-           des Rheins zwischen Kehl/Straßburg und Neuburgweier\nburgweier/Lauterbourg, a l'honneur de Lui proposer l' Ac-     Lauterburg den Abschluß folgender Vereinbarung zwi-\ncord suivant entre le Gouvernement de la Republique           schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nfederale d'Allemagne et le Gouvernement de la Republi-        und der Regierung der Französischen Republik über die\nque franc;aise, relatif au reglement d'exploitation du bar-   Betriebsregelung für das bewegliche Wehr Iffezheim\nrage mobile de Iffezheim:                                    vorzuschlagen:\n1. Le Gouvernement de la Republique federale et le Gou-      1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nvernement de la Republique franc;aise approuvent le          die Regierung der Französischen Republik genehmigen\nreglement d'exploitation ci-joint du barrage mobile de       die beiliegende Betriebsregelung für das bewegliche\nla chute de lffezheim, etabli par la Commission Per-         Wehr der Staustufe lffezheim, die von der Ständiqen\nmanente apres consultation de la Societe concession-         Kommission nach Anhören der betreffenden Kraft-\nnaire concernee.                                             werksgesellschaft getroffen wurde.\n2. La Commission Permanente pourra apporter au dit           2. Die Ständige Kommission kann Änderungen dieser\nreglement des modifications qui, a l'usage, s·avere-         Betriebsregelung vornehmen, die sich bei deren An-\nraient necessaires.                                          wendung als notwendig erweisen.\n3. Cet Accord s'applique aussi au Land de Berlin a moins     3. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin,\nque le Gouvernement de la Republique federale d'Al-          sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nlemagne ne fasse au Gouvernement de la Republique            land gegenüber der Regierung der Französischen Re-\nfranc;aise une declaration contraire dans les trois mois     publik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\napres l'entree en vigueur de cet Accord.                     der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nSi le Gouvernement de la Republique franc;aise approu-       Falls sich die Regierung der Französischen Republik mit\nve ces propositions du Gouvernement de la Republique          diesen Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik\nfederale d' Allemagne, la presente note verbale et la note    Deutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbal-\nen reponse du Ministere des Affaires :Etrangeres de Ia        note und die Antwortnote des Ministeriums der Aus-\nRepublique franc;aise, ainsi que le reglement d'exploita-     wärtigen Angelegenheiten der Französischen Republik\ntion annexe, constitueront un Accord entre le Gouver-         zusammen mit der beigefügten Betriebsregelung eine\nnement de la Republique fedüale d'Allemagne et le Gou-        Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nvernement de la Republique franc;aise, qui entrera en         blik Deutschland und der Regierung der Französischen\nvigueur a la date figurant sur la note en reponse.            Republik bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in\nKraft tritt.\nL'Ambassade de la Republique federale d'Allemagne            Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt\nsaisit cette occasion pour renouveler au Ministere des        diesen Anlaß, das Ministerium der Auswärtigen Angele-\nAffaires :Etrangeres les assurances de sa haute conside-      genheiten erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu\nration».                                                      versichern.\"\nLe Ministere des Affaires Etrangeres a l'honneur de          Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten\nfaire connaitre a !'Ambassade de la Republique fede-          beehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-\nrale d'Allemagne que le Gouvernement de la Republique         land mitzuteilen, daß sich die Regierung der Franzö-\nfranc;aise approuve cette proposition du Gouvernement         sischen Republik mit dem Vorschlag der Regierung der\nde la Republique federale d' Allemagne et accepte que la      Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt. Dem-\nnote n° Wi.453.14 du 24 juillet 1975 de !'Ambassade de la     gemäß bilden die Verbalnote der Botschaft der Bundes-\nRepublique federale d'Allemagne et la presente note de        republik Deutschland No. Wi 453.14 vom 24. Juli 1975\nreponse, ainsi que le reglement d'exploitation ci-annexe      und diese Antwortnote zusammen mit der Betriebsreqe-\nconstituent un Accord entre le Gouvernement de la Re-         lung eine Vereinbarung zwischen der Regierung der","Nr. 13 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1976                                373\npublique federale d' Allemagne et le Gouvernement de la      Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Fran-\nRepublique franc;:aise qui entrera en vigueur a la date de   zösischen Republik, die mit dem Datum dieser Antwort-\ncette note de reponse.                                       note in Kraft tritt.\nLe Ministere des Affaires Etrangeres saisit cette occa-      Das Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten be-\nsion pour renouveler a I' Ambassade de la Republique         nutzt diesen Anlaß, die Botschaft der Bundesrepublik\nfederale d' Allemagne les assurances de sa haute consi-      Deutschland erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung\nderation.                                                    zu versichern.\nParis, le 4 aout 1975                                Paris, den 4. August 1975","374                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nBetriebsregelung\nfür das beweglidle Wehr der Staustufe Iffezheim\nVorwort                                                           Artikel 3\nGemäß Artikel 6 Absatz 3 des Vertrages vom 4. Juli                         Regelung der Stauhöhe durch das Wehr\n1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\n3.1    Normalregelung\nFranzösischen Republik über den Ausbau des Rheins\nzwischen Kehl/Straßburg und Neuburgweier /Lauterburg              3.1.1 Die Wehrschütze werden so betätigt, daß der Nor-\ntreffen die Bundesrepublik Deutschland und die Franzö-                   malstau am Wehr von NN + 123,60 m eingehalten\nsische Republik nach Anhören der RKI, Konzessions-                       wird, wobei Schwankungen von ± 0, 10 m zugelas-\ngesellschaft für die Nutzung der Wasserkraft der Stau-                   sen werden.\nstufe Iffezheci.m, gemeinsam folgende Betriebsregelung für        3. 1.2 Die Wehrschütze werden ferner so betätigt, daß bei\ndas bewegliche Wehr Iffezheim.                                           einer Wasserführung zwismen 2 930 m 3 /s (HSQ)\nund 4 800 m\\'s (gemessen bei Rhein-km 334,000)\nArtikel 1                                   der Oberwasserspiegel am Wehr gemäß beigefügter\nRegelungskurve*) kontinuierlich von NN 1. 123,60 m\nGegenstand der Regelung\nauf NN + 123,00 m abgesenkt wird.\nDiese Regelung legt fest, unter welchen Bedingungen            3.1.3 Schließlich werden die Wehrschütze bis zur völligen\ndas bewegliche Wehr der Staustufe Iffezheim zu be-                       Offnung aller im Betrieb befindlichen Schütze so\ntreiben ist, um insbesondere folgenden Bestimmungen des                  betätigt, daß bei einer Wasserführung über\nVertrages vom 4. Juli 1969 nachzukommen.                                 4 800 111:1. s (gemessen bei Rhein-km 334,000) der\n.,Diese Regelung hat die Bedürfnisse der Energiege-                  Oberwasserspiegel am Wehr gemäß beigefügter Re-\nwinnung zu berücksichtigen, jedoch den Erfordernissen                    gelungskurve*) auf der Höhe NN -~ 123,00 m kon-\nder Hochwasser- und Eisabführung sowie denen der                         stant gehalten wird.\nSchiffahrt Vorrang zu gegeben\" (vgl. Artikel 6 Absatz 3).         3.2    Regelung bei Unterhallungsarheilen und außerge-\n..... Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor,              wöhnlichen Fällen\nzum Zwecke der Spülung des Ober- und des Unterwassers             3.2.1 Abweichend von den Bestimmungen des Abschnit-\ndie beweglichen Wehre im Benehmen mit der jeweiligen                     tes 3.1 kann die Stauhöhe am Wehr zur Vornahme\nGesellschaft für kurze Zeit betätigen zu lassen\" (vgl.                   von Unterhaltungsarbeiten an den Bauwerken der\nArtikel 6 Absatz 4).                                                     Staustufe oder bei außergewöhnlichen Fällen ver-\nändert ·werden .\n... . . Die Vertragsparteien treffen sofort alle geeigneten\nVorkehrungen, damit die zwischen Basel und Iffezheim              3.2.2 In solchen Fällen wird die Entscheidung gemein-\nliegenden Bauwerke so betrieben werden, daß die Hoch-                    sam von der \\1/asser- und Schiffahrtsdirektion Frei-\nwasserspitzen unterhalb der Staustufe Iffezheim so weit                  burg, dem Service de la Navigation Straßburg und\nwie möglich abgeflacht werden\" (vgl. Artikel 9 Absatz 2).                der Circonscription Electrique „Est\" in Dijon nach\nAnhören der RKI oder auf Veranlassung der RKI\n.,Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß die Gesell-                 mit Zustimmung obengenannter Dienststellen ge-\nschaften gemeinsam Anweisungen für den Betrieb ihrer                     troffen. Bei drohender Gefahr für Menschen oder\nKraftwerke im Hinblick auf die Regelung des Abfluß-                      Bauwerke wird jedoch die RKI sofort die notwendi-\nvorganges, insbesondere auf die Bestimmungen in Arti-                    gen Maßnahmen treffen und obengenannte Dienst-\nkel 6 Absatz 3 des Vertrages, und unter Berücksichtigung                 stellen umgehend davon unterrichten.\nihres Rechts, Sehwellbetrieb durchzuführen, ausarbei-\nten ... \" (vgl. Anlage III Absatz 3).                             3.3    Regelung bei Eisabführung\nBei Eisbildung werden alle Vorkehrungen getroffen,\nArtikel 2                                   um die Wehrverschlüsse in einwandfreiem Betriebs-\nHauptmerkmale des beweglichen Wehres                        zustand zu erhalten. Die Maßnahmen zur Eisabfüh-\nrung, wie z. B. Stausenkung oder Offnung der Wehr-\nDas bei Rheinkilometer 334,000 gelegene bewegliche                    schütze, werden gemeinsam von der Wasser- und\nWehr Iffezheim umfaßt 6 Offnungen von 20 m Breite;                       Schiffahrtsdirektion Freiburg, dem Service de la\nder Normalstau liegt 13, 10 m über der Schwelle, d. h. bei               Navigation Straßburg und der Circonscription Elec-\nNN + 123,50 m. Jede Offnung ist mit einem durch Wind-                    trique „Est\" in Dijon nach Anhören der RKI getrof-\nwerke bewegten Segmentschütz ausgestattet, das mit                       fen.\neiner hydraulisch betriebenen Aufsatzklappe versehen\nist. Jede Klappe kann bei Normalstau bis zu 150 m:l/s             3.4    Regelung bei Spülungen\nabführen.                                                               Spülungen des Ober- und Unterwassers (vgl. Arti-\nDas maximale Hochwasser, das durch die Bauwerke                      kel 6 Absatz 4 des Vertrages vom 4. Juli 1969) wer-\nabgeführt werden muß, beträgt 7 500 m3/s. Da das Kraft-                  den durch Absenken der Stauklappen des Wehres\nwerk - unter der Annahme, daß ein Turbinensatz außer                     unter Aufrechterhaltung der Normalstauhöhe durch-\nBetrieb ist und die drei anderen Sätze als Entlaster lau-                geführt.\nfen - noch 500 m3/s abführen kann, ist das Wehr so                       Die zuständigen Behörden beurteilen im Benehmen\nbemessen, daß bei vollständiger Offnung der Schütze -                    mit der RKI die Zweckmäßigkeit der Spülungen und\nunter der Annahme, daß eine Wehröffnung außer Betrieb                    legen deren Zeitpunkt und Umfang unter Beachtung\nist - 7 000 m 3 /s abgeführt werden können, ohne daß                    der Bedürfnisse der Energiegewinnung fest.\ndie Oberwasserhöhe von NN + 123,00 m überschritten\nwird.                                                             *) Von der Veruffcntlidrnng von Anlagen wurde abge.~ehen.","Nr. 13 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1976                               375\nArtikel 4                       matik wird so eingestellt, daß sich keine Beeinträchtigun-\nBetrieb des Wehres bei außergewöhnlichem Hochwasser      gen der Schiffahrt ergeben.\nAuf Grund von Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages vom                             Artikel 6\n4. Juli 1969 wirken die Wasser- und Schiffahrtsdirektion\nFreiburg einerseits und der Service de la Navigation     Wasserentnahme für den Lockstrom an der Fischschleuse\nStraßburg und die Circonscription Electrique „Est\" in       Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Freiburg, der\nDijon andererseits nach Anhören der RKI bei der Auf-     Service de la Navigation Straßburg und die Circonscrip-\nstellung und Anwendung der zur Abflachung der Hoch-      tion Electrique „Est\" in Dijon werden nach Anhören der\nwasserspitzen unterhalb Iffezheim erforderlichen Be-     RKI und der zuständigen deutschen und französischen\ntriebsanweisungen unmittelbar zusammen.                  Fischereisachverständigen von Zeit zu Zeit den Umfang\nund die Zeitspanne des Lockstromes in den Grenzen des\nArtikel 5                       Höchstabflusses von 0,5 m~/s festlegen.\nEinwirkung des Kraftwerks- und Schleusenbetriebes\nArtikel 7\nauf die Stauregelung\nBetriebsanweisung\nAbgesehen von den durch Sehwellbetrieb bedingten\nAnderungen der Stauhöhe, ist bei Wasserführungen unter      Die RKI wird gemäß dieser Betriebsregelung eine Be-\nder Schluckfähigkeit des Kraftwerkes, bei Berücksichti-  triebsanweisung für das Wehr aufstellen und der in Arti-\ngung des Wasserverbrauches durch die Schleusen, der      kel 14 des Vertrages vom 4. Juli 1969 genannten Ständi-\nNormalstau am Wehr von NN + 123,60 m einzuhalten,        gen Kommission zur Genehmigung vorlegen.\nwobei Schwankungen von ± 0,10 m zugelassen werden.\nArtikel 8\nDementsprechend wird der Betrieb des Kraftwerkes in\neiner Betriebsanweisung gemäß Anlage III Absatz 4 des                           Inkrafttreten\nVertrages vom 4. Juli 1969 geregelt.\nDiese Betriebsregelung tritt mit dem Abschluß des\nBei Lastabwurf gehen die Turbinen in den Entlaster-   Notenwechsels in Kraft, welcher die Zustimmung der\nbetrieb über, wobei sie 60 °/o ihres Nenndurchsatzes ab- Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der\ngeben; die Restwassermenge fließt automatisch über die   Französischen Republik zu dieser Regelung zum Ausdruck\nden Turbinen zugeordneten \\Vehrklappen ab. Die Auto-     bringt.","376                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1975\nFormat DIN A 4 - Umfang 440 Seiten\nDer Fundstellennachweis B\n.Soeben neu                                               enthält die von der Bundesrepublik Deutschland\nfltadiiflnfln!                                            und ihren Rechtsvorgängern\nabgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen\nsowie die Verträge mit der DDR,\ndie im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger\nund deren Vorgängern veröffentlicht wurden\nund die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind\noder sonst noch praktische Bedeutung haben können.\nEinzelstücke können zum Preise von\nje DM 18,- zuzüglich je DM 1,40 Porto und Verpackungsspesen gegen Voreinsendung\ndes Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509 bezogen werden.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesrlruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmad!ungen veröffentlic.nt.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkened!tlid!e Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Red!tsvorsd!riften und\nBekanntmad1ungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlid!t.\nBezugs b e d in g u n gen : Lautender Bezug nur im Postabonnement. 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