{"id":"bgbl2-1976-13-4","kind":"bgbl2","year":1976,"number":13,"date":"1976-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/13#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-13-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_13.pdf#page=13","order":4,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den Betrieb des beweglichen Wehrs Gambsheim","law_date":"1976-02-24T00:00:00Z","page":365,"pdf_page":13,"num_pages":5,"content":["Nr. 13 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1976         365\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber den Betrieb des beweglichen Wehrs Gambsheim\nVom 24. Februar 1976\nAuf Grund des Artikels 6 Abs. 3 des Vertrages\nvom 4. Juli 1969 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Französischen Republik über\nden Ausbau des Rheins zwischen Kehl/Straßburg\nund Neuburgweier/Lauterburg (Bundesgesetzbl. 1970\nII S. 726) haben die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und die Regierung der Französischen\nRepublik durch Notenwechsel vom 11. September\n1974 und 25. November 1974 eine Vereinbarung über\nden Betrieb des beweglichen Wehrs Gambsheim ge-\nschlossen. Die Vereinbarung ist nach ihrem Arti-\nkel 8\nam 25. November 1974\nin Kraft getreten; sie wird zusammen mit dem No-\ntenwechsel nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Februar 1976\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nNau","366                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nVerbalnote\nRepublique Fran<;:aise               Botschaft\nder\nMinistere                                               Bundesrepublik Deutschland\ndes                                                             Paris 8\nAffaires Etrangeres                                        13 '15 Av. Franklin D. Roosevelt\nN\" 100 DE/AG                                                            Wi 453.14\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt\nsich, den Empfang der Verbalnote des Ministeriums für\nAuswärtige Angelegenheiten - No. 100 DE/ AG vom\n11. September 1974 - zu bestätigen, mit welcher der\nAbschluß einer Vereinbarung zwischen der Regierung\nder Französischen Republik und der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland über den Betrieb des beweg-\nlichen Wehrs Gambsheim vorgeschlagen wird.\nDie Verbalnote vom 11. September 1974 lautet in ver-\neinbarter deutscher Fassung wie folgt:\nLe Ministere des Affaires Etrangeres presente ses            ,,Das Ministerium für Auswärtige Angelgenheiten be-\ncompliments a !'Ambassade de la Republique federale          ehrt sich, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland\nd'Allemagne et, se referant a l'article 6, paragraphe 3, de  unter Bezugnahme auf Artikel 6 Absatz 3 des Vertrages\nIa Convention du 4 juillet 1969 entre la Republique fede-     vom 4. Juli 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nrale d'Allemagne et la Republique frani;aise au sujet de      land und der Französischen Republik über den Ausbau\nl'amenagement du Rhin entre Strasbourg/Kehl et Lauter-        des Rheins zwischen Kehl/Straßburg und Neuburgweier/\nbourg/Neuburgweier, a l'honneur de Lui proposer l'Ac-         Lauterburg den Abschluß folgender Vereinbarung zwi-\ncord suivant entre le Gouvernement de la Republique          schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nfederale d'Allemagne et le Gouvernement de la Republi-       und der Regierung der Französischen Republik über den\nque frarn;:aise, relatif au reglement d'exploitation du bar- Betrieb des beweglichen Wehrs Gambsheim vorzuschla-\nrage mobile de Gambsheim:                                    gen:\n1. Le Gouvernement de la Republique federale d'Alle-         1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nmagne et le Gouvernement de la Republique frani;aise          die Regierung der Französischen Republik genehmigen\napprouvent le reglement d'exploitation ci-joint du bar-      die beiliegende Betriebsregelung für das bewegliche\nrage mobile de la chute de Gambsheim, etabli par la          Wehr der Staustufe Gambsheim, die von der Ständigen\nCommission Permanente apres consultation de la So-            Kommission nach Anhören der konzessionierten Ge-\nciete concessionnaire concernee.                             sellschaft getroffen wurde.\n2. La Commission permanente pourra apporter au dit            2. Die Ständige Kommission kann Änderungen dieser\nreglement des modifications qui, a l'usage, s·avere-         Betriebsregelung vornehmen, die sich bei deren An-\nraient necessaires.                                          wendung als notwendig erweisen.\n3. Cet Accord s'applique aussi au Land de Berlin a moins      3. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin,\nque le Gouvernement de la Republique federale d'Al-          sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nlemagne ne fasse au Gouvernement de la Republique            land gegenüber der Regierung der Französischen Re-\nfrarn;aise une declaration contraire dans les trois mois     publik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\napres l'entree en vigueur de cet Accord.                     der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nSi le Gouvernement de la Republique federale d'Alle-         Falls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nmagne approuve ces propositions du Gouvernement de la        land mit dem Vorschlag der Regierung der Französischen\nRepublique frani;aise, la presente note verbale et la note   Republik einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote\nen reponse exprimant l'approbation de !'Ambassade, ainsi     und die das Einverständnis ausdrückende Antwortnote\nque le reglement d'exploitation annexe, constitueront un     der Botschaft zusammen mit der beigefügten Betriebs-\nAccord entre le Gouvernement de la Republique federale       regelung eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nd'Allemagne et le Gouvernement de la Republique fran-        Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Fran-\nc;aise, qui entrera en vigueur a la date figurant sur la     zösischen Republik bilden, die mit dem Datum der Ant-\nnote en reponse.                                             wortnote in Kraft tritt.\nLe Ministere des Affaires Etrangeres saisit cette occa-      Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten be-\nsion pour renouveler a !'Ambassade de la Republique          nutzt diesen Anlaß, die Botschaft der Bundesrepublik\nfederale d'Allemagne les assurances de sa haute consi-       Deutschland erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung\nderation.                                                    zu versichern.\"\nDie Botschaft beehrt sich, dem Ministerium für Aus-\nwärtige Angelegenheiten der Französischen Republik mit-\nzuteilen, daß sich die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland mit dem Vorschlag der Regierung der Fran-\nzösischen Republik einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote des Ministeriums für Auswärtige","Nr. 13 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1976                             367\nAngelegenheiten No. 100 DE/ AG vom 11. September 1974\nund diese Antwortnote zusammen mit der Betriebsrege-\nlung eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nFranzösischen Republik und der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland, die mit dem Datum dieser Ant-\nwortnote in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt\ndiesen Anlaß, das Ministerium für Auswärtige Angele-\ngenheiten erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu\nversichern.\nParis, le 11 septernbre 1974 Paris, den 25. November 1974\nAmbassade                                               An das\nde la Republique federale                               Ministerium für\nd'Allemagne                                             Auswärtige Angelegenheiten\na Paris                                                 Paris","368                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nBetriebsregelung\nfür das bewegliche Wehr der Staustufe Gambshe~m\nVorwort                                                            Artikel 3\nGemäß Artikel 6 Absatz 3 des Vertrages vom 4. Juli                     Regelung der Stauhöhe durch das Wehr\n1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nFranzösischen Republik über den Ausbau des Rheins              3.1    Normalregelung\nzwischen Kehl/Straßburg und Neuburgweier/Lauterburg            3.1.1 Die Wehrschütze werden so betätigt, daß der Nor-\ntreffen die Bundesrepublik Deutschland und die Franzö-                malstau am Wehr von NN + 135,00 m eingehalten\nsische Republik nach Anhören der CERGA, Konzessions-                  wird, wobei Schwankungen von ± 0,10 m zugelas-\ngesellschaft für die Nutzung der Wasserkraft der Stau-                sen werden.\nstufe Gambsheim, gemeinsam folgende Betriebsregelung\n3.1.2 Die Wehrschütze werden ferner so betätigt, daß an\nfür das bewegliche Wehr Gambsheim.\nder Nordeinfahrt zum Hafen Straßburg (Rhein-km\n295,650) der Wasserstand von NN + 136,00 m bei\nArtikel 1                                  einer Wasserführung unter 2 660 m:1/ s (HSQ) nicht\nGegenstand der Regelung                            überschritten wird. Diese Bedingung erfordert eine\nkontinuierliche Absenkung des Oberwasserspiegels\nDiese Regelung legt fest, unter welchen Bedingungen                am Wehr von NN + 135,00 m bei einer Wasser-\ndas bewegliche Wehr der Staustufe Gambsheim zu be-                    führung von 2 000 m:1 /s (gemessen bei Rhein-km\ntreiben ist, um insbesondere folgenden Bestimmungen                   295,650) bis auf NN + 132,80 m bei einer Wasser-\ndes Vertrags vom 4. Juli 1969 nachzukommen:                           führung von 2 660 m:J/s (gemessen bei Rhein-km\n,,Diese Regelung hat die Bedürfnisse der Energiegewin-             295,650) gemäß beigefügter Regelungskurve*).\nnung zu berücksichtigen, jedoch den Erfordernissen der         3.1.3 Weiterhin werden die Wehrschütze so betätigt, daß\nHochwasser- und Eisabführung sowie denen der Schiff-                  bei einer Wasserführung zwischen 2 660 m 3 /s (ge-\nfahrt Vorrang zu geben.\" (Vgl. Artikel 6 Absatz 3.)                   messen bei Rhein-km 295,650) und 4 200 m 3 /s (ge-\n., ... Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor,           messen bei Rhein-km 309,100) der Oberwasserspie-\nzum Zwecke der Spülung des Ober- und des Unterwassers                 gel am Wehr auf NN + 132,80 m gehalten wird.\ndie beweglichen Wehre im Benehmen mit der jeweiligen            3.1.4 Schließlich werden die Wehrschütze bis zur völligen\nGesellschaft für kurze Zeit betätigen zu lassen.\" (Vgl.               Offnung aller im Betrieb befindlichen Schütze so\nArtikel 6 Absatz 4.)                                                  betätigt, daß bei einer Wasserführung über\n., ... Die Vertragsparteien treffen sofort alle geeigneten         4 200 m 3 /s (gemessen bei Rhein-km 309,100) der\nVorkehrungen, damit die zwischen Basel und Iffezheim                  Oberwasserspiegel am Wehr gemäß beigefügter\nliegenden Bauwerke so betrieben werden, daß die Hoch-                 Regelungskurve*) ansteigt.\nwasserspitzen unterhalb der Staustufe lffezheim so weit\n3.2   Regelung bei Unterhaltungsarbeiten und außerge-\nwie möglich abgeflacht werden.\" (Vgl. Artikel 9 Ab-\nwöhnlichen Fällen\nsatz 2.)\n3.2.1 Abweichend von den Bestimmungen des Abschnit-\n.Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß die Gesell-\ntes 3.1 kann die Stauhöhe am Wehr zur Vornahme\nschaften gemeinsam Anweisungen für den Betrieb ihrer\nvon Unterhaltungsarbeiten an den Bauwerken der\nKraftwerke im Hinblick auf die Regelung des Abflußvor-\nStaustufe oder bei außergewöhnlichen Fällen ver-\nganges, insbesondere auf die Bestimmungen in Artikel 6\nändert werden.\nAbsatz 3 des Vertrages, und unter Berücksichtigung\nihres Rechts, Sehwellbetrieb durchzuführen, ausarbei-           3.2.2 In solchen Fällen wird die Entscheidung gemeinsam\nten ... \" (Vgl. Anlage III Absatz 4.)                                 von der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Freiburg,\ndem Service de la Navigation Straßburg und der\nArtikel 2                                  Circonscription Electrique „Est\" in Dijon nach An-\nhören der CERGA oder auf Veranlassung der\nHauptmerkmale des beweglichen Wehres                       CERGA mit Zustimmung obengenannter Dienststel-\nDas bei Rheinkilometer 309,100 gelegene bewegliche                 len getroffen. Bei drohender Gefahr für Menschen\nWehr Gambsheim umfaßt 6 Offnungen von 20 m Breite;                    oder Bauwerke wird jedoch die CERGA sofort die\nder Normalstau liegt 11,85 m über der Schwelle, d. h. bei             notwendigen Maßnahmen treffen und obengenannte\nNN + 135,00 m. Jede Offnung ist mit einem durch Wind-                 Dienststellen umgehend davon unterrichten.\nwerke bewegten Segmentschütz ausgestattet, das mit\n3.3   Regelung bei Eisabführung\neiner hydraulisch betriebenen Aufsatzklappe versehen\nist. Jede Klappe kann bei Normalstau bis zu 150 m:Jis ab-             Bei Eisbildung werden alle Vorkehrungen getroffen,\nführen.                                                               um die Wehrverschlüsse in einwandfreiem Betriebs-\nzustand zu erhalten. Die Maßnahmen zur Eisabfüh-\nDas maximale Hochwasser, das durch die Bauwerke\nrung, wie z. B. Stausenkung oder Offnung der\nabgeführt werden muß, beträgt 7 200 m 3 /s. Da das Kraft-\nWehrschütze, werden gemeinsam von der Wasser-\nwerk - unter der Annahme, daß ein Turbinensatz außer\nund Schiffahrtsdirektion Freiburg, dem Service de\nBetrieb ist und die drei anderen Sätze als Entlaster lau-\nla Navigation Straßburg, der Circonscription Elec-\nfen - noch 500 m:1/s abführen kann, ist das Wehr so\ntrique „Est\" in Dijon nach Anhören der CERGA\nbemessen, daß bei vollständiger Offnung der Schütze -\ngetroffen.\nunter der Annahme, daß eine Wehröffnung außer Betrieb\nist - 6 700 m 3 / s abgeführt werden können, ohne daß die\nOberwasserhöhe von NN + 135,00 m überschritten wird.            *) Von der Verüllentlichung ,·on Anlagen wurde abgesehen.","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. März 1976                              369\n3.4   Regelung bei Spülungen                                Bei Lastabwurf gehen die Turbinen in den Entlaster-\nSpülungen des Ober- und des Unterwassers (vgl.     betrieb über, wobei sie 60 °/o ihres Nenndurchsatzes ab-\nArtikel 6 Absatz 4 des Vertrages vom 4. Juli 1969) geben; die Restwassermenge fließt über die den Turbinen\nwerden durch Absenken der Stauklappen des Weh-     automatisch zugeordneten Wehrklappen ab. Die Auto-\nres unter Erhaltung der Normalstauhöhe durchge-    matik wird so eingestellt, daß sich keine Beeinträchti-\ngungen der Schiffahrt ergeben.\nführt.\nDie zustä.ndigen Behörden beurteilen im Benehmen\nmit der CERGA die Zweckmäßigkeit der Spülungen                              Artikel 6\nund legen deren Zeitpunkt und Umfang fest unter\nBeachtung der Bedürfnisse der Energiegewinnung.    Wasserentnahme für den Lockstrom an der Fischschleuse\nDie Wasser- und Schiffahrtsdirektion Freiburg, der\nArtikel 4                      Service de la Navigation Straßburg und die Circonscrip-\ntion Electrique „Est\" in Dijon werden nach Anhören der\nBetrieb des Wehres bei außergewöhnlichem Hochwasser\nCERGA und der zuständigen deutschen und französischen\nAuf Grund von Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages vom    Fischereisachverständigen von Zeit zu Zeit den Umfang\n4. Juli 1969 wirken die Wasser- und Schiffahrtsdirektion und die Zeitspanne des Lockstromes in den Grenzen des\nFreiburg einerseits und der Service de la Navigation     Höchstabflusses von 2,5 m 3 /s festlegen.\nStraßburg und die Circonscription Electrique „Est\" in\nDijon andererseits nach Anhören der CERGA bei der\nAufstellung und Anwendung der zur Abflachung der                                  Artikel 7\nHochwasserspitzen unterhalb Iffezheim erforderlichen\nRetriebsanweisung unmittelbar zusammen.                                      Betriebsanweisung\nDie CERGA wird gemäß dieser Betriebsregelung eine\nArtikel 5                      Betriebsanweisung für das Wehr aufstellen und der in\nArtikel 14 des Vertrages vom 4. Juli 1969 genannten Stän-\nEinwirkung des Kraftwerks- und Schleusenbetriebs     digen Kommission zur Genehmigung vorlegen.\nauf die Stauregelung\nAbgesehen von den durch Sehwellbetrieb bedingten\nÄnderungen der Stauhöhe, ist bei Wasserführungen unter                            Artikel 8\nder Schluckfähigkeit des Kraftwerks, bei Berücksichti-\ngung des Wasserverbrauchs durch die Schleusen, der                              Inkrafttreten\nNormalstau am Wehr von NN + 135,00 m einzuhalten,           Diese Betriebsregelung tritt mit dem Abschluß des\nwobei Schwankungen von ± 0,10 m zugelassen werden.       Notenwechsels in Kraft, welcher die Zustimmung der\nDementsprechend wird der Betrieb des Kraftwerks in    Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der\neiner Betriebsanweisung gemäß Anlage III Absatz 4 des    Französischen Republik zu dieser Regelung zum Aus-\nVertrags vom 4. Juli 1969 geregelt.                      druck bringt."]}